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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: BGH stärkt erneut Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 22. August 2018 @ 12:59:08 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten zu dem aktuellen Urteil

Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, darf auch ausziehen, ohne zu renovieren. Selbst wenn der Mietvertrag Schönheitsreparaturen wie z.B. Malerarbeiten vorsieht. So hat es der Bundesgerichtshofes (BGH) 2015 entschieden (Az.: VIII ZR 185/14). Was aber, wenn es anderslautende Absprachen mit dem Vormieter gibt? Wiegen die schwerer als die vom BGH für unwirksam erklärten Klauseln in Mietverträgen? Vor wenigen Stunden fällte der BGH ein weiteres Grundsatzurteil zum Thema Schönheitsreparaturen.

Der Fall

Um die Vormieterin zu überzeugen, den hochwertigen Teppich und die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, bot der neue Mieter an, ihr die Renovierungsarbeiten abzunehmen. Gesagt, getan. Auch als er fünf Jahre später wieder auszog, hinterließ er die Wohnung frisch gestrichen. Doch mit der Qualität seiner Malerarbeiten war die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft nicht zufrieden und beauftragte für knapp 800 Euro einen Maler. Die Rechnung sollte der ausziehende Mieter zahlen. Dabei pochte die Genossenschaft auf das Übergabeprotokoll bei Einzug, nach dem er Renovierungsarbeiten und Teppichboden übernimmt. Nach Ansicht der Genossenschaft sei die Wohnung damit so zu behandeln, als wäre sie renoviert übergeben worden und müsse daher auch bei Auszug fachgerecht renoviert werden.

Die Entscheidung

Während die Wohnungsgenossenschaft in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, entschied der BGH vor wenigen Stunden für den beklagten Mieter. Nach Ansicht der Richter war die Vereinbarung auf das Verhältnis zwischen Vormieter und neuem Mieter beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Klauseln, die im Vertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthalten sind. Daher kann die Wohnung auch nicht als renoviert angesehen werden, darf also unrenoviert hinterlassen werden (Az.: VIII ZR 277/16).

Was sind Schönheitsreparaturen?

Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt. Dabei müssen Mieter nach Auskunft von ARAG Experten die Schönheitsreparaturen nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, sondern dürfen selbst Hand anlegen - solange sie die Arbeiten fachgerecht erledigen.

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten zu dem aktuellen Urteil

Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, darf auch ausziehen, ohne zu renovieren. Selbst wenn der Mietvertrag Schönheitsreparaturen wie z.B. Malerarbeiten vorsieht. So hat es der Bundesgerichtshofes (BGH) 2015 entschieden (Az.: VIII ZR 185/14). Was aber, wenn es anderslautende Absprachen mit dem Vormieter gibt? Wiegen die schwerer als die vom BGH für unwirksam erklärten Klauseln in Mietverträgen? Vor wenigen Stunden fällte der BGH ein weiteres Grundsatzurteil zum Thema Schönheitsreparaturen.

Der Fall

Um die Vormieterin zu überzeugen, den hochwertigen Teppich und die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, bot der neue Mieter an, ihr die Renovierungsarbeiten abzunehmen. Gesagt, getan. Auch als er fünf Jahre später wieder auszog, hinterließ er die Wohnung frisch gestrichen. Doch mit der Qualität seiner Malerarbeiten war die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft nicht zufrieden und beauftragte für knapp 800 Euro einen Maler. Die Rechnung sollte der ausziehende Mieter zahlen. Dabei pochte die Genossenschaft auf das Übergabeprotokoll bei Einzug, nach dem er Renovierungsarbeiten und Teppichboden übernimmt. Nach Ansicht der Genossenschaft sei die Wohnung damit so zu behandeln, als wäre sie renoviert übergeben worden und müsse daher auch bei Auszug fachgerecht renoviert werden.

Die Entscheidung

Während die Wohnungsgenossenschaft in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, entschied der BGH vor wenigen Stunden für den beklagten Mieter. Nach Ansicht der Richter war die Vereinbarung auf das Verhältnis zwischen Vormieter und neuem Mieter beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Klauseln, die im Vertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthalten sind. Daher kann die Wohnung auch nicht als renoviert angesehen werden, darf also unrenoviert hinterlassen werden (Az.: VIII ZR 277/16).

Was sind Schönheitsreparaturen?

Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt. Dabei müssen Mieter nach Auskunft von ARAG Experten die Schönheitsreparaturen nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, sondern dürfen selbst Hand anlegen - solange sie die Arbeiten fachgerecht erledigen.

Mehr zum Thema unter:

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Artikel-Titel: Weitere News: BGH stärkt erneut Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

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