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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch von selbst erfüllen

Veröffentlicht am Montag, dem 05. Januar 2015 @ 12:21:51 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Mit Urteil vom 12.06.2014 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von sich aus erfüllen muss (AZ.: 21 Sa 221/14).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Dies ergibt sich nach der Auffassung des LAG daraus, dass der Urlaub dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient und damit arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, sich zu erholen und Zeit zur freien Verfügung zu haben.

Zudem meint das LAG, dass sich daraus, dass der Urlaubsanspruch befristet ist und auch verfällt, ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieser sei dann auf einen Ersatzurlaubsanspruch gerichtet, wenn der Arbeitgeber den Anspruch nicht rechtzeitig erfülle und dies auch zu vertreten habe. Auf einen Verzug des Arbeitgebers soll es hingegen nicht ankommen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, soll dem ehemaligen Arbeitnehmer dann eine Entschädigung in Geld zustehen.

Demzufolge muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zur Gewährung von Urlaub auffordern oder einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ergibt sich laut LAG aus dem BUrlG. Dort ist geregelt, dass der Urlaub innerhalb des vorgegebenen Zeitraums "zu gewähren und zu nehmen" ist. Auch aus dem Arbeitsschutzrecht soll sich ergeben, dass eine Aufforderung entbehrlich ist, denn der Arbeitgeber muss seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne Aufforderung nachkommen und seinen Betrieb entsprechend organisieren.

Dass Urlaubswünsche zu berücksichtigen sind, spricht nicht dagegen, dass der Arbeitgeber diese erfragen kann und bei mangelnder Antwort den Urlaub selbst einseitig festlegen kann, und somit seiner Pflicht auch nachkommen kann.Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher verschiedene zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Es ist nicht immer leicht, hier den Überblick zu behalten. Gerade wenn es um die diversen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht, kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
http://noethelegal.com



Mit Urteil vom 12.06.2014 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von sich aus erfüllen muss (AZ.: 21 Sa 221/14).

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Dies ergibt sich nach der Auffassung des LAG daraus, dass der Urlaub dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient und damit arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, sich zu erholen und Zeit zur freien Verfügung zu haben.

Zudem meint das LAG, dass sich daraus, dass der Urlaubsanspruch befristet ist und auch verfällt, ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieser sei dann auf einen Ersatzurlaubsanspruch gerichtet, wenn der Arbeitgeber den Anspruch nicht rechtzeitig erfülle und dies auch zu vertreten habe. Auf einen Verzug des Arbeitgebers soll es hingegen nicht ankommen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, soll dem ehemaligen Arbeitnehmer dann eine Entschädigung in Geld zustehen.

Demzufolge muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zur Gewährung von Urlaub auffordern oder einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ergibt sich laut LAG aus dem BUrlG. Dort ist geregelt, dass der Urlaub innerhalb des vorgegebenen Zeitraums "zu gewähren und zu nehmen" ist. Auch aus dem Arbeitsschutzrecht soll sich ergeben, dass eine Aufforderung entbehrlich ist, denn der Arbeitgeber muss seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne Aufforderung nachkommen und seinen Betrieb entsprechend organisieren.

Dass Urlaubswünsche zu berücksichtigen sind, spricht nicht dagegen, dass der Arbeitgeber diese erfragen kann und bei mangelnder Antwort den Urlaub selbst einseitig festlegen kann, und somit seiner Pflicht auch nachkommen kann.Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher verschiedene zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Es ist nicht immer leicht, hier den Überblick zu behalten. Gerade wenn es um die diversen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht, kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten.

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