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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Pressemitteilung: Rechnungen richtig schreiben mit selbststaendigkeit.de

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 23. Mai 2018 @ 15:56:06 auf Deutsche-Politik-News.de

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Rechnungen als Kleinunternehmer schnell und fehlerfrei schreiben mit selbststaendigkeit.de

Beim fehlerfreien Schreiben von Rechnungen ohne großen Zeitaufwand unterstützt die Beratungsplattform selbststaendigkeit.de die Kleinunternehmer durch praxisnahe Anleitungen und mit kostenlosen Mustern von Rechnungen zur eigenen Verwendung zum Download.

Die Definition des Kleinunternehmers

Unternehmer, Gründer, Selbstständige, Freiberufler oder Tätige in Betrieben der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft können sich steuerrechtlich als Kleinunternehmer bezeichnen, wenn sie im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro erwirtschaften. Da niemand in die Zukunft blicken kann, reicht es zunächst aus, dass dieser Umsatz voraussichtlich nicht überschritten wird. Wird er übertroffen, entfällt die Kleinunternehmerschaft. Für das Vorjahr gilt ein Umsatz von 17.500 Euro.

Gründer müssen in der Regel eine Berechnung für die anteilige Umsatzgrenze anstellen; denn die wenigsten rufen ihr Start-up zum 1. Januar ins Leben und können so das Kalenderjahr zum Geschäftsjahr erheben. Gründer, die ihre unternehmerische Tätigkeit am 1. Juli beginnen und das Kalenderjahr zum Geschäftsjahr machen wollen, haben nur noch ein halbes Jahr vor sich; also gilt für sie auch nur die halbe Umsatzgrenze, nämlich 8.750 statt 17.500 Euro.

Ihr Kleinunternehmertum verpflichtet die Gründer und Unternehmer indes nicht, die steuerrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Sie können darauf verzichten, sind jedoch erst frühestens in fünf Jahren in der Lage, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln; allerdings müssen sie zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Erfordernisse eines Kleinunternehmers erfüllen.

Zwei Abweichungen auf den Rechnungen eines Kleinunternehmers

Bei der Rechnungsstellung hat sich der Kleinunternehmer wie jeder Unternehmer an alle einschlägigen Vorschriften zu halten; jedoch gelten für ihn zwei wesentliche Abweichungen:

1.Er darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

2.Er muss auf seine Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) hinweisen.

Der Vorteil dieser Regelung für Kleinunternehmer besteht in einer Erleichterung für die Stellung der Rechnung. Sie unterscheidet weder Bruttobeträge noch Nettobeträge und weist daher auch keine unterschiedlichen Steuersätze aus.

Gründer, die bereits in ihrem ersten Jahr die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer laut § 19 UStG überschreiten, bleiben trotzdem Kleinunternehmer bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres. Ab dem zweiten Jahr dürfen sie diese Vorteile nicht mehr beanspruchen. Wenn ein Gründer zu spät bemerkt, dass er nicht mehr Kleinunternehmer ist, hat er dem Finanzamt die fehlende Umsatzsteuer für die falschen Rechnungen nachzuzahlen.

Sollte ein Kleinunternehmer auf einer Rechnung aus Versehen die Umsatzsteuer ausweisen, muss er sie auch an das Finanzamt abführen.

Die Pflichtangaben auf den Rechnungen des Kleinunternehmers

Rechnungen sind sowohl für den Aussteller als auch für den Empfänger sowie für das Finanzamt wichtige Belege. Deshalb bestimmt das Steuerrecht in § 14 Abs. 4 UStG, welche Pflichtangaben auf jede Rechnung gehören. Kleinunternehmer haben folgendes anzugeben:

1.Name und Anschrift des Kleinunternehmens

2.Name und Anschrift des Empfängers

3.Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmens

4.Ausstellungsdatum

5.Rechnungsnummer

6.Bezeichnung der Art und Menge der Waren oder der Art und des Umfangs der Leistung

7.Zeitpunkt von Leistung und Lieferung

8.Berechnung der Vergütung sowie Hinweise auf Gutschriften

9.Hinweise auf die Steuerbefreiung laut § 19 UStG

Kleinbetragsrechnungen, die 250 Euro nicht überschreiten dürfen, brauchen nur die Angaben der obigen Nummern 1, 2, 6, 8 und 9 zu enthalten.

Fazit

Kleinunternehmer können Gründer, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler oder Tätige in Betrieben der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft sein, also die Zielgruppe der Beratungsplattform selbststaendigkeit.de. Aus diesem Grund hat selbststaendigkeit.de Anleitungen auf dem neuesten Stand herausgebracht, wie Kleinunternehmer ohne großen Zeitaufwand ihre Rechnungen fehlerfrei ausstellen können. Praxisgerecht werden auch die Themen behandelt, die dabei zu beachten sind. Um diese Kenntnisse sofort richtig umzusetzen, können die Kleinunternehmer auf Musterrechnungen zurückgreifen, die ihnen selbststaendigkeit.de zum Download zur Verfügung stellt; denn diese Muster verhindern, dass auf den Rechnungen falsche Angaben gemacht werden, wichtige Hinweise fehlen oder Berechnungen erfolgen, die schmerzliche Nachzahlungen auslösen.
Selbststaendigkeit.de ist das Portal für Gründer, Unternehmer, Selbstständige, KMUs und alle, die sich für die berufliche Selbstständigkeit interessieren.

Unser Ziel ist es, Sie zu unterstützen - und zwar beim selbstständig werden und bleiben. Auf diese Weise wollen wir die Selbstständigkeit in Deutschland weiter fördern. Dafür bieten wir Existenzgründern, Unternehmern, Selbstständigen und KMUs News aus der Gründer- und Unternehmerszene, Know-How zur Existenzgründung, hilfreiches Wissen und Tipps für Selbstständige, ein Beraternetzwerk für Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberater, interessante Rabatte für Existenzgründer, unseren Newsletter mit kostenlosen Tipps und Empfehlungen sowie vielfältige Werbemöglichkeiten.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite:
https://selbststaendigkeit.de.
Selbststaendigkeit.de Service UG
Roul Radeke
Moltkestrasse 59
47058 Duisburg
info@selbststaendigkeit.de
0251 9811575377
http://www.selbststaendigkeit.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


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Beim fehlerfreien Schreiben von Rechnungen ohne großen Zeitaufwand unterstützt die Beratungsplattform selbststaendigkeit.de die Kleinunternehmer durch praxisnahe Anleitungen und mit kostenlosen Mustern von Rechnungen zur eigenen Verwendung zum Download.

Die Definition des Kleinunternehmers

Unternehmer, Gründer, Selbstständige, Freiberufler oder Tätige in Betrieben der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft können sich steuerrechtlich als Kleinunternehmer bezeichnen, wenn sie im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro erwirtschaften. Da niemand in die Zukunft blicken kann, reicht es zunächst aus, dass dieser Umsatz voraussichtlich nicht überschritten wird. Wird er übertroffen, entfällt die Kleinunternehmerschaft. Für das Vorjahr gilt ein Umsatz von 17.500 Euro.

Gründer müssen in der Regel eine Berechnung für die anteilige Umsatzgrenze anstellen; denn die wenigsten rufen ihr Start-up zum 1. Januar ins Leben und können so das Kalenderjahr zum Geschäftsjahr erheben. Gründer, die ihre unternehmerische Tätigkeit am 1. Juli beginnen und das Kalenderjahr zum Geschäftsjahr machen wollen, haben nur noch ein halbes Jahr vor sich; also gilt für sie auch nur die halbe Umsatzgrenze, nämlich 8.750 statt 17.500 Euro.

Ihr Kleinunternehmertum verpflichtet die Gründer und Unternehmer indes nicht, die steuerrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Sie können darauf verzichten, sind jedoch erst frühestens in fünf Jahren in der Lage, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln; allerdings müssen sie zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Erfordernisse eines Kleinunternehmers erfüllen.

Zwei Abweichungen auf den Rechnungen eines Kleinunternehmers

Bei der Rechnungsstellung hat sich der Kleinunternehmer wie jeder Unternehmer an alle einschlägigen Vorschriften zu halten; jedoch gelten für ihn zwei wesentliche Abweichungen:

1.Er darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

2.Er muss auf seine Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) hinweisen.

Der Vorteil dieser Regelung für Kleinunternehmer besteht in einer Erleichterung für die Stellung der Rechnung. Sie unterscheidet weder Bruttobeträge noch Nettobeträge und weist daher auch keine unterschiedlichen Steuersätze aus.

Gründer, die bereits in ihrem ersten Jahr die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer laut § 19 UStG überschreiten, bleiben trotzdem Kleinunternehmer bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres. Ab dem zweiten Jahr dürfen sie diese Vorteile nicht mehr beanspruchen. Wenn ein Gründer zu spät bemerkt, dass er nicht mehr Kleinunternehmer ist, hat er dem Finanzamt die fehlende Umsatzsteuer für die falschen Rechnungen nachzuzahlen.

Sollte ein Kleinunternehmer auf einer Rechnung aus Versehen die Umsatzsteuer ausweisen, muss er sie auch an das Finanzamt abführen.

Die Pflichtangaben auf den Rechnungen des Kleinunternehmers

Rechnungen sind sowohl für den Aussteller als auch für den Empfänger sowie für das Finanzamt wichtige Belege. Deshalb bestimmt das Steuerrecht in § 14 Abs. 4 UStG, welche Pflichtangaben auf jede Rechnung gehören. Kleinunternehmer haben folgendes anzugeben:

1.Name und Anschrift des Kleinunternehmens

2.Name und Anschrift des Empfängers

3.Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmens

4.Ausstellungsdatum

5.Rechnungsnummer

6.Bezeichnung der Art und Menge der Waren oder der Art und des Umfangs der Leistung

7.Zeitpunkt von Leistung und Lieferung

8.Berechnung der Vergütung sowie Hinweise auf Gutschriften

9.Hinweise auf die Steuerbefreiung laut § 19 UStG

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Fazit

Kleinunternehmer können Gründer, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler oder Tätige in Betrieben der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft sein, also die Zielgruppe der Beratungsplattform selbststaendigkeit.de. Aus diesem Grund hat selbststaendigkeit.de Anleitungen auf dem neuesten Stand herausgebracht, wie Kleinunternehmer ohne großen Zeitaufwand ihre Rechnungen fehlerfrei ausstellen können. Praxisgerecht werden auch die Themen behandelt, die dabei zu beachten sind. Um diese Kenntnisse sofort richtig umzusetzen, können die Kleinunternehmer auf Musterrechnungen zurückgreifen, die ihnen selbststaendigkeit.de zum Download zur Verfügung stellt; denn diese Muster verhindern, dass auf den Rechnungen falsche Angaben gemacht werden, wichtige Hinweise fehlen oder Berechnungen erfolgen, die schmerzliche Nachzahlungen auslösen.
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