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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – der Dialog muss einsetzen!

Veröffentlicht am Samstag, dem 10. September 2011 @ 14:15:59 auf Parteien-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Anlässlich einer von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung am 07.09.11 durchgeführten Veranstaltung „In Würde sterben“ hat die Landeszentrale der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, im Vorfeld der Veranstaltung Kommentare abzugeben. Auch wenn nur einige wenige sich veranlasst sahen, sich zu positionieren, möchte ich an dieser Stelle einen meiner Kommentare wiederholen und ausdrücklich die Initiatoren der Charta auffordern, den offenen Dialog auch mit den Befürwortern der ärztlichen Suizidbeihilfe zu führen, ohne dass im Vorfeld die Option als inhuman „verworfen“ wird.

Es darf der Hoffung hier Ausdruck verliehen werden, dass der „gewünschte gesellschaftliche Konsens“ sich nur dann einstellen kann, wenn ohne ethische resp. moralische Vorbehalte das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten respektiert wird.

„Es ist dringend notwendig, einen gesellschaftlichen Konsens über drängende Fragen schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Umgang mit der Sterbehilfe-Debatte und Therapieentscheidungen am Lebensende zu erzielen.“, so Christof Müller-Busch, seinerzeit noch Präsident der DGP, Anfang 2009 in einer gemeinsamen Presserklärung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer v. 28.01.09 und sofern dies tatsächlich auch so gemeint sein sollte, ist ein offener Dialog ohne inhaltliche Vorabfestlegungen unabdingbar.

Das Ziel, einen gesellschaftlichen Konsens herbeiführen zu wollen, ist durchaus lobenswert und bereits vor dieser gemeinsamen Presserklärung konnten wir denn auch von dem Hauptgeschäftsführer der BÄK, Christof Fuchs, vernehmen: „Die gemeinsam mit vielen anderen gesundheits- und gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen geplante Charta soll dazu beitragen, „den notwendigen Dialog in der Gesellschaft zu führen, diese aufzuklären und den verantwortlichen Politikern Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, die sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen unheilbar kranker und sterbender Menschen richtet“ (so Fuchs in einer Mitteilung v. 03.09.08, siehe dazu den Nachweis auf den Seiten der BÄK).

Nun – in der Tat wird es Zeit, einen Dialog zu führen und ggf. Zutritt zu der wohl geschlossenen Gesellschaft der wohlmeinenden Ethiker zu begehren und zwar gerade in Kenntnis der kritischen Nachfrage, ob tatsächlich alle gesellschaftlich relevante „Gruppen“ und „Organisationen“ willkommen geheißen wurden oder auch künftig werden. Dies deshalb, weil sich die Initiatoren sehr selbstbewusst anschicken, Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, zusätzlich sich aber auch veranlasst sahen, sich zur Sterbebeihilfe zu positionieren.

Der bisherige „Konsens“, der sich in der Charta widerspiegelt, ist derzeit nur ein „fragmentarischer“, lässt er doch den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes aus nicht nachvollziehbaren Gründen einstweilen außer Betracht. Hier wäre es für den Fortgang des „Charta-Prozesses“ dringend erforderlich, wenn sich die Initiatoren jedenfalls an die wünschenswerten Bedingungen eines „herrschaftsfreien Diskurses“ erinnern und ggf. aus der Diskurstheorie einige Aspekte für ihr „Verfahrensprozedere“ fruchtbar machen würden, so dass überhaupt die Voraussetzungen für einen „ethischen Konsens“ geschaffen werden.

Nicht alle gesellschaftlich relevanten Gruppen geschweige denn Diskurteilnehmer sind bei dem Chartaprozess vertreten und wäre dies der Fall, dann wäre das Ergebnis wohl auch ein anderes gewesen – auch um den Preis, dass ein Konsens in der nun vorliegenden Art vielleicht in der Gänze gar nicht zustande gekommen wäre.

Da aber der Dialog gewünscht ist, plädiere ich dafür, dass einige weitere gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen künftig die Möglichkeit haben, sich in den Prozess der „Wahrheitsfindung“ einzubringen, um so bisher von den Arbeitsgruppen vernachlässigte Perspektiven skizzieren zu können, die den angestrebten Konsens überhaupt erst ermöglichen. Ich denke da nicht nur an die DGHS, den HVD, sondern auch etwa an Einzelpersonen, namentlich die Herren de Ridder oder Borasio, die Herren Birnbacher und Kreß, wobei gerade letztere entscheidende Impulse mit Blick auf das Toleranzprinzip geben könnten.

Ein Dialog, der auch in einer „Charta“ münden soll, setzt freilich einen voraussetzungslosen Zugang zu den verschiedenen Arbeitsgruppen voraus und zwar nicht nur mit Blick auf diskurstheoretische Erwägungen, sondern in erster mit Blick auf die unverkennbare Absicht, über den Gedanken einer Charta „Normen“ produzieren zu wollen, die sowohl moralischer als auch rechtlicher Natur sein können.

Und in der Tat darf denn auch nachgefragt werden, ob der „Konsens“ jedenfalls vom Ergebnis her bereits schon vor einem Dialog in dem Ziel, sich gegen die Suizidbeihilfe zu positionieren, bereits feststand? Nun mag es durchaus im Bereich des Möglichkeiten liegen, dass sich ein Konsens gegen die „Tötung auf Verlangen“ herstellen lässt; gilt dies aber auch mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz in den Fällen, in denen der Patient frei verantwortlich seinem Leid zu entfliehen gedenkt und hierzu der Hilfe Dritter bedarf?

Eine Charta, die die ärztliche Suizidbeihilfe nicht als ethisch vertretbare Option in Erwägung zieht, kann und wird in unserer Gesellschaft nicht anschlussfähig sein und so gesehen ist das Ziel der Initiatoren, die sie mit der Charta verbinden, wohl nicht erreichbar: Eine Gesetzgebung wird nicht umhin kommen, jenseits palliativmedizinischer Ethikstandards in erster Linie darauf bedacht zu sein, den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes zu wahren. Sofern es hieran ermangelt, läuft eine Gesetzgebung Gefahr, aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen zu werden.

Einer Charta, die dass Selbstbestimmungsrecht der Patienten, aber auch das Recht der individuellen Gewissensfreiheit der zur Selbstverpflichtung Aufgerufenen nicht hinreichend berücksichtigt, droht ebenso Ungemach und zwar dergestalt, dass es als eine Erklärung einer Gruppe von – mit Verlaub – Gesinnungsgenossen zu werten sein wird, deren ethischer Konsens bereits vor dem eigentlichen Konsensverfahren feststand.
Wohlgemerkt: Wenn die Charta „diskursethische“ Bedeutung erlangen will und in der Folge sich z.B. ein Dr. Michael de Ridder zur Diskursgemeinschaft hinzugesellen wird, wäre der bis dato erreichte „Konsens“ wieder zurück zu nehmen! Nun steht zu vermuten, dass auch etwa die DGHS oder der HVD, meinetwegen auch Dr. Roger Kusch vom SterbehilfeVerein Deutschland allein durch ihre Mitwirkung in den Arbeitsgruppen aufgrund ihrer Position den anvisierten Konsens nicht mitgetragen hätten, da diese andere Argumente in einem herrschaftsfreien Diskurs hätten einfließen lassen können.

Ist dies vielleicht die Erklärung dafür, dass – um des „Konsens willen“ (!?) – andere gesellschaftlich relevante Gruppen oder Einzelpersonen keinen Zugang zu der scheinbar „offenen Gesellschaft der Diskursteilnehmer“ hatten oder haben, um den beabsichtigten Konsens nicht zu gefährden?

Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat mit der Kommentarmöglichkeit ein stückweit dazu beigetragen, einen realen Diskurs gerade im Sinne von Habermas partielle Wirklichkeit werden zu lassen. Dies ist insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass „ethische Normen“ in unserer Gesellschaft sich zu möglichen Rechtssätzen verdichten, die „nur“ von einer kleinen handverlesenen Expertengruppe proklamiert werden und die m.E. im Begriff ist, sich dem Dialog zu entziehen und den Zugang zu der offenen Diskursgemeinschaft zu versperren, auch wenn dies sicherlich nicht öffentlich von den Initiatoren eingestanden wird.

Andererseits muss es auch nachdenklich stimmen, wenn manche Neopaternalisten meinen, in der Debatte fordern zu müssen, bestimmten Personen keine öffentliche Plattform zu bieten!

Ich denke - Herr Habermas wäre "not amused" über das Ansinnen, Diskursteilnehmer schlicht den "Zugang" zu verweigern!

Soll die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nicht als „ehrenwertes, aber gesellschaftspolitisch folgenloses Papier in den Schubladen und Datenarchiven zu verschwinden“, muss sie sich gerade vor dem Hintergrund der „ethischen Standards“ des Grundgesetzes bewähren und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, aber auch der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft respektieren, zumal wenn hinreichend klar sein dürfte, dass diese Rechte nicht zur Fremdbestimmung führen.

Wohlwissend um die Bedeutung der Palliativmedizin, die von keinem bestritten wird, ist aber an dieser Stelle das Plädoyer v. Michael de Ridder über eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin in Erinnerung zu rufen, in dem er völlig zu Recht (!) an das Verantwortungsbewusstsein seiner Kolleginnen und Kollegen appelliert: Sie dürfen sich nicht der Verantwortung für Patienten, die begründet und in schwerster Not um ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung oder um direkte aktive Sterbehilfe bitten, nicht entziehen (vgl. dazu de Ridder, Wie wollen wir sterben?, 2010, S. 293).

Nun – aufgrund der aktuellen Beschlusslage nach dem 114. Deutschen Ärztetag scheint das Plädoyer in seinen zentralen Aussagen nicht hinreichend gewürdigt worden zu sein und dies scheint mir persönlich mehr als bedauerlich zu sein. „Unverrückbarer Maßstab ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl der Patienten“, so de Ridder (ebenda, S. 294) und da dem so ist, muss nach wie vor eine offene und damit voraussetzungslose Diskussion insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit geführt werden.

Unser Grundgesetz bietet hierbei den Diskutanten als „Richtschnur“, da in ihm gewissermaßen ein „rechtsethischer Standard“ verbürgt ist, an dem sich nicht zuletzt auch die Ergebnisse eines intraprofessionellen Diskurses über die Arztethik messen lassen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang stehend verfehlt, sich von der Vorstellung leiten zu lassen, dass im Zweifel auch das Grundgesetz „nur“ einen „ethischen Minimalstandard“ verbürgt; das Gegenteil ist vielmehr der Fall, auch wenn Freiheiten nicht unbegrenzbar sind.

Dieses Versäumnis eines wertoffenen Dialogs werden die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nachholen müssen, soll nicht die Charta als ein „Evangelium sui generis von Gesinnungsethikern“ wahrgenommen werden, in der das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten m.E. in unzulässiger Weise verkürzt wird und so gesehen die Charta dazu beiträgt, dass eben nicht die „Würde des Menschen“ in seinem Sterben gewahrt wird, da Entscheidungsalternativen des Patienten von vornherein ausgeblendet werden.

Sofern die Initiatoren den offenen Dialog fördern, könnte von hier aus zugleich ein Signal für die verfasste Ärzteschaft ausgehen, sich erneut auf intraprofessioneller Ebene mit dem fragwürdigen Verbot der ärztlichen Suizidhilfe auseinanderzusetzen. Die Landesärztekammern sollten nichts überstürzen und von daher nicht unbesehen die Norm in das „Landesrecht“ übernehmen, sprechen doch gewichtige Argumente dafür, dass das Verbot verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist!

Dazu in Kürze mehr!

Lutz Barth

IQB - Lutz Barth
Sieverner Str. 156, 27607 Langen
Tel. 04743 / 322 97 39
Internetportal: www.iqb-info.de

Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!

Zitiert aus: http://www.openpr.de/news/568758/Charta-zur-Betreuung-schwerstkranker-und-sterbender-Menschen-der-Dialog-muss-einsetzen.html

Anlässlich einer von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung am 07.09.11 durchgeführten Veranstaltung „In Würde sterben“ hat die Landeszentrale der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, im Vorfeld der Veranstaltung Kommentare abzugeben. Auch wenn nur einige wenige sich veranlasst sahen, sich zu positionieren, möchte ich an dieser Stelle einen meiner Kommentare wiederholen und ausdrücklich die Initiatoren der Charta auffordern, den offenen Dialog auch mit den Befürwortern der ärztlichen Suizidbeihilfe zu führen, ohne dass im Vorfeld die Option als inhuman „verworfen“ wird.

Es darf der Hoffung hier Ausdruck verliehen werden, dass der „gewünschte gesellschaftliche Konsens“ sich nur dann einstellen kann, wenn ohne ethische resp. moralische Vorbehalte das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten respektiert wird.

„Es ist dringend notwendig, einen gesellschaftlichen Konsens über drängende Fragen schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Umgang mit der Sterbehilfe-Debatte und Therapieentscheidungen am Lebensende zu erzielen.“, so Christof Müller-Busch, seinerzeit noch Präsident der DGP, Anfang 2009 in einer gemeinsamen Presserklärung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer v. 28.01.09 und sofern dies tatsächlich auch so gemeint sein sollte, ist ein offener Dialog ohne inhaltliche Vorabfestlegungen unabdingbar.

Das Ziel, einen gesellschaftlichen Konsens herbeiführen zu wollen, ist durchaus lobenswert und bereits vor dieser gemeinsamen Presserklärung konnten wir denn auch von dem Hauptgeschäftsführer der BÄK, Christof Fuchs, vernehmen: „Die gemeinsam mit vielen anderen gesundheits- und gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen geplante Charta soll dazu beitragen, „den notwendigen Dialog in der Gesellschaft zu führen, diese aufzuklären und den verantwortlichen Politikern Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, die sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen unheilbar kranker und sterbender Menschen richtet“ (so Fuchs in einer Mitteilung v. 03.09.08, siehe dazu den Nachweis auf den Seiten der BÄK).

Nun – in der Tat wird es Zeit, einen Dialog zu führen und ggf. Zutritt zu der wohl geschlossenen Gesellschaft der wohlmeinenden Ethiker zu begehren und zwar gerade in Kenntnis der kritischen Nachfrage, ob tatsächlich alle gesellschaftlich relevante „Gruppen“ und „Organisationen“ willkommen geheißen wurden oder auch künftig werden. Dies deshalb, weil sich die Initiatoren sehr selbstbewusst anschicken, Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, zusätzlich sich aber auch veranlasst sahen, sich zur Sterbebeihilfe zu positionieren.

Der bisherige „Konsens“, der sich in der Charta widerspiegelt, ist derzeit nur ein „fragmentarischer“, lässt er doch den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes aus nicht nachvollziehbaren Gründen einstweilen außer Betracht. Hier wäre es für den Fortgang des „Charta-Prozesses“ dringend erforderlich, wenn sich die Initiatoren jedenfalls an die wünschenswerten Bedingungen eines „herrschaftsfreien Diskurses“ erinnern und ggf. aus der Diskurstheorie einige Aspekte für ihr „Verfahrensprozedere“ fruchtbar machen würden, so dass überhaupt die Voraussetzungen für einen „ethischen Konsens“ geschaffen werden.

Nicht alle gesellschaftlich relevanten Gruppen geschweige denn Diskurteilnehmer sind bei dem Chartaprozess vertreten und wäre dies der Fall, dann wäre das Ergebnis wohl auch ein anderes gewesen – auch um den Preis, dass ein Konsens in der nun vorliegenden Art vielleicht in der Gänze gar nicht zustande gekommen wäre.

Da aber der Dialog gewünscht ist, plädiere ich dafür, dass einige weitere gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen künftig die Möglichkeit haben, sich in den Prozess der „Wahrheitsfindung“ einzubringen, um so bisher von den Arbeitsgruppen vernachlässigte Perspektiven skizzieren zu können, die den angestrebten Konsens überhaupt erst ermöglichen. Ich denke da nicht nur an die DGHS, den HVD, sondern auch etwa an Einzelpersonen, namentlich die Herren de Ridder oder Borasio, die Herren Birnbacher und Kreß, wobei gerade letztere entscheidende Impulse mit Blick auf das Toleranzprinzip geben könnten.

Ein Dialog, der auch in einer „Charta“ münden soll, setzt freilich einen voraussetzungslosen Zugang zu den verschiedenen Arbeitsgruppen voraus und zwar nicht nur mit Blick auf diskurstheoretische Erwägungen, sondern in erster mit Blick auf die unverkennbare Absicht, über den Gedanken einer Charta „Normen“ produzieren zu wollen, die sowohl moralischer als auch rechtlicher Natur sein können.

Und in der Tat darf denn auch nachgefragt werden, ob der „Konsens“ jedenfalls vom Ergebnis her bereits schon vor einem Dialog in dem Ziel, sich gegen die Suizidbeihilfe zu positionieren, bereits feststand? Nun mag es durchaus im Bereich des Möglichkeiten liegen, dass sich ein Konsens gegen die „Tötung auf Verlangen“ herstellen lässt; gilt dies aber auch mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz in den Fällen, in denen der Patient frei verantwortlich seinem Leid zu entfliehen gedenkt und hierzu der Hilfe Dritter bedarf?

Eine Charta, die die ärztliche Suizidbeihilfe nicht als ethisch vertretbare Option in Erwägung zieht, kann und wird in unserer Gesellschaft nicht anschlussfähig sein und so gesehen ist das Ziel der Initiatoren, die sie mit der Charta verbinden, wohl nicht erreichbar: Eine Gesetzgebung wird nicht umhin kommen, jenseits palliativmedizinischer Ethikstandards in erster Linie darauf bedacht zu sein, den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes zu wahren. Sofern es hieran ermangelt, läuft eine Gesetzgebung Gefahr, aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen zu werden.

Einer Charta, die dass Selbstbestimmungsrecht der Patienten, aber auch das Recht der individuellen Gewissensfreiheit der zur Selbstverpflichtung Aufgerufenen nicht hinreichend berücksichtigt, droht ebenso Ungemach und zwar dergestalt, dass es als eine Erklärung einer Gruppe von – mit Verlaub – Gesinnungsgenossen zu werten sein wird, deren ethischer Konsens bereits vor dem eigentlichen Konsensverfahren feststand.
Wohlgemerkt: Wenn die Charta „diskursethische“ Bedeutung erlangen will und in der Folge sich z.B. ein Dr. Michael de Ridder zur Diskursgemeinschaft hinzugesellen wird, wäre der bis dato erreichte „Konsens“ wieder zurück zu nehmen! Nun steht zu vermuten, dass auch etwa die DGHS oder der HVD, meinetwegen auch Dr. Roger Kusch vom SterbehilfeVerein Deutschland allein durch ihre Mitwirkung in den Arbeitsgruppen aufgrund ihrer Position den anvisierten Konsens nicht mitgetragen hätten, da diese andere Argumente in einem herrschaftsfreien Diskurs hätten einfließen lassen können.

Ist dies vielleicht die Erklärung dafür, dass – um des „Konsens willen“ (!?) – andere gesellschaftlich relevante Gruppen oder Einzelpersonen keinen Zugang zu der scheinbar „offenen Gesellschaft der Diskursteilnehmer“ hatten oder haben, um den beabsichtigten Konsens nicht zu gefährden?

Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat mit der Kommentarmöglichkeit ein stückweit dazu beigetragen, einen realen Diskurs gerade im Sinne von Habermas partielle Wirklichkeit werden zu lassen. Dies ist insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass „ethische Normen“ in unserer Gesellschaft sich zu möglichen Rechtssätzen verdichten, die „nur“ von einer kleinen handverlesenen Expertengruppe proklamiert werden und die m.E. im Begriff ist, sich dem Dialog zu entziehen und den Zugang zu der offenen Diskursgemeinschaft zu versperren, auch wenn dies sicherlich nicht öffentlich von den Initiatoren eingestanden wird.

Andererseits muss es auch nachdenklich stimmen, wenn manche Neopaternalisten meinen, in der Debatte fordern zu müssen, bestimmten Personen keine öffentliche Plattform zu bieten!

Ich denke - Herr Habermas wäre "not amused" über das Ansinnen, Diskursteilnehmer schlicht den "Zugang" zu verweigern!

Soll die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nicht als „ehrenwertes, aber gesellschaftspolitisch folgenloses Papier in den Schubladen und Datenarchiven zu verschwinden“, muss sie sich gerade vor dem Hintergrund der „ethischen Standards“ des Grundgesetzes bewähren und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, aber auch der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft respektieren, zumal wenn hinreichend klar sein dürfte, dass diese Rechte nicht zur Fremdbestimmung führen.

Wohlwissend um die Bedeutung der Palliativmedizin, die von keinem bestritten wird, ist aber an dieser Stelle das Plädoyer v. Michael de Ridder über eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin in Erinnerung zu rufen, in dem er völlig zu Recht (!) an das Verantwortungsbewusstsein seiner Kolleginnen und Kollegen appelliert: Sie dürfen sich nicht der Verantwortung für Patienten, die begründet und in schwerster Not um ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung oder um direkte aktive Sterbehilfe bitten, nicht entziehen (vgl. dazu de Ridder, Wie wollen wir sterben?, 2010, S. 293).

Nun – aufgrund der aktuellen Beschlusslage nach dem 114. Deutschen Ärztetag scheint das Plädoyer in seinen zentralen Aussagen nicht hinreichend gewürdigt worden zu sein und dies scheint mir persönlich mehr als bedauerlich zu sein. „Unverrückbarer Maßstab ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl der Patienten“, so de Ridder (ebenda, S. 294) und da dem so ist, muss nach wie vor eine offene und damit voraussetzungslose Diskussion insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit geführt werden.

Unser Grundgesetz bietet hierbei den Diskutanten als „Richtschnur“, da in ihm gewissermaßen ein „rechtsethischer Standard“ verbürgt ist, an dem sich nicht zuletzt auch die Ergebnisse eines intraprofessionellen Diskurses über die Arztethik messen lassen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang stehend verfehlt, sich von der Vorstellung leiten zu lassen, dass im Zweifel auch das Grundgesetz „nur“ einen „ethischen Minimalstandard“ verbürgt; das Gegenteil ist vielmehr der Fall, auch wenn Freiheiten nicht unbegrenzbar sind.

Dieses Versäumnis eines wertoffenen Dialogs werden die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nachholen müssen, soll nicht die Charta als ein „Evangelium sui generis von Gesinnungsethikern“ wahrgenommen werden, in der das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten m.E. in unzulässiger Weise verkürzt wird und so gesehen die Charta dazu beiträgt, dass eben nicht die „Würde des Menschen“ in seinem Sterben gewahrt wird, da Entscheidungsalternativen des Patienten von vornherein ausgeblendet werden.

Sofern die Initiatoren den offenen Dialog fördern, könnte von hier aus zugleich ein Signal für die verfasste Ärzteschaft ausgehen, sich erneut auf intraprofessioneller Ebene mit dem fragwürdigen Verbot der ärztlichen Suizidhilfe auseinanderzusetzen. Die Landesärztekammern sollten nichts überstürzen und von daher nicht unbesehen die Norm in das „Landesrecht“ übernehmen, sprechen doch gewichtige Argumente dafür, dass das Verbot verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist!

Dazu in Kürze mehr!

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Zitiert aus: http://www.openpr.de/news/568758/Charta-zur-Betreuung-schwerstkranker-und-sterbender-Menschen-der-Dialog-muss-einsetzen.html

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Deutschland kann New Work - nicht nur beim Arbeiten, sondern auch beim Bewerben. Über zwei Drittel der Firmen (77%) haben in den vergangenen fünf Jahren die Struktur von Stellenaussch ...

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