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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: U.S. Supreme Court verhandelt über Alien Tort Statute (ATS) Auch deutschen Unternehmen drohen Rechtsnachteile und Reputationsschäden

Veröffentlicht am Dienstag, dem 17. Juli 2012 @ 10:47:40 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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(ddp direct) München, 17. Juli 2012. Können Nicht-US-Staatsbürger ausländische Unternehmen vor amerikanischen Gerichten wegen Verletzungen von Menschenrechten auf der Grundlage des sogenannten Alien Tort Statute verklagen? Unter anderem diese Frage soll in diesem Herbst durch das höchste amerikanische Gericht, den U.S. Supreme Court, in Washington D.C. im Zuge einer weiteren Anhörung diskutiert und dann entschieden werden.
Sollte der Supreme Court diese Frage bejahen, würden die ohnehin schon immensen Haftungsrisiken international tätiger Unternehmen beispielhaft sei hier der U.S. Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) genannt in den USA weiter steigen. Denn nach dem ATS können auch nicht in den USA lebende Ausländer Unternehmen für nicht in den USA begangene Menschenrechtsverletzungen vor amerikanischen Gerichten auf Schadenersatz verklagen, und zwar völlig unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß eine Verbindung zu den USA aufweist. Besonders gefährdet sind dabei jene Unternehmen, die fragwürdigen Regimen ihre Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen oder gestellt haben, mit denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden können. So wurden beispielsweise die Commerzbank, Daimler und Rheinmetall wegen ihrer Geschäfte mit der damaligen Apartheid-Regierung in Südafrika nach dem ATS verklagt.

Chance für Zwangsarbeiterklagen? Ausländische Regierungen intervenieren in USA
Das ATS-Gesetz stammt aus dem Jahr 1789 und führte bis in die 80er-Jahre eher einen Dornröschenschlaf. Seither nimmt die Zahl der diesbezüglichen Klagen jedoch spürbar zu: Diversen Quellen zufolge sollen inzwischen mehr als 150 Unternehmen in den USA nach dem ATS verklagt worden sein, darunter beispielsweise Royal Dutch Shell und Pfizer. Dabei gab es nur sehr wenige Urteile. Auch hierzulande könnte das Thema im Falle eines entsprechenden Supreme Court-Urteils noch an Bedeutung gewinnen: So wollen DDR-Zwangsarbeiter verschiedene deutsche und ausländische Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen verklagen, dies wäre dann grundsätzlich auch in den USA möglich.
Die ständige Ausweitung der amerikanischen Gerichtsbarkeit ruft inzwischen auch die ausländische Politik stärker auf den Plan: So haben Medienberichten zufolge unter anderem die britische, holländische und deutsche Regierung mit rechtlichen Stellungnahmen (amicus briefs) bereits beim U.S. Supreme Court interveniert.

ATS-Verfahren sind außerordentlich komplex, häufig sehr langwierig und damit auch sehr kostenintensiv. Insbesondere die auf solche Verfahren hochgradig spezialisierte plaintiffs bar in den USA, die häufig gefürchtete US-amerikanische Klägerindustrie, versteht es in solchen Verfahren oftmals neben kreativen juristischen Zügen auch gezielt die Medien und Öffentlichkeit für eine vorrangig angestrebte außergerichtliche Einigung einzuspannen.

Unternehmen, die auf einen heftigen Angriff in der Öffentlichkeit oder gar eine längere Kampagne bei solchen sensiblen Themen nicht angemessen vorbereitet sind, drohen massive Reputationsschäden im Gerichtssaal der öffentlichen Meinung, die sich durch etwaige Belastungen des Aktienkurses und einer nachhaltigen Irritation von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten zu den enormen Rechtskosten addieren können.

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Sollte der Supreme Court diese Frage bejahen, würden die ohnehin schon immensen Haftungsrisiken international tätiger Unternehmen beispielhaft sei hier der U.S. Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) genannt in den USA weiter steigen. Denn nach dem ATS können auch nicht in den USA lebende Ausländer Unternehmen für nicht in den USA begangene Menschenrechtsverletzungen vor amerikanischen Gerichten auf Schadenersatz verklagen, und zwar völlig unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß eine Verbindung zu den USA aufweist. Besonders gefährdet sind dabei jene Unternehmen, die fragwürdigen Regimen ihre Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen oder gestellt haben, mit denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden können. So wurden beispielsweise die Commerzbank, Daimler und Rheinmetall wegen ihrer Geschäfte mit der damaligen Apartheid-Regierung in Südafrika nach dem ATS verklagt.

Chance für Zwangsarbeiterklagen? Ausländische Regierungen intervenieren in USA
Das ATS-Gesetz stammt aus dem Jahr 1789 und führte bis in die 80er-Jahre eher einen Dornröschenschlaf. Seither nimmt die Zahl der diesbezüglichen Klagen jedoch spürbar zu: Diversen Quellen zufolge sollen inzwischen mehr als 150 Unternehmen in den USA nach dem ATS verklagt worden sein, darunter beispielsweise Royal Dutch Shell und Pfizer. Dabei gab es nur sehr wenige Urteile. Auch hierzulande könnte das Thema im Falle eines entsprechenden Supreme Court-Urteils noch an Bedeutung gewinnen: So wollen DDR-Zwangsarbeiter verschiedene deutsche und ausländische Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen verklagen, dies wäre dann grundsätzlich auch in den USA möglich.
Die ständige Ausweitung der amerikanischen Gerichtsbarkeit ruft inzwischen auch die ausländische Politik stärker auf den Plan: So haben Medienberichten zufolge unter anderem die britische, holländische und deutsche Regierung mit rechtlichen Stellungnahmen (amicus briefs) bereits beim U.S. Supreme Court interveniert.

ATS-Verfahren sind außerordentlich komplex, häufig sehr langwierig und damit auch sehr kostenintensiv. Insbesondere die auf solche Verfahren hochgradig spezialisierte plaintiffs bar in den USA, die häufig gefürchtete US-amerikanische Klägerindustrie, versteht es in solchen Verfahren oftmals neben kreativen juristischen Zügen auch gezielt die Medien und Öffentlichkeit für eine vorrangig angestrebte außergerichtliche Einigung einzuspannen.

Unternehmen, die auf einen heftigen Angriff in der Öffentlichkeit oder gar eine längere Kampagne bei solchen sensiblen Themen nicht angemessen vorbereitet sind, drohen massive Reputationsschäden im Gerichtssaal der öffentlichen Meinung, die sich durch etwaige Belastungen des Aktienkurses und einer nachhaltigen Irritation von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten zu den enormen Rechtskosten addieren können.

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