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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Mit dem Fernbus auf große Fahrt

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 19. September 2019 @ 11:03:21 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über Fahrgastrechte bei Busreisen und wie man sie durchsetzt

Die Deutschen sind Reiseweltmeister. Doch der Urlaub im Pkw endet oft in endlosen Staus, Flugreisen belasten die CO2-Bilanz und die Bahn ist notorisch spät dran. Daher erfreuen sich Busreisen einer wachsenden Beliebtheit. ARAG Experten erläutern, welche Ansprüche Buspassagiere haben. Vor allem, wenn mal nicht alles nach (Fahr-)Plan läuft.

Fahrgastrechte im Fernbus

Seit 2013 gilt bei Fernbusreisen EU-weit eine einheitliche Verordnung. Sie regelt unter anderem die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Ist die Busfahrt Bestandteil einer Pauschalreise, gelten allerdings die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts. Dann haben Buspassagiere bei Mängeln unter Umständen Gewährleistungsansprüche wie etwa Reisepreisminderung oder Schadensersatz. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrt insgesamt länger als 24 Stunden dauert, mindestens eine Übernachtung beinhaltet und ihr Wert 500 Euro übersteigt. Damit sollen pauschale Tagesreise-Angebote wie beispielsweise "Kaffeefahrten" bewusst ausgeklammert werden.

Konkret gilt für Fahrten von mehr als 250 Kilometern Folgendes: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen. Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, informieren.

Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer - und zwar bis zu zwei Nächten und 80 Euro pro Nacht und Fahrgast. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren.

Die EU-Verordnung normiert darüber hinaus auch die Ansprüche der Buspassagiere, wenn Gepäckstücke infolge eines Unfalls verloren gehen oder beschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich laut Verordnung zwar nach den deutschen Vorschriften. Die Höchstgrenze muss jedoch mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Form von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

Durchsetzung von Ansprüchen: Schlichtungsstelle SÖP

Und wer hilft weiter, wenn sich die Busunternehmen weigern, die berechtigten Ansprüche der Reisenden zu erfüllen? Die Bundesregierung hat hierfür die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V." - kurz: SÖP - als Schlichtungsstelle für Streitfälle anerkannt. An sie können sich Reisende wenden, wenn ihre Beschwerde beim Unternehmen erfolglos war und das Unternehmen Mitglied bei der SÖP ist. Eine Liste der Verkehrsunternehmen, die Mitglied sind, findet sich im Internet. Das Schlichtungsverfahren ist für die Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist allerdings, dass der Anspruch zunächst (erfolglos) gegenüber dem Beförderer geltend gemacht wurde und seit der Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist. Das passende Online-Formular für die Beschwerde finden Betroffene ebenfalls im Internet.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über Fahrgastrechte bei Busreisen und wie man sie durchsetzt

Die Deutschen sind Reiseweltmeister. Doch der Urlaub im Pkw endet oft in endlosen Staus, Flugreisen belasten die CO2-Bilanz und die Bahn ist notorisch spät dran. Daher erfreuen sich Busreisen einer wachsenden Beliebtheit. ARAG Experten erläutern, welche Ansprüche Buspassagiere haben. Vor allem, wenn mal nicht alles nach (Fahr-)Plan läuft.

Fahrgastrechte im Fernbus

Seit 2013 gilt bei Fernbusreisen EU-weit eine einheitliche Verordnung. Sie regelt unter anderem die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Ist die Busfahrt Bestandteil einer Pauschalreise, gelten allerdings die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts. Dann haben Buspassagiere bei Mängeln unter Umständen Gewährleistungsansprüche wie etwa Reisepreisminderung oder Schadensersatz. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrt insgesamt länger als 24 Stunden dauert, mindestens eine Übernachtung beinhaltet und ihr Wert 500 Euro übersteigt. Damit sollen pauschale Tagesreise-Angebote wie beispielsweise "Kaffeefahrten" bewusst ausgeklammert werden.

Konkret gilt für Fahrten von mehr als 250 Kilometern Folgendes: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen. Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, informieren.

Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer - und zwar bis zu zwei Nächten und 80 Euro pro Nacht und Fahrgast. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren.

Die EU-Verordnung normiert darüber hinaus auch die Ansprüche der Buspassagiere, wenn Gepäckstücke infolge eines Unfalls verloren gehen oder beschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich laut Verordnung zwar nach den deutschen Vorschriften. Die Höchstgrenze muss jedoch mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Form von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

Durchsetzung von Ansprüchen: Schlichtungsstelle SÖP

Und wer hilft weiter, wenn sich die Busunternehmen weigern, die berechtigten Ansprüche der Reisenden zu erfüllen? Die Bundesregierung hat hierfür die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V." - kurz: SÖP - als Schlichtungsstelle für Streitfälle anerkannt. An sie können sich Reisende wenden, wenn ihre Beschwerde beim Unternehmen erfolglos war und das Unternehmen Mitglied bei der SÖP ist. Eine Liste der Verkehrsunternehmen, die Mitglied sind, findet sich im Internet. Das Schlichtungsverfahren ist für die Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist allerdings, dass der Anspruch zunächst (erfolglos) gegenüber dem Beförderer geltend gemacht wurde und seit der Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist. Das passende Online-Formular für die Beschwerde finden Betroffene ebenfalls im Internet.

Weitere interessante Informationen unter:

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
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