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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware

Veröffentlicht am Dienstag, dem 13. November 2012 @ 06:59:54 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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EuGH stellt klar: Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen.

Düsseldorf, 13.11.2012 Computersoftware wird durch Nutzung nicht schlechter. Deshalb ist der Handel mit gebrauchten Programmen für Anbieter und Käufer grundsätzlich ein interessantes Geschäft. Denn gerade kleineren Firmen ist die Anschaffung ihrer Unternehmenssoftware direkt vom Hersteller oft zu teuer. Allerdings hatte die Sache bislang einen rechtlichen Haken: Anders als bei einer Programmkopie, die der Hersteller auf einem Datenträger verkauft, war bei Software, die von dessen Internetseite heruntergeladen werden muss, nicht klar, ob die Lizenz überhaupt abgetreten werden durfte. Dementsprechend schlossen die Lizenzverträge der Hersteller eine Abtretung des Nutzungsrechts oft aus. Diese Rechtsunsicherheit hat der EuGH jetzt in einem Grundsatzurteil ausgeräumt. Fazit der Entscheidung: Die Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen. ARAG Experten erläutern den Sachverhalt.

Geklagt hatte ein amerikanischer Softwarehersteller, der u.a. so genannte "Client-Server-Software" entwickelt und vertreibt. Dessen Lizenzverträge sehen vor, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht an der heruntergeladenen Software erwirbt - und zwar nur für seine internen Geschäftszwecke. Daneben gibt es einen Software-Pflegevertrag, der den Download von Updates und Programmen zur Fehlerbehebungen von der Anbieter-Webseite erlaubt. Die beklagte Firma handelt u.a. mit diesen Lizenzen, die sie den Kunden des Softwareherstellers abgekauft hat. Ihre eigenen Kunden laden nach dem Kauf der Gebrauchtlizenz eine Kopie des Programms direkt von der Anbieter-Webseite herunter. Das wollte der Softwarehersteller nicht hinnehmen und verklagte die Händler mit Gebrauchtsoftware auf Unterlassung. Weil es für die Entscheidung auf eine Auslegung der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ankam, legte der Bundesgerichtshof (BGH)die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Entscheidung
Nach der EU-Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf der Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur, wenn der Hersteller die Programmkopie auf einem Datenträger verkauft, sondern auch, wenn sie zum Download von seiner Webseite erworben wird. Andernfalls könne der Urheberrechtsinhaber den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, nämlich kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, so die Luxemburger Richter. Eine solche Beschränkung ginge über das, was zum Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers notwendig ist, hinaus. Wie der EuGH betonte, bezieht sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch auf die aufgrund eines Wartungsvertrags verbesserte und aktualisierte Fassung der Programmkopie.

Einschränkungen
Das Gericht machte allerdings deutlich, dass es zwei Einschränkungen für den Handel mit den gebrauchten Lizenzen gibt: Zum einen sei der Ersterwerber der Software nicht berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuveräußern. Das gilt etwa, wenn die Lizenz einer größeren Anzahl von Nutzern den Zugriff gewährt, als der Ersterwerber für seinen Bedarf benötigt. Zum anderen müsse der Ersterwerber die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Andernfalls würde gegen das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verstoßen, das sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf nicht erschöpft (EuGH, Az.: C-128/11).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



EuGH stellt klar: Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen.

Düsseldorf, 13.11.2012 Computersoftware wird durch Nutzung nicht schlechter. Deshalb ist der Handel mit gebrauchten Programmen für Anbieter und Käufer grundsätzlich ein interessantes Geschäft. Denn gerade kleineren Firmen ist die Anschaffung ihrer Unternehmenssoftware direkt vom Hersteller oft zu teuer. Allerdings hatte die Sache bislang einen rechtlichen Haken: Anders als bei einer Programmkopie, die der Hersteller auf einem Datenträger verkauft, war bei Software, die von dessen Internetseite heruntergeladen werden muss, nicht klar, ob die Lizenz überhaupt abgetreten werden durfte. Dementsprechend schlossen die Lizenzverträge der Hersteller eine Abtretung des Nutzungsrechts oft aus. Diese Rechtsunsicherheit hat der EuGH jetzt in einem Grundsatzurteil ausgeräumt. Fazit der Entscheidung: Die Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen. ARAG Experten erläutern den Sachverhalt.

Geklagt hatte ein amerikanischer Softwarehersteller, der u.a. so genannte "Client-Server-Software" entwickelt und vertreibt. Dessen Lizenzverträge sehen vor, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht an der heruntergeladenen Software erwirbt - und zwar nur für seine internen Geschäftszwecke. Daneben gibt es einen Software-Pflegevertrag, der den Download von Updates und Programmen zur Fehlerbehebungen von der Anbieter-Webseite erlaubt. Die beklagte Firma handelt u.a. mit diesen Lizenzen, die sie den Kunden des Softwareherstellers abgekauft hat. Ihre eigenen Kunden laden nach dem Kauf der Gebrauchtlizenz eine Kopie des Programms direkt von der Anbieter-Webseite herunter. Das wollte der Softwarehersteller nicht hinnehmen und verklagte die Händler mit Gebrauchtsoftware auf Unterlassung. Weil es für die Entscheidung auf eine Auslegung der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ankam, legte der Bundesgerichtshof (BGH)die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Entscheidung
Nach der EU-Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf der Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur, wenn der Hersteller die Programmkopie auf einem Datenträger verkauft, sondern auch, wenn sie zum Download von seiner Webseite erworben wird. Andernfalls könne der Urheberrechtsinhaber den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, nämlich kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, so die Luxemburger Richter. Eine solche Beschränkung ginge über das, was zum Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers notwendig ist, hinaus. Wie der EuGH betonte, bezieht sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch auf die aufgrund eines Wartungsvertrags verbesserte und aktualisierte Fassung der Programmkopie.

Einschränkungen
Das Gericht machte allerdings deutlich, dass es zwei Einschränkungen für den Handel mit den gebrauchten Lizenzen gibt: Zum einen sei der Ersterwerber der Software nicht berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuveräußern. Das gilt etwa, wenn die Lizenz einer größeren Anzahl von Nutzern den Zugriff gewährt, als der Ersterwerber für seinen Bedarf benötigt. Zum anderen müsse der Ersterwerber die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Andernfalls würde gegen das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verstoßen, das sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf nicht erschöpft (EuGH, Az.: C-128/11).

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