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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Erste Studentenbude: Wann müssen Mieter renovieren und reparieren?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 11. Oktober 2018 @ 16:22:29 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die dringendsten Fragen.

Zahlreiche Studenten bereiten sich jetzt auf den Semesterbeginn vor, und viele von ihnen unterschreiben zum ersten Mal einen Mietvertrag für ihre neue Bleibe. Doch in deutschen Großstädten ist preiswerter Wohnraum knapp. Da darf man nicht allzu wählerisch sein, was den Zustand einer Wohnung angeht. Aber früher oder später steht dann die lästige Frage an: Muss ich renovieren? Und wer zahlt eigentlich für Reparaturen, wenn zum Beispiel die Klospülung klemmt? Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ein Grundsatzurteil gefällt, das die Rechte von Mietern weiter stärkt. Was dahinter steckt, verrät der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Herr Klingelhöfer, wer ist für Renovierung und Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung zuständig?

RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich ist es zunächst Sache des Vermieters, Renovierungen und Reparaturen in einer Mietwohnung durchzuführen. In der Praxis ist es aber meistens so, dass diese Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wird.

Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen?

RA Tobias Klingelhöfer: Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht werden oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt.

Muss man dafür einen Fachmann beauftragen oder kann man das selber erledigen?

RA Tobias Klingelhöfer: Nein, Schönheitsreparaturen muss man nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, da kann man selbst Hand anlegen - solange die Arbeiten fachgerecht erledigt werden.

Was bedeutet "fachgerecht"?

RA Tobias Klingelhöfer: Das bedeutet beispielsweise, dass Sie einen gleichmäßigen und deckenden Anstrich hinkriegen müssen. Raufaser darf drei bis vier Mal überstrichen werden. Farbnasen sind ebenso tabu wie Pinselhaare an der Wand oder überstrichene Steckdosen und Lichtschalter.

Wie oft muss man Schönheitsreparaturen durchführen?

RA Tobias Klingelhöfer: Ein starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ist unzulässig. Man darf Ihnen nicht vorschreiben, zum Beispiel Küche und Bad alle drei Jahre zu streichen oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre. Stehen im Mietvertrag aber Formulierungen wie "in der Regel" oder "soweit erforderlich", dann heißt das, dass es auf den Zustand der Räume ankommt. Wenn sie noch nicht "abgewohnt" sind, muss man auch nicht renovieren.

Wann muss ich als Mieter auch Reparaturen übernehmen?

RA Tobias Klingelhöfer: Also, Reparaturen muss man übernehmen, wenn es im Mietvertrag eine so genannte "Kleinreparaturklausel" gibt. Da ist dann festgelegt, bis zu welcher Höhe kleinere Reparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Das sollten nicht mehr als 100 Euro im Einzelfall sein. Ist die Reparatur teurer, trägt der Vermieter die Kosten, und zwar komplett. Es muss aber auch eine Obergrenze für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt sein, dies können beispielsweise 150 bis 200 Euro sein. Außerdem muss die Reparatur Gegenstände betreffen, die Sie als Mieter häufig benutzen.

Und wenn ich in eine nicht renovierte Wohnung ziehe?

RA Tobias Klingelhöfer: Dann dürfen Sie auch ausziehen, ohne zu renovieren. Das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine anderslautende Absprache mit dem Vormieter gegeben hat. Das hat der Bundesgerichtshof gerade in einem weiteren Grundsatzurteil entschieden.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die dringendsten Fragen.

Zahlreiche Studenten bereiten sich jetzt auf den Semesterbeginn vor, und viele von ihnen unterschreiben zum ersten Mal einen Mietvertrag für ihre neue Bleibe. Doch in deutschen Großstädten ist preiswerter Wohnraum knapp. Da darf man nicht allzu wählerisch sein, was den Zustand einer Wohnung angeht. Aber früher oder später steht dann die lästige Frage an: Muss ich renovieren? Und wer zahlt eigentlich für Reparaturen, wenn zum Beispiel die Klospülung klemmt? Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ein Grundsatzurteil gefällt, das die Rechte von Mietern weiter stärkt. Was dahinter steckt, verrät der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Herr Klingelhöfer, wer ist für Renovierung und Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung zuständig?

RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich ist es zunächst Sache des Vermieters, Renovierungen und Reparaturen in einer Mietwohnung durchzuführen. In der Praxis ist es aber meistens so, dass diese Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wird.

Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen?

RA Tobias Klingelhöfer: Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht werden oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt.

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RA Tobias Klingelhöfer: Nein, Schönheitsreparaturen muss man nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, da kann man selbst Hand anlegen - solange die Arbeiten fachgerecht erledigt werden.

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RA Tobias Klingelhöfer: Das bedeutet beispielsweise, dass Sie einen gleichmäßigen und deckenden Anstrich hinkriegen müssen. Raufaser darf drei bis vier Mal überstrichen werden. Farbnasen sind ebenso tabu wie Pinselhaare an der Wand oder überstrichene Steckdosen und Lichtschalter.

Wie oft muss man Schönheitsreparaturen durchführen?

RA Tobias Klingelhöfer: Ein starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ist unzulässig. Man darf Ihnen nicht vorschreiben, zum Beispiel Küche und Bad alle drei Jahre zu streichen oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre. Stehen im Mietvertrag aber Formulierungen wie "in der Regel" oder "soweit erforderlich", dann heißt das, dass es auf den Zustand der Räume ankommt. Wenn sie noch nicht "abgewohnt" sind, muss man auch nicht renovieren.

Wann muss ich als Mieter auch Reparaturen übernehmen?

RA Tobias Klingelhöfer: Also, Reparaturen muss man übernehmen, wenn es im Mietvertrag eine so genannte "Kleinreparaturklausel" gibt. Da ist dann festgelegt, bis zu welcher Höhe kleinere Reparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Das sollten nicht mehr als 100 Euro im Einzelfall sein. Ist die Reparatur teurer, trägt der Vermieter die Kosten, und zwar komplett. Es muss aber auch eine Obergrenze für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt sein, dies können beispielsweise 150 bis 200 Euro sein. Außerdem muss die Reparatur Gegenstände betreffen, die Sie als Mieter häufig benutzen.

Und wenn ich in eine nicht renovierte Wohnung ziehe?

RA Tobias Klingelhöfer: Dann dürfen Sie auch ausziehen, ohne zu renovieren. Das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine anderslautende Absprache mit dem Vormieter gegeben hat. Das hat der Bundesgerichtshof gerade in einem weiteren Grundsatzurteil entschieden.

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Artikel-Titel: Weitere News: Erste Studentenbude: Wann müssen Mieter renovieren und reparieren?

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