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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung: Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft in Bewerbungen

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 27. November 2014 @ 11:04:14 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(347 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -.

Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen: die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei einer wiederholten Bewerbung jedes Mal neu mitgeteilt werden.

Fall:

Der Kläger, ein schwer behinderter Mensch, hatte sich innerhalb sehr kurzer Zeit zweimal um verschiedene Stellen beim selben Arbeitgeber beworben. Jedenfalls bei der zweiten Bewerbung hatte er die Schwerbehinderung nicht konkret angegeben. In den Anlagen war allerdings eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mitgesandt worden.
Nachdem der Kläger mit seiner Bewerbung gescheitert war, verlangte er Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutliche Hinweise zu den Anforderungen an eine Bewerbung gegeben, die erfolglos war und auf die später Schadensersatzansprüche gestützt werden sollen. Dazu folgendes näher:
Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Hierfür reicht es nicht aus, in weiteren Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen.

Kritik:

Die Entscheidung mutet zunächst etwas formal an. Natürlich will der Arbeitnehmer, dass seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch berücksichtigt. Sonst würde er ja wohl nicht den Ausweis beifügen. Andererseits muss auch das praktische Interesse des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, Berge von Bewerbungen mit deren Anlagen nach möglichen Hinweisen auf eine Schwerbehinderteneigenschaft zu durchforsten. Insofern eine im Einzelfall zwar etwas missliche, grundsätzlich aber in die richtige Richtung weisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 24. Oktober 2012 - 9 Sa 214/12 -

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf die Schwerbehinderung im Rahmen einer Bewerbung hinzuweisen. Wenn Sie allerdings die Vorteile aus der Schwerbehinderung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie den Arbeitgeber klar und deutlich und unmissverständlich bereits im Anschreiben auf die Eigenschaft hinweisen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Arbeitnehmer zwar die Wahlmöglichkeit hat, wenn er die Wahl allerdings getroffen hat, das übrige Verhalten zweifelsfrei sein muss.

29.9.2014

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -.

Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen: die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei einer wiederholten Bewerbung jedes Mal neu mitgeteilt werden.

Fall:

Der Kläger, ein schwer behinderter Mensch, hatte sich innerhalb sehr kurzer Zeit zweimal um verschiedene Stellen beim selben Arbeitgeber beworben. Jedenfalls bei der zweiten Bewerbung hatte er die Schwerbehinderung nicht konkret angegeben. In den Anlagen war allerdings eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mitgesandt worden.
Nachdem der Kläger mit seiner Bewerbung gescheitert war, verlangte er Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutliche Hinweise zu den Anforderungen an eine Bewerbung gegeben, die erfolglos war und auf die später Schadensersatzansprüche gestützt werden sollen. Dazu folgendes näher:
Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Hierfür reicht es nicht aus, in weiteren Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen.

Kritik:

Die Entscheidung mutet zunächst etwas formal an. Natürlich will der Arbeitnehmer, dass seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch berücksichtigt. Sonst würde er ja wohl nicht den Ausweis beifügen. Andererseits muss auch das praktische Interesse des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, Berge von Bewerbungen mit deren Anlagen nach möglichen Hinweisen auf eine Schwerbehinderteneigenschaft zu durchforsten. Insofern eine im Einzelfall zwar etwas missliche, grundsätzlich aber in die richtige Richtung weisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 24. Oktober 2012 - 9 Sa 214/12 -

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf die Schwerbehinderung im Rahmen einer Bewerbung hinzuweisen. Wenn Sie allerdings die Vorteile aus der Schwerbehinderung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie den Arbeitgeber klar und deutlich und unmissverständlich bereits im Anschreiben auf die Eigenschaft hinweisen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Arbeitnehmer zwar die Wahlmöglichkeit hat, wenn er die Wahl allerdings getroffen hat, das übrige Verhalten zweifelsfrei sein muss.

29.9.2014

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
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