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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: BGH zur Kündigung der Mitversicherung eines Volljährigen - Versicherungsrecht

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 27. Februar 2014 @ 09:30:28 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof wies die Revision der beklagten Versicherung mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: IV ZR 140/13) zurück, der Nachweis einer Anschlussversicherung des Volljährigen sei nicht erforderlich.

Vorliegend hatte der Kläger mit der Versicherung einen Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen und seinen Sohn in diesem mitversichert. Als der Sohn des Klägers volljährig wurde, erhöhte die Versicherung den Beitrag des Klägers, da für den nunmehr erwachsenen Sohn nun auch der Tarif für Erwachsene zu zahlen sei. Der Kläger kündigte den besagten Versicherungsvertrag infolgedessen. Die Versicherung erwiderte, die Kündigung werde erst wirksam, wenn nachgewiesen werde, dass für den Sohn eine Anschlussversicherung bestehe.

Der Kläger verlangte daraufhin von seinem Sohn, dass dieser sich selbst versichere. Allerdings wurde seitens des Sohnes kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen, weder bei der Beklagten noch bei einer anderen Versicherung.

Der Kläger erhob nunmehr Feststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass die Mitversicherung für seinen volljährigen Sohn erloschen sei. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihr statt.

Nunmehr bestätigte der BGH die Auffassung des OLG Köln. Es hat die Revision der Beklagten damit abgewiesen. Der BGH vertritt die Auffassung, der Nachweis einer Anschlussversicherung sei für die Kündigung einer Mitversicherung eines Volljährigen nicht erforderlich. Zwar solle durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein nahtloser Versicherungsschutz sichergestellt werden, allerdings handele es sich lediglich um ein gewährleistetes Fortsetzungsrecht, nämlich die Versicherung im eigenen Namen fortzusetzen.

Nach dem VVG wird die Kündigung daher erst wirksam, wenn der Mitversicherte von der Kündigung der Mitversicherung Kenntnis erhält. Allerdings, so der BGH, sei es nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer für den bisher Mitversicherten ohne dessen Willen, in diesem Fall ohne Bevollmächtigung, eine Anschlussversicherung abschließt.

Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind.
Im Zweifel lohnt es sich, einen versierten und im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt um Rechtsrat zu fragen oder den Versicherungsvertrag von diesem überprüfen zu lassen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

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Vorliegend hatte der Kläger mit der Versicherung einen Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen und seinen Sohn in diesem mitversichert. Als der Sohn des Klägers volljährig wurde, erhöhte die Versicherung den Beitrag des Klägers, da für den nunmehr erwachsenen Sohn nun auch der Tarif für Erwachsene zu zahlen sei. Der Kläger kündigte den besagten Versicherungsvertrag infolgedessen. Die Versicherung erwiderte, die Kündigung werde erst wirksam, wenn nachgewiesen werde, dass für den Sohn eine Anschlussversicherung bestehe.

Der Kläger verlangte daraufhin von seinem Sohn, dass dieser sich selbst versichere. Allerdings wurde seitens des Sohnes kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen, weder bei der Beklagten noch bei einer anderen Versicherung.

Der Kläger erhob nunmehr Feststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass die Mitversicherung für seinen volljährigen Sohn erloschen sei. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihr statt.

Nunmehr bestätigte der BGH die Auffassung des OLG Köln. Es hat die Revision der Beklagten damit abgewiesen. Der BGH vertritt die Auffassung, der Nachweis einer Anschlussversicherung sei für die Kündigung einer Mitversicherung eines Volljährigen nicht erforderlich. Zwar solle durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein nahtloser Versicherungsschutz sichergestellt werden, allerdings handele es sich lediglich um ein gewährleistetes Fortsetzungsrecht, nämlich die Versicherung im eigenen Namen fortzusetzen.

Nach dem VVG wird die Kündigung daher erst wirksam, wenn der Mitversicherte von der Kündigung der Mitversicherung Kenntnis erhält. Allerdings, so der BGH, sei es nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer für den bisher Mitversicherten ohne dessen Willen, in diesem Fall ohne Bevollmächtigung, eine Anschlussversicherung abschließt.

Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind.
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