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 Deutsche-Politik-News.de ! Top News: EU-Kommission: Zwölf Fragen und Antworten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Rumänen und Bulgaren ab 1. Januar 2014!

Veröffentlicht am Montag, dem 30. Dezember 2013 @ 21:57:02 auf Parteien-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Berlin (ots) - Vom 1. Januar 2014 an gilt auch für Rumänien und Bulgarien die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts der laufenden Debatte um die befürchtete Einwanderung in die hiesigen Sozialsysteme hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland die wichtigsten Fakten zur Freizügigkeit aufbereitet.

1. Welche Rechte habe ich als EU-Bürger, wenn ich in ein anderes EU-Land gehe?

Alle EU-Bürger haben durch die EU-Verträge das Recht auf Freizügigkeit. Dazu gehört auch das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen.

In den ersten drei Monaten darf sich jeder EU-Bürger ohne Vorbedingungen in einem anderen EU-Land aufhalten.

Nach den ersten drei Monaten gelten je nach Status unterschiedliche Bedingungen:

- Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre direkten Familienangehörigen haben ein Recht auf Aufenthalt, das keinen Bedingungen unterliegt.

- Arbeitsuchende haben - ohne Bedingungen - sechs Monate oder sogar länger ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie im EU-Aufnahmeland weiter nach einer Beschäftigung suchen und eine "begründete Aussicht" auf Arbeit haben.

Arbeitsuchende können während der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat mindestens drei Monate lang
Arbeitslosenunterstützung von ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, wenn sie dort zuvor als arbeitslos registriert wurden.

- Studierende und andere Nichterwerbstätige (z. B. Arbeitslose, Rentner) haben länger als drei Monate ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie für sich selbst und ihre Familie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen, so dass sie für das Sozialsystem des EU-Aufnahmelandes keine Belastung darstellen, und eine Krankenversicherung haben.

Nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt erwerben EU-Bürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt.

2. Welche Rechte gelten im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

EU-Arbeitnehmer haben seit den 1960er Jahren das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Damit wurde jede Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abgeschafft.

Diese Rechte wurden durch weitere Rechtsvorschriften spezifiziert. Gleiche Rechte haben EU-Arbeitnehmer auch bei sozialen und steuerlichen Vergünstigungen und beim Zugang zu Aus- und Weiterbildung, Wohnraum und Bildung für Kinder.

3. Welche Vorteile bringt die Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer profitieren auch die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten, da ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften schneller ausgeglichen werden kann. Das hilft auch deutschen Unternehmen angesichts von Fachkräftemangel und alternder Bevölkerung. In der EU sind derzeit zwei Millionen offene Stellen nicht besetzt.

4. Die Freizügigkeit abschaffen oder einschränken - was denken die Bürger?

Eurobarometer-Umfragen zeigen, dass 56 Prozent der EU-Bürger die Freizügigkeit für die größte Errungenschaft der Europäischen Union halten. In Deutschland sind es 66 Prozent.

5. Wie viele Menschen leben in einem anderen EU-Land?

Über 14 Millionen EU-Bürger leben in einem anderen Mitgliedstaat.

6. Wie wirkt sich die Arbeitnehmermobilität auf die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten aus?

Die überwältigende Mehrheit der EU-Bürger, die in ein anderes EU Land ziehen, wollen dort eine Arbeit aufnehmen. Ihre Beschäftigungsquote (68 Prozent) ist daher im Durchschnitt höher als die der ansässigen Bevölkerung (65 Prozent).

In den meisten Mitgliedstaaten tragen mobile EU-Bürger als Nettozahler zum Sozialsystem des Aufnahmemitgliedstaats bei - sie zahlen mehr an Steuern und Sozialbeiträgen, als sie im Gegenzug an Leistungen erhalten.

Nicht erwerbstätige mobile EU-Bürger machen nur einen geringen Prozentsatz der Empfänger von Sozialrenten, Beihilfen zur Invalidität und zur Arbeitssuche aus.

Die finanziellen Auswirkungen auf die nationalen Sozialhaushalte sind daher gering. In Deutschland waren 2012 nur 4,2 Prozent der Arbeitssuchenden, die Sozialleistungen erhielten, mobile EU-Bürger.

7. Wer hat nach EU-Recht Anspruch auf Sozialhilfe in einem anderen Mitgliedsland?

Das EU-Recht sagt ganz klar: Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme. Freizügigkeit heißt nicht, frei Sozialleistungen zu beziehen. Laut EU-Recht haben nur arbeitende EU-Bürger Recht auf Sozialleistungen.

8. Welche Schutzvorkehrungen für den Erhalt von Sozialhilfe gelten für nicht erwerbstätige EU-Bürger?

Grundsätzlich gilt: Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.

Für den Zeitraum ab drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt: Nicht erwerbstätige EU-Bürger dürften in der Praxis kaum einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, da sie, bevor ihnen das Recht auf Aufenthalt zuerkannt wurde, gegenüber den nationalen Behörden nachweisen mussten, dass sie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen.

Auch für den Fall, dass sich ihre wirtschaftliche Situation anschließend verschlechtert, gelten nach EU-Recht weitere Schutzmaßnahmen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen.

Gelangen die Behörden auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu dem Schluss, dass die betreffenden Personen aufgrund des Antrags auf Sozialhilfe zu einer unverhältnismäßigen Belastung geworden sind, können sie für diese das Recht auf Aufenthalt aufheben.

Nach fünf Jahren können EU-Bürger genauso wie Staatsangehörige des EU-Aufnahmelandes Sozialhilfe beantragen. Nach EU-Recht sind hierbei keine Ausnahmeregelungen zulässig.

9. Wer hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit?

Für nicht erwerbstätige EU-Bürger gilt: Nach den EU-Vorschriften ist der Wohnmitgliedstaat nur dann für den Sozialversicherungsschutz zuständig, wenn die betreffenden Personen einen strengen Test zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes durchlaufen haben, der den Nachweis darüber erbringt, dass sie eine echte Verbindung zu dem fraglichen Mitgliedstaat haben.

10. Mit welchen EU-Rechtsinstrumenten können die Mitgliedstaaten Missbrauch verhindern?

Die EU-Länder können Maßnahmen erlassen, um die Freizügigkeitsrechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie Scheinehen oder gefälschte Dokumente - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

Die nationalen Behörden können Einzelfälle untersuchen, wenn sie einen begründeten Verdacht auf Missbrauch haben. Wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass tatsächlich Missbrauch vorliegt, können sie das Recht der Person auf Aufenthalt widerrufen und sie ausweisen.

11. Warum gewährten deutsche Gerichte EU-Ausländern Ansprüche auf Hartz IV?

Deutsche Urteile, die EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht Ansprüche auf Hartz IV geben, basieren allein auf deutschem Recht.

Solche Fälle könnten durch die nationalen Behörden verhindert werden durch eine klare Anwendung der Regeln der Freizügigkeitsrichtlinie, die Ausweisung/Wiedereinreisesperren im Fall von Missbrauch des Freizügigkeitsrechts vorsehen.

12. Warum hilft die EU den deutschen Kommunen nicht, die unter Armutsmigranten leiden?

Die EU-Kommission steht bereit, Deutschland und andere zu beraten, wie die Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds genutzt werden können, um betroffene Kommunen zu unterstützen.

Städte und Kommunen können finanzielle Unterstützung aus dem Programm anfordern, um soziale Probleme, die von einem größeren Zuzug von Bürgern aus anderen EU-Ländern herrühren, zu bewältigen.

Am 11. Februar 2014 lädt die Kommission eine Reihe von Bürgermeistern nach Brüssel ein, um sicherzustellen, dass das Geld, das im EU-Haushalt zur Unterstützung der Integration dort ankommt, wo es gebraucht wird: in den Kommunen.

Weitere Informationen: http://europa.eu/!cy48qQ

Pressekontakt:

Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland
Pressestelle
Telefon 030-2280 2250

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/35368/2629488/eu-kommission-zwoelf-fragen-und-antworten-zur-arbeitnehmerfreizuegigkeit-fuer-rumaenen-und-bulgaren von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.


Berlin (ots) - Vom 1. Januar 2014 an gilt auch für Rumänien und Bulgarien die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angesichts der laufenden Debatte um die befürchtete Einwanderung in die hiesigen Sozialsysteme hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland die wichtigsten Fakten zur Freizügigkeit aufbereitet.

1. Welche Rechte habe ich als EU-Bürger, wenn ich in ein anderes EU-Land gehe?

Alle EU-Bürger haben durch die EU-Verträge das Recht auf Freizügigkeit. Dazu gehört auch das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen.

In den ersten drei Monaten darf sich jeder EU-Bürger ohne Vorbedingungen in einem anderen EU-Land aufhalten.

Nach den ersten drei Monaten gelten je nach Status unterschiedliche Bedingungen:

- Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre direkten Familienangehörigen haben ein Recht auf Aufenthalt, das keinen Bedingungen unterliegt.

- Arbeitsuchende haben - ohne Bedingungen - sechs Monate oder sogar länger ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie im EU-Aufnahmeland weiter nach einer Beschäftigung suchen und eine "begründete Aussicht" auf Arbeit haben.

Arbeitsuchende können während der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat mindestens drei Monate lang
Arbeitslosenunterstützung von ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, wenn sie dort zuvor als arbeitslos registriert wurden.

- Studierende und andere Nichterwerbstätige (z. B. Arbeitslose, Rentner) haben länger als drei Monate ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie für sich selbst und ihre Familie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen, so dass sie für das Sozialsystem des EU-Aufnahmelandes keine Belastung darstellen, und eine Krankenversicherung haben.

Nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt erwerben EU-Bürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt.

2. Welche Rechte gelten im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

EU-Arbeitnehmer haben seit den 1960er Jahren das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Damit wurde jede Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abgeschafft.

Diese Rechte wurden durch weitere Rechtsvorschriften spezifiziert. Gleiche Rechte haben EU-Arbeitnehmer auch bei sozialen und steuerlichen Vergünstigungen und beim Zugang zu Aus- und Weiterbildung, Wohnraum und Bildung für Kinder.

3. Welche Vorteile bringt die Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer profitieren auch die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten, da ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften schneller ausgeglichen werden kann. Das hilft auch deutschen Unternehmen angesichts von Fachkräftemangel und alternder Bevölkerung. In der EU sind derzeit zwei Millionen offene Stellen nicht besetzt.

4. Die Freizügigkeit abschaffen oder einschränken - was denken die Bürger?

Eurobarometer-Umfragen zeigen, dass 56 Prozent der EU-Bürger die Freizügigkeit für die größte Errungenschaft der Europäischen Union halten. In Deutschland sind es 66 Prozent.

5. Wie viele Menschen leben in einem anderen EU-Land?

Über 14 Millionen EU-Bürger leben in einem anderen Mitgliedstaat.

6. Wie wirkt sich die Arbeitnehmermobilität auf die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten aus?

Die überwältigende Mehrheit der EU-Bürger, die in ein anderes EU Land ziehen, wollen dort eine Arbeit aufnehmen. Ihre Beschäftigungsquote (68 Prozent) ist daher im Durchschnitt höher als die der ansässigen Bevölkerung (65 Prozent).

In den meisten Mitgliedstaaten tragen mobile EU-Bürger als Nettozahler zum Sozialsystem des Aufnahmemitgliedstaats bei - sie zahlen mehr an Steuern und Sozialbeiträgen, als sie im Gegenzug an Leistungen erhalten.

Nicht erwerbstätige mobile EU-Bürger machen nur einen geringen Prozentsatz der Empfänger von Sozialrenten, Beihilfen zur Invalidität und zur Arbeitssuche aus.

Die finanziellen Auswirkungen auf die nationalen Sozialhaushalte sind daher gering. In Deutschland waren 2012 nur 4,2 Prozent der Arbeitssuchenden, die Sozialleistungen erhielten, mobile EU-Bürger.

7. Wer hat nach EU-Recht Anspruch auf Sozialhilfe in einem anderen Mitgliedsland?

Das EU-Recht sagt ganz klar: Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme. Freizügigkeit heißt nicht, frei Sozialleistungen zu beziehen. Laut EU-Recht haben nur arbeitende EU-Bürger Recht auf Sozialleistungen.

8. Welche Schutzvorkehrungen für den Erhalt von Sozialhilfe gelten für nicht erwerbstätige EU-Bürger?

Grundsätzlich gilt: Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.

Für den Zeitraum ab drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt: Nicht erwerbstätige EU-Bürger dürften in der Praxis kaum einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, da sie, bevor ihnen das Recht auf Aufenthalt zuerkannt wurde, gegenüber den nationalen Behörden nachweisen mussten, dass sie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen.

Auch für den Fall, dass sich ihre wirtschaftliche Situation anschließend verschlechtert, gelten nach EU-Recht weitere Schutzmaßnahmen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen.

Gelangen die Behörden auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu dem Schluss, dass die betreffenden Personen aufgrund des Antrags auf Sozialhilfe zu einer unverhältnismäßigen Belastung geworden sind, können sie für diese das Recht auf Aufenthalt aufheben.

Nach fünf Jahren können EU-Bürger genauso wie Staatsangehörige des EU-Aufnahmelandes Sozialhilfe beantragen. Nach EU-Recht sind hierbei keine Ausnahmeregelungen zulässig.

9. Wer hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit?

Für nicht erwerbstätige EU-Bürger gilt: Nach den EU-Vorschriften ist der Wohnmitgliedstaat nur dann für den Sozialversicherungsschutz zuständig, wenn die betreffenden Personen einen strengen Test zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes durchlaufen haben, der den Nachweis darüber erbringt, dass sie eine echte Verbindung zu dem fraglichen Mitgliedstaat haben.

10. Mit welchen EU-Rechtsinstrumenten können die Mitgliedstaaten Missbrauch verhindern?

Die EU-Länder können Maßnahmen erlassen, um die Freizügigkeitsrechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie Scheinehen oder gefälschte Dokumente - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

Die nationalen Behörden können Einzelfälle untersuchen, wenn sie einen begründeten Verdacht auf Missbrauch haben. Wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass tatsächlich Missbrauch vorliegt, können sie das Recht der Person auf Aufenthalt widerrufen und sie ausweisen.

11. Warum gewährten deutsche Gerichte EU-Ausländern Ansprüche auf Hartz IV?

Deutsche Urteile, die EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht Ansprüche auf Hartz IV geben, basieren allein auf deutschem Recht.

Solche Fälle könnten durch die nationalen Behörden verhindert werden durch eine klare Anwendung der Regeln der Freizügigkeitsrichtlinie, die Ausweisung/Wiedereinreisesperren im Fall von Missbrauch des Freizügigkeitsrechts vorsehen.

12. Warum hilft die EU den deutschen Kommunen nicht, die unter Armutsmigranten leiden?

Die EU-Kommission steht bereit, Deutschland und andere zu beraten, wie die Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds genutzt werden können, um betroffene Kommunen zu unterstützen.

Städte und Kommunen können finanzielle Unterstützung aus dem Programm anfordern, um soziale Probleme, die von einem größeren Zuzug von Bürgern aus anderen EU-Ländern herrühren, zu bewältigen.

Am 11. Februar 2014 lädt die Kommission eine Reihe von Bürgermeistern nach Brüssel ein, um sicherzustellen, dass das Geld, das im EU-Haushalt zur Unterstützung der Integration dort ankommt, wo es gebraucht wird: in den Kommunen.

Weitere Informationen: http://europa.eu/!cy48qQ

Pressekontakt:

Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland
Pressestelle
Telefon 030-2280 2250

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/35368/2629488/eu-kommission-zwoelf-fragen-und-antworten-zur-arbeitnehmerfreizuegigkeit-fuer-rumaenen-und-bulgaren von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.

Artikel-Titel: Top News: EU-Kommission: Zwölf Fragen und Antworten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Rumänen und Bulgaren ab 1. Januar 2014!

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