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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: ARAG Verbrauchertipps zu Karneval

Veröffentlicht am Freitag, dem 22. Februar 2019 @ 12:15:38 auf Deutsche-Politik-News.de

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Kostüm/Tarifvertrag/Alkohol

Nicht ohne Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval - und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen - wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können einen Rechtsverstoß darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Download des Textes unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Karneval und Arbeit I

In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching auch am Arbeitsplatz zu Ausnahmesituationen, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).

Download des Textes unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Karneval und Arbeit II

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

Download des Textes unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Kostüm/Tarifvertrag/Alkohol

Nicht ohne Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval - und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen - wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können einen Rechtsverstoß darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

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Karneval und Arbeit I

In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching auch am Arbeitsplatz zu Ausnahmesituationen, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).

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Karneval und Arbeit II

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
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ARAG SE
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ARAG Platz 1
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Artikel-Titel: Weitere News: ARAG Verbrauchertipps zu Karneval

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