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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Wechsel der Versicherungskennzeichen

Veröffentlicht am Freitag, dem 22. Februar 2019 @ 14:14:19 auf Deutsche-Politik-News.de

(398 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Höchste Zeit, den Versicherungsschutz zu erneuern

Mofas und Kleinkrafträder (Mopeds) dürfen vom 1. März 2019 an nur noch mit grünem Versicherungskennzeichen gefahren werden. Die blauen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit.

Versicherungsschutz jetzt erneuern

Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads, Minicars, S-Pedelecs und E-Bikes. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge nicht über das Straßenverkehrsamt zugelassen werden. Eine Fahrzeugsteuer wird auch nicht erhoben. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von blau auf grün. Sollten Sie nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs sein, fahren Sie nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern machen sich auch strafbar.

Wo gibt es die Kennzeichen?

Ein Versicherungskennzeichen erhalten Sie bundesweit in allen Versicherungsagenturen vor Ort und auch bei vielen Banken und Sparkassen sowie Automobilclubs. Bei manchen Versicherungsgesellschaften bzw. Automobilclubs kann das Versicherungskennzeichen mittlerweile auch online beantragt werden. Versicherungsagenturen haben in der Regel einige Kennzeichen vorrätig, sodass Sie nach der Zahlung des Versicherungsbetrags eines direkt mitnehmen können. Wenn Sie Ihr Versicherungskennzeichen online bestellen, wird es nach Zahlungseingang gemeinsam mit dem Versicherungsschein per Post versendet. Hier kann es also einige Tage dauern, bis Sie das Kennzeichen in der Hand halten. Trotzdem dürfen Sie erst dann ein neu erstandenes Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Unterlagen und Voraussetzungen

Zum Vertragsabschluss für ein Versicherungskennzeichen sind einige Angaben zum Fahrzeug erforderlich.

-Hersteller

-Fahrzeug-Identifikations-Nummer (Fahrgestell-Nummer)

-Antriebsart

-Baujahr

-Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift ihrer Eltern zum Vertragsabschluss

Die erforderlichen Angaben finden Sie in der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Ihr Fahrzeug. Wenn Sie die Versicherung in einer Agentur vor Ort beantragen, sollten Sie die ABE auf jeden Fall dabei haben. Denn eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass die Leistung des Fahrzeugs tatsächlich den Angaben in der ABE entspricht. Sollte ein Fahrzeug beispielsweise getuned sein und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreiten, erlischt laut ARAG Experten der Versicherungsschutz.

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

-Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

-Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren

-Quads und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

-Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h

-Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h

-Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)

-E-Roller mit Betriebserlaubnis

-Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen

-Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Download des Textes:

https://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Höchste Zeit, den Versicherungsschutz zu erneuern

Mofas und Kleinkrafträder (Mopeds) dürfen vom 1. März 2019 an nur noch mit grünem Versicherungskennzeichen gefahren werden. Die blauen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit.

Versicherungsschutz jetzt erneuern

Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads, Minicars, S-Pedelecs und E-Bikes. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge nicht über das Straßenverkehrsamt zugelassen werden. Eine Fahrzeugsteuer wird auch nicht erhoben. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von blau auf grün. Sollten Sie nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs sein, fahren Sie nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern machen sich auch strafbar.

Wo gibt es die Kennzeichen?

Ein Versicherungskennzeichen erhalten Sie bundesweit in allen Versicherungsagenturen vor Ort und auch bei vielen Banken und Sparkassen sowie Automobilclubs. Bei manchen Versicherungsgesellschaften bzw. Automobilclubs kann das Versicherungskennzeichen mittlerweile auch online beantragt werden. Versicherungsagenturen haben in der Regel einige Kennzeichen vorrätig, sodass Sie nach der Zahlung des Versicherungsbetrags eines direkt mitnehmen können. Wenn Sie Ihr Versicherungskennzeichen online bestellen, wird es nach Zahlungseingang gemeinsam mit dem Versicherungsschein per Post versendet. Hier kann es also einige Tage dauern, bis Sie das Kennzeichen in der Hand halten. Trotzdem dürfen Sie erst dann ein neu erstandenes Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Unterlagen und Voraussetzungen

Zum Vertragsabschluss für ein Versicherungskennzeichen sind einige Angaben zum Fahrzeug erforderlich.

-Hersteller

-Fahrzeug-Identifikations-Nummer (Fahrgestell-Nummer)

-Antriebsart

-Baujahr

-Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift ihrer Eltern zum Vertragsabschluss

Die erforderlichen Angaben finden Sie in der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Ihr Fahrzeug. Wenn Sie die Versicherung in einer Agentur vor Ort beantragen, sollten Sie die ABE auf jeden Fall dabei haben. Denn eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass die Leistung des Fahrzeugs tatsächlich den Angaben in der ABE entspricht. Sollte ein Fahrzeug beispielsweise getuned sein und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreiten, erlischt laut ARAG Experten der Versicherungsschutz.

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

-Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

-Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren

-Quads und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

-Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h

-Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h

-Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)

-E-Roller mit Betriebserlaubnis

-Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen

-Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

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