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Uhl: EU-Kommission muss ein vernünftiges Verhältnis zum Thema Integration entwickeln!

Datum: Freitag, der 02. August 2013 @ 20:57:45 Thema: Deutsche Politik Infos

Berlin (ots) - Derzeit wird über den Ehegattennachzug von Menschen aus Nicht-EU-Staaten diskutiert.

Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl (CSU):

"Die Entscheidung der EU-Kommission, nun gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des im deutschen Zuwanderungsrecht verankerten Erfordernisses von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug einzuleiten, zeigt die Realitätsferne der Brüsseler Behörde.

Ohne Spracherwerb gibt es keine Integration. Wer sich dieser Grunderkenntnis verschließt, verhindert ein gedeihliches gesellschaftliches Miteinander.

Die Haltung der EU-Kommission verkennt nicht nur die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von EU-Richtlichtlinien, sondern vor allem die Notwendigkeit von Integrationsmaßnahmen.

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden, deutschen oder drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf 'einfache Art' in deutscher Sprache verständigen können.

Diese niedrigschwellige Anforderung besteht für Nachzugswillige bereits vor Einreise und ist ein wichtiger Nachweis der Integrationswilligkeit und -fähigkeit. Zudem ermöglichen diese Fähigkeiten dem Nachgezogen im Falle von Zwangssituationen in der Familie, etwa bei Zwangsehen, Hilfe von außen zu erhalten.

Gelungene Integration ist ein Grundpfeiler sozialen Friedens und einer funktionierenden Gesellschaft. Das sollte auch die Europäische Kommission wissen und von weiteren Schritten in einem Vertragsverletzungsverfahren absehen. Sollte der EuGH dies im Falle einer Klage der EU-Kommission letztinstanzlich anders sehen, wird nicht nationales, sondern europäisches Recht zu ändern sein."

Hintergrund:

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen oder drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf "einfache Art" in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG). In der Praxis bedeutet das die Kenntnis von etwa 600 deutschen Worten.

Am 31. Mai 2013 hat die EU-Kommission die Bundesregierung aufgefordert, zu der Vereinbarkeit dieser Forderung nach einem Sprachnachweis mit Unionsrecht (namentlich Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie) Stellung zu nehmen.

Das deutsche Recht steht im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Richtlinie räumt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, indem sie die Möglichkeit eröffnet, von nachzugswilligen Personen "Integrationsmaßnahmen" zu verlangen (Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie).

Entgegen der Ansicht der Kommission ist das deutsche Recht, welches die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzt, nicht unverhältnismäßig. Insbesondere finden Härtefälle nach deutschem Recht ausreichend Berücksichtigung.

Die zahlreichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten, von einem Nachweis der Sprachkenntnisse abzusehen, lassen sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/7846/2527151/cdu_csu_bundestagsfraktion/mail von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.


Berlin (ots) - Derzeit wird über den Ehegattennachzug von Menschen aus Nicht-EU-Staaten diskutiert.

Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl (CSU):

"Die Entscheidung der EU-Kommission, nun gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des im deutschen Zuwanderungsrecht verankerten Erfordernisses von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug einzuleiten, zeigt die Realitätsferne der Brüsseler Behörde.

Ohne Spracherwerb gibt es keine Integration. Wer sich dieser Grunderkenntnis verschließt, verhindert ein gedeihliches gesellschaftliches Miteinander.

Die Haltung der EU-Kommission verkennt nicht nur die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von EU-Richtlichtlinien, sondern vor allem die Notwendigkeit von Integrationsmaßnahmen.

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden, deutschen oder drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf 'einfache Art' in deutscher Sprache verständigen können.

Diese niedrigschwellige Anforderung besteht für Nachzugswillige bereits vor Einreise und ist ein wichtiger Nachweis der Integrationswilligkeit und -fähigkeit. Zudem ermöglichen diese Fähigkeiten dem Nachgezogen im Falle von Zwangssituationen in der Familie, etwa bei Zwangsehen, Hilfe von außen zu erhalten.

Gelungene Integration ist ein Grundpfeiler sozialen Friedens und einer funktionierenden Gesellschaft. Das sollte auch die Europäische Kommission wissen und von weiteren Schritten in einem Vertragsverletzungsverfahren absehen. Sollte der EuGH dies im Falle einer Klage der EU-Kommission letztinstanzlich anders sehen, wird nicht nationales, sondern europäisches Recht zu ändern sein."

Hintergrund:

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen oder drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf "einfache Art" in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG). In der Praxis bedeutet das die Kenntnis von etwa 600 deutschen Worten.

Am 31. Mai 2013 hat die EU-Kommission die Bundesregierung aufgefordert, zu der Vereinbarkeit dieser Forderung nach einem Sprachnachweis mit Unionsrecht (namentlich Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie) Stellung zu nehmen.

Das deutsche Recht steht im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Richtlinie räumt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, indem sie die Möglichkeit eröffnet, von nachzugswilligen Personen "Integrationsmaßnahmen" zu verlangen (Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie).

Entgegen der Ansicht der Kommission ist das deutsche Recht, welches die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzt, nicht unverhältnismäßig. Insbesondere finden Härtefälle nach deutschem Recht ausreichend Berücksichtigung.

Die zahlreichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten, von einem Nachweis der Sprachkenntnisse abzusehen, lassen sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu.

Pressekontakt:

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Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/7846/2527151/cdu_csu_bundestagsfraktion/mail von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.






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