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Wir haben keine Rechtsfehler gefunden, so der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer in seiner Begründung. Und er verwies darauf, dass in der Revision eben nicht alles komplett neu geprüft würde, sondern dass die Beweiswürdigung der unteren Gerichtsinstanz hingenommen werden müsse, solange sie nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sei. Wenn die Richter vom Oberlandesgericht Frankfurt etwa gemeint hätten, es gebe keine Beweise dafür, dass der Mitangeklagte Markus H. mit am Tatort war oder sogar geschossen hätte, dann müsse der BGH, das oberste deutsche Strafgericht, das akzeptieren. Der Freispruch von Markus H. in Bezug auf den Mord sei also nicht zu kritisieren. Damit hatten weder die Rechtsmittel des Hauptangeklagten Stephan Ernst, noch die der Bundesanwaltschaft oder die der Familie Lübcke Erfolg. Auch der Mann aus dem Irak, der vermutet hat, dass Stephan Ernst von hinten auf offener Straße mit dem Messer auf ihn eingestochen hatte, scheiterte mit seiner Revision. Das gesamte Urteil ist also rechtskräftig. Das heißt, das Verfahren in Sachen Lübcke ist abgeschlossen. Insgesamt bemühte sich der Vorsitzende Richter allerdings darum, Verständnis für das Anliegen der Familie Lübcke zu zeigen. Es sei nachvollziehbar, dass sie genauer wissen wolle, wie Walter Lübcke zu Tode gekommen sei. Aber die Beweislage sei eben nicht besser. Versäumnisse oder Unwille des Oberlandesgerichts, mehr herauszufinden, seien nicht festzustellen.

Aktenzeichen: Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21"">Vielen Dank für Ihre Hilfe bei der Steigerung der Benutzbarkeit dieses Indexes.


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