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Schadensersatzansprüche bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Datum: Dienstag, der 08. Mai 2018 @ 20:01:18 Thema: Deutsche Politik Infos

OLG Frankfurt, Urteil vom 8.2.18 - 1 U 112/17

Im Falle einer Amtspflichtverletzung kann unter Umständen eine Haftung des Landes bzw. des Bundes für entstandene Schäden in Betracht kommen. Die Anspruchsgrundlage dafür ist in § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG zu finden. Darin heißt es zunächst, dass, ein Beamter einem Dritten für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Verletzt der Beamte nun in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Daher rührt auch die Bezeichnung als Staatshaftungsrecht her.
Nach dieser Vorrede lässt sich überlegen, ob auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine solche Amtspflichtverletzung darstellen und ob tatsächlich eine Schadensersatzhaftung eintreten kann.
Mit dieser Frage befasste sich das OLG Frankfurt in Bezug auf die Ermittlungen gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger rund um die Vergabe der FIFA-Weltmeisterschaft 2006 wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall. Diese ist in §§ 370 Absatz I, Absatz III AO geregelt. Bisher kam das Verfahren zu keinem Abschluss.
Der Kläger meinte, aufgrund von an die Öffentlichkeit gelangten Informationen sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 GG verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeld mindestens in der Höhe von 25000 Euro zustehe.
Folglich kam es darauf an, ob in der in der Einleitung des Verfahrens eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gesehen werden kann. Im deutschen Strafprozessrecht gilt der Legalitätsgrundsatz, durch den die Staatanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, § 152 Absatz II StPO. Um einen funktionierenden Rechtsapparat zu gewährleisten, ist die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle zugänglich. In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung betonte das OLG Frankfurt daher, dass nur eine Unvertretbarkeitskontrolle stattfinden könne. Unter Abwägung sämtlicher Fakten, insbesondere der Schwere des Vorwurfs kam das Gericht zum dem Schluss, dass keine Unvertretbarkeit anzunehmen sei. Eine gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlich die hohen Anforderungen, die an einen Amtshaftungsanspruch zu stellen sind. Gleichwohl sind derartige Vorgehen nicht völlig aussichtslos. Sollten sich Ermittlungen im Nachhinein als haltlos herausstellen, kann definitiv über die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nachgedacht werden.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


OLG Frankfurt, Urteil vom 8.2.18 - 1 U 112/17

Im Falle einer Amtspflichtverletzung kann unter Umständen eine Haftung des Landes bzw. des Bundes für entstandene Schäden in Betracht kommen. Die Anspruchsgrundlage dafür ist in § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG zu finden. Darin heißt es zunächst, dass, ein Beamter einem Dritten für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Verletzt der Beamte nun in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Daher rührt auch die Bezeichnung als Staatshaftungsrecht her.
Nach dieser Vorrede lässt sich überlegen, ob auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine solche Amtspflichtverletzung darstellen und ob tatsächlich eine Schadensersatzhaftung eintreten kann.
Mit dieser Frage befasste sich das OLG Frankfurt in Bezug auf die Ermittlungen gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger rund um die Vergabe der FIFA-Weltmeisterschaft 2006 wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall. Diese ist in §§ 370 Absatz I, Absatz III AO geregelt. Bisher kam das Verfahren zu keinem Abschluss.
Der Kläger meinte, aufgrund von an die Öffentlichkeit gelangten Informationen sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 GG verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeld mindestens in der Höhe von 25000 Euro zustehe.
Folglich kam es darauf an, ob in der in der Einleitung des Verfahrens eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gesehen werden kann. Im deutschen Strafprozessrecht gilt der Legalitätsgrundsatz, durch den die Staatanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, § 152 Absatz II StPO. Um einen funktionierenden Rechtsapparat zu gewährleisten, ist die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle zugänglich. In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung betonte das OLG Frankfurt daher, dass nur eine Unvertretbarkeitskontrolle stattfinden könne. Unter Abwägung sämtlicher Fakten, insbesondere der Schwere des Vorwurfs kam das Gericht zum dem Schluss, dass keine Unvertretbarkeit anzunehmen sei. Eine gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlich die hohen Anforderungen, die an einen Amtshaftungsanspruch zu stellen sind. Gleichwohl sind derartige Vorgehen nicht völlig aussichtslos. Sollten sich Ermittlungen im Nachhinein als haltlos herausstellen, kann definitiv über die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nachgedacht werden.

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