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Arbeitgeberrisiken bei regulierten Pensionskassen

Datum: Dienstag, der 10. August 2010 @ 10:17:08 Thema: Deutsche Politik Infos

Pressemeldung der febs Consulting GmbH, 10.08.2010

Der garantierte Rechnungszins von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ist mit 2,25 % derzeit nicht gerade üppig. Schön, dass es im Markt der betrieblichen Altersversorgung wenigstens den einen oder anderen Anbieter gibt, der mit einer etwas höheren Verzinsung lockt. Dabei handelt es sich in der Regel um sog. regulierte Pensionskassen. Das sind Pensionskassen, die einer umfassenden Genehmigungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdientsleistungen (Bafin) unterliegen. Auch der anzuwendende Rechnungszins wird bei diesen Pensionskassen von der Bafin überprüft. "Trotzdem bestehen für den Arbeitgeber nicht unerhebliche Risiken, wenn er sich für eine solche Pensionskasse entscheidet", warnt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting aus Grasbrunn bei München.

Bei Pensionskassen gehen Arbeitgeber in der Regel davon aus, dass ihre Verpflichtung - inkl. der Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG - durch Zahlung der Beiträge abgegolten ist. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das LAG Hessen entschieden, dass dies für regulierte Pensionskassen nicht gilt, wenn der Garantiezins über 2,25 % liegt. Die § 16-Anpassung kann dann nicht durch die Überschussbeteiligung abgegolten werden, sondern die Renten müssen entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst werden. Reichen die Überschüsse hierfür nicht aus, muss der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen.

Auch für sog. Sanierungsklauseln haftet der Arbeitgeber. Das sind Klauseln, nach denen eine regulierte Pensionskasse bei finanziellen Problemen die Leistungen kürzen kann. Dieses Risiko kann der Arbeitgeber auch vertraglich nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen, denn in § 1 Abs. 1 BetrAVG ist ja geregelt, dass der Arbeitgeber für die zugesagte Versorgung auch dann haftet, wenn die Durchführung durch einen externen Träger erfolgt.

Neben der Haftungsproblematik kann nach Meinung der febs-Experten zusätzlich die Notwendigkeit entstehen, die Verpflichtung im Anhang zur Bilanz auszuweisen. Gerade das wollten Unternehmen aber mit der Wahl des Durchführungsweges Pensionskasse häufig gerade vermeiden.

Betroffenen Unternehmen bietet febs professionelle Hilfe an, um den Schaden zumindest zu begrenzen. Aktuelle Informationen zu zahlreichen anderen aktuellen Themen rund um die betriebliche Altersversorgung bietet febs unter http://febs-consulting.de/aktuelles.

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

febs Consulting GmbH
Petra Heinrich
Am Hochacker 3
85630
Grasbrunn/München
petra.heinrich@febs-consulting.de
089/890 42 86-11
http://febs-consulting.de



Pressemeldung der febs Consulting GmbH, 10.08.2010

Der garantierte Rechnungszins von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ist mit 2,25 % derzeit nicht gerade üppig. Schön, dass es im Markt der betrieblichen Altersversorgung wenigstens den einen oder anderen Anbieter gibt, der mit einer etwas höheren Verzinsung lockt. Dabei handelt es sich in der Regel um sog. regulierte Pensionskassen. Das sind Pensionskassen, die einer umfassenden Genehmigungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdientsleistungen (Bafin) unterliegen. Auch der anzuwendende Rechnungszins wird bei diesen Pensionskassen von der Bafin überprüft. "Trotzdem bestehen für den Arbeitgeber nicht unerhebliche Risiken, wenn er sich für eine solche Pensionskasse entscheidet", warnt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting aus Grasbrunn bei München.

Bei Pensionskassen gehen Arbeitgeber in der Regel davon aus, dass ihre Verpflichtung - inkl. der Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG - durch Zahlung der Beiträge abgegolten ist. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das LAG Hessen entschieden, dass dies für regulierte Pensionskassen nicht gilt, wenn der Garantiezins über 2,25 % liegt. Die § 16-Anpassung kann dann nicht durch die Überschussbeteiligung abgegolten werden, sondern die Renten müssen entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst werden. Reichen die Überschüsse hierfür nicht aus, muss der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen.

Auch für sog. Sanierungsklauseln haftet der Arbeitgeber. Das sind Klauseln, nach denen eine regulierte Pensionskasse bei finanziellen Problemen die Leistungen kürzen kann. Dieses Risiko kann der Arbeitgeber auch vertraglich nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen, denn in § 1 Abs. 1 BetrAVG ist ja geregelt, dass der Arbeitgeber für die zugesagte Versorgung auch dann haftet, wenn die Durchführung durch einen externen Träger erfolgt.

Neben der Haftungsproblematik kann nach Meinung der febs-Experten zusätzlich die Notwendigkeit entstehen, die Verpflichtung im Anhang zur Bilanz auszuweisen. Gerade das wollten Unternehmen aber mit der Wahl des Durchführungsweges Pensionskasse häufig gerade vermeiden.

Betroffenen Unternehmen bietet febs professionelle Hilfe an, um den Schaden zumindest zu begrenzen. Aktuelle Informationen zu zahlreichen anderen aktuellen Themen rund um die betriebliche Altersversorgung bietet febs unter http://febs-consulting.de/aktuelles.

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