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Rameder gibt nützliche Tipps für das korrekte Parken von Wohnwagen

Datum: Freitag, der 30. September 2016 @ 14:50:09 Thema: Deutsche Politik Infos

Leutenberg, 29. September 2016 – Die Ferienzeit ist zu Ende. Zeit, sich nach einem dauerhaften Abstellplatz für Wohnwagen zu kümmern. Einfach an der Straße ist nicht immer die beste Möglichkeit. Rameder, Europas führender Anbieter von Transportlösungen rund ums Auto, gibt nützliche Tipps, wie ein „Rolling Home“ sicher und korrekt abgestellt werden kann.

Na klar, auch für einen Caravan gilt die Straßenverkehrsordnung. Also sollte man unbedingt darauf achten, dass der Wohnanhänger nicht im Park- oder Halteverbot steht. Außerdem darf die Abstellfläche nicht durch ein Zusatzschild für bestimmte Fahrzeugarten wie beispielsweise Pkw oder Busse reserviert sein. Aber auch wenn der Parkplatz frei von allen Verbots- oder einschränkenden Schildern ist, ist unbegrenztes Parken keineswegs erlaubt. Die maximale Parkdauer von abgekoppelten Wohnwagen beläuft sich auf zwei Wochen. Wer die überschreitet, riskiert ein Bußgeld. Das gilt übrigens nicht für geparkte Gespanne. Wer einen Parkplatz findet, der groß genug für ein Gespann ist, kann dieses bedenkenlos bis zum nächsten Urlaub stehen lassen. Ist die Parkfläche allerdings farblich markiert, darf der Wohnwagen diese Markierung in keinem Fall und an keiner Ecke überragen. Das gilt als widerrechtliches Parken und wird entsprechend geahndet. Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das grundsätzlich nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen. Ok, zugegeben, auf europäische Wohnwagen trifft das eher selten zu.

Weit gefehlt, wer glaubt, er könnte allen Vorschriften geschickt aus dem Weg gehen und den Caravan auf dem eigenen Grundstück abstellen. Denn wer könnte dagegen schon etwas haben? Im deutschen Paragraphendschungel findet sich allerdings auch dafür ein Gesetz: Die dauernde, längere Zeit oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück kann nach vorherrschender deutscher Rechtsprechung durchaus als eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts gedeutet werden. In diesem Fall bedarf ein Caravan als „bauliche Anlage“ eine baubehördliche Genehmigung.

Grundsätzlich sollten Camper darauf achten, dass ihr - rechtlich zwar korrekt abgestellter - Wohnwagen nicht die Sicht von Fußgänger auf den Verkehr behindert. Ganz besonders gilt das jetzt in der Zeit der Einschulungen für Kinder auf ihrem Schulweg.

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> Manfredy << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Leutenberg, 29. September 2016 – Die Ferienzeit ist zu Ende. Zeit, sich nach einem dauerhaften Abstellplatz für Wohnwagen zu kümmern. Einfach an der Straße ist nicht immer die beste Möglichkeit. Rameder, Europas führender Anbieter von Transportlösungen rund ums Auto, gibt nützliche Tipps, wie ein „Rolling Home“ sicher und korrekt abgestellt werden kann.

Na klar, auch für einen Caravan gilt die Straßenverkehrsordnung. Also sollte man unbedingt darauf achten, dass der Wohnanhänger nicht im Park- oder Halteverbot steht. Außerdem darf die Abstellfläche nicht durch ein Zusatzschild für bestimmte Fahrzeugarten wie beispielsweise Pkw oder Busse reserviert sein. Aber auch wenn der Parkplatz frei von allen Verbots- oder einschränkenden Schildern ist, ist unbegrenztes Parken keineswegs erlaubt. Die maximale Parkdauer von abgekoppelten Wohnwagen beläuft sich auf zwei Wochen. Wer die überschreitet, riskiert ein Bußgeld. Das gilt übrigens nicht für geparkte Gespanne. Wer einen Parkplatz findet, der groß genug für ein Gespann ist, kann dieses bedenkenlos bis zum nächsten Urlaub stehen lassen. Ist die Parkfläche allerdings farblich markiert, darf der Wohnwagen diese Markierung in keinem Fall und an keiner Ecke überragen. Das gilt als widerrechtliches Parken und wird entsprechend geahndet. Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das grundsätzlich nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen. Ok, zugegeben, auf europäische Wohnwagen trifft das eher selten zu.

Weit gefehlt, wer glaubt, er könnte allen Vorschriften geschickt aus dem Weg gehen und den Caravan auf dem eigenen Grundstück abstellen. Denn wer könnte dagegen schon etwas haben? Im deutschen Paragraphendschungel findet sich allerdings auch dafür ein Gesetz: Die dauernde, längere Zeit oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück kann nach vorherrschender deutscher Rechtsprechung durchaus als eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts gedeutet werden. In diesem Fall bedarf ein Caravan als „bauliche Anlage“ eine baubehördliche Genehmigung.

Grundsätzlich sollten Camper darauf achten, dass ihr - rechtlich zwar korrekt abgestellter - Wohnwagen nicht die Sicht von Fußgänger auf den Verkehr behindert. Ganz besonders gilt das jetzt in der Zeit der Einschulungen für Kinder auf ihrem Schulweg.

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> Manfredy << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!






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