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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei Angebot einer Abfindung und späterem Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsüberga

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 26. Mai 2010 @ 14:40:48 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(379 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet), dann hat er keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt, weil es zu einem Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen kommt.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat in einer aktuellen Entscheidung (ArbG Krefeld, Urteil vom 28.1.2010, Az. 1CA 2930/09) zu der in der Rechtsprechung noch umstrittenen Frage Stellung genommen, ob einem Arbeitnehmer, der zunächst eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot des alten Arbeitgebers akzeptiert und hiergegen keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhebt, später im Falle eines Betriebsübergangs auf ein anderes Unternehmen ein Wiedereinstellungsanspruch bei diesem Unternehmen zusteht. Das Arbeitsgericht Krefeld meint, ein solcher Anspruch bestünde nicht. In einem solchen Fall könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes berufen. Er verliere allerdings auch nicht den Anspruch auf die Abfindung. Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.

Tipp Arbeitnehmer: Mit einer Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz bietet Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an, wenn Sie im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Nehmen Sie dieses Angebot an, steht Ihnen die Abfindung zu. Kommt es dann später zu einem Betriebsübergang, riskieren Sie, dass Sie sich mit einem Wiedereinstellungsanspruch nicht durchsetzten können. Der Fall zeigt, dass es regelmäßig nicht so günstig ist, eine derartige Kündigung zu akzeptieren. In der Praxis werden - für den Fall, dass Kündigungsschutzklagen erhoben wird - häufig höhere Abfindungen erzielt. Außerdem kann für den Fall eines Betriebsübergangs noch der Wiedereinstellungsanspruch beim Betriebserwerber bestehen.

Tipp Arbeitgeber: Die Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot in Höhe von 0,5 Brutto Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr angeboten wird, hat sich in er Praxis zu Recht nicht durchgesetzt. Erhebt der Arbeitnehmer später doch Kündigungsschutzklage, ist man als Arbeitgeber auf diese Mindestabfindung in der Regel bereits festegelegt. Auch wenn man natürlich vor dem Arbeitsgericht argumentieren kann, dass die Abfindung nur für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage entsprechend kalkuliert war, wird es verhandlungstaktisch in der Regel notwendig sein, den ursprünglichen Abfindungsbetrag aufzustocken. Kündigt man dagegen ohne ein Abfindungsangebot, ist zwar die Gefahr einer Klage der Arbeitnehmer höher, umgekehrt gibt es viele Arbeitnehmer, die die Klage scheuen und die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lassen. In die Verhandlung mit den übrigen Arbeitnehmern geht man zudem unbelastet durch das bereits großzügige Angebot eines halben Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Am Festungsgraben 1
10117 Berlin-Mitte
Tel. (030) 4 000 4 999
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Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet), dann hat er keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt, weil es zu einem Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen kommt.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat in einer aktuellen Entscheidung (ArbG Krefeld, Urteil vom 28.1.2010, Az. 1CA 2930/09) zu der in der Rechtsprechung noch umstrittenen Frage Stellung genommen, ob einem Arbeitnehmer, der zunächst eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot des alten Arbeitgebers akzeptiert und hiergegen keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhebt, später im Falle eines Betriebsübergangs auf ein anderes Unternehmen ein Wiedereinstellungsanspruch bei diesem Unternehmen zusteht. Das Arbeitsgericht Krefeld meint, ein solcher Anspruch bestünde nicht. In einem solchen Fall könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes berufen. Er verliere allerdings auch nicht den Anspruch auf die Abfindung. Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.

Tipp Arbeitnehmer: Mit einer Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz bietet Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an, wenn Sie im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Nehmen Sie dieses Angebot an, steht Ihnen die Abfindung zu. Kommt es dann später zu einem Betriebsübergang, riskieren Sie, dass Sie sich mit einem Wiedereinstellungsanspruch nicht durchsetzten können. Der Fall zeigt, dass es regelmäßig nicht so günstig ist, eine derartige Kündigung zu akzeptieren. In der Praxis werden - für den Fall, dass Kündigungsschutzklagen erhoben wird - häufig höhere Abfindungen erzielt. Außerdem kann für den Fall eines Betriebsübergangs noch der Wiedereinstellungsanspruch beim Betriebserwerber bestehen.

Tipp Arbeitgeber: Die Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot in Höhe von 0,5 Brutto Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr angeboten wird, hat sich in er Praxis zu Recht nicht durchgesetzt. Erhebt der Arbeitnehmer später doch Kündigungsschutzklage, ist man als Arbeitgeber auf diese Mindestabfindung in der Regel bereits festegelegt. Auch wenn man natürlich vor dem Arbeitsgericht argumentieren kann, dass die Abfindung nur für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage entsprechend kalkuliert war, wird es verhandlungstaktisch in der Regel notwendig sein, den ursprünglichen Abfindungsbetrag aufzustocken. Kündigt man dagegen ohne ein Abfindungsangebot, ist zwar die Gefahr einer Klage der Arbeitnehmer höher, umgekehrt gibt es viele Arbeitnehmer, die die Klage scheuen und die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lassen. In die Verhandlung mit den übrigen Arbeitnehmern geht man zudem unbelastet durch das bereits großzügige Angebot eines halben Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

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