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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Polizeibeamte und das außerdienstliche Verhalten - Entfernung aus dem Dienst

Veröffentlicht am Freitag, dem 17. Juli 2015 @ 15:48:11 auf Deutsche-Politik-News.de

(428 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Fachanwalt Bredereck: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2015 drei Revisionsurteile erlassen, die für ziemliches Aufsehen gesorgt haben. Außerdienstliches Verhalten kann zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht hat damit für das Beamtenrecht das teilweise nachvollzogen, was schon das Bundesarbeitsgericht für das Arbeitsrecht und auch für das Recht des öffentlichen Dienstes, soweit es nicht Beamtenrecht ist, vorgemacht hat. Auch im Arbeitsrecht gibt es mehrfach Entscheidung in Kündigungsrechtsstreiten, die auf Verfehlungen von Arbeitnehmern abstellen, die außerhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit vorgefallen sind.

Fachanwalt Bredereck: Nun kennt aber das Beamtenrecht ja deutlich mehr Möglichkeiten der Sanktion als das Arbeitsrecht. Warum gleich diese Maßnahme?

Fachanwalt Dineiger: Das stimmt schon, das Bundesdisziplinargesetz wie auch die Disziplinargesetze und -ordnungen der Länder kennen deutlich mehr Sanktionen gegen Beamte, als es im Arbeitsrecht gegenüber Arbeitnehmern gibt. Im Disziplinarrecht gibt es den Verweis (im wesentlichen gleichbedeutend mit einer Abmahnung), die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung in der Besoldungsordnung und als letzte Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die finanziellen Sanktionen sind tatsächlich spezifisch im Beamtenrecht; Gehaltskürzungen als Sanktionen gibt es im Arbeitsrecht so nicht. Die Sanktionen tragen natürlich verschiedenen Stufen der Verfehlung Rechnung und müssen an sich noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Fachanwalt Bredereck: Anlass für die Revisionsurteile war der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Hätte man das nicht durch anderweitige Sanktionen ahnden können?

Fachanwalt Dineiger: Das sah das Bundesverwaltungsgericht nicht so. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Revisionsurteilen darauf abgestellt, dass die außerdienstliche Verfehlung in einer Straftat bestünde. Bei einem solchen Ausmaß der Verfehlung sei die Entfernung aus dem Dienst auch verhältnismäßig.

Fachanwalt Bredereck: Das Beamtenrecht wie auch zum Teil das öffentliche Dienstrecht verlangen aber doch, dass das Vergehen einen Dienstbezug haben muss. Lässt sich das so einfach bejahen?

Fachanwalt Dineiger: Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ja. Das BVerwG stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar auch heutzutage außerhalb des Dienstes von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten erwartet wird, Straftaten aber dann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen, wenn ein Bezug zwischen den Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Bei kinderpornographischen Dateien hat sich ja das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eindeutig positioniert bei Lehrern. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kann das bei Polizeibeamten nicht anders sein.

Fachanwalt Bredereck: Worin besteht dann der exakte Dienstbezug?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben. Im System hat die Polizei damit sowohl im präventiven wie auch im repressiven Bereich Befugnisse. Aufgrund dieser Befugnisse genießen Polizeibeamte in der Bevölkerung herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine starke Beeinträchtigung des Vertrauens gegeben, wenn gerade Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das BVerwG stellt dann auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polizeibeamten gerade im Bereich Jugendkriminalität oder gar Kinderpornographie ermitteln; tatsächlich kommt es bei Polizeibeamten nur auf die besondere Stellung aufgrund des Statusamtes an.

Fachanwalt Bredereck: Hätte es denn bei dieser Fallkonstellation überhaupt noch eine Möglichkeit gegeben, eine andere Ahndung vorzunehmen?

Fachanwalt Dineiger: Theoretisch schon, praktisch in diesen Fällen nicht. Das BVerwG beschäftigt sich in den Urteilen auch mit der Abwägung im Einzelfall. Hier prüft das Bundesverwaltungsgericht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Art und Weise der Begehung der Straftaten wie auch das individuelle Maß der Schuld der betroffenen Beamten. Das ist zwar eine strafrechtliche Kategorie, allerdings vergleicht das Bundesverwaltungsgericht dies vor allem mit der Neuregelung der strafrechtlichen Komponente im Bereich der Kinderpornographie. Hier sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung veranlasst.

07.07.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Fachanwalt Bredereck: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2015 drei Revisionsurteile erlassen, die für ziemliches Aufsehen gesorgt haben. Außerdienstliches Verhalten kann zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht hat damit für das Beamtenrecht das teilweise nachvollzogen, was schon das Bundesarbeitsgericht für das Arbeitsrecht und auch für das Recht des öffentlichen Dienstes, soweit es nicht Beamtenrecht ist, vorgemacht hat. Auch im Arbeitsrecht gibt es mehrfach Entscheidung in Kündigungsrechtsstreiten, die auf Verfehlungen von Arbeitnehmern abstellen, die außerhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit vorgefallen sind.

Fachanwalt Bredereck: Nun kennt aber das Beamtenrecht ja deutlich mehr Möglichkeiten der Sanktion als das Arbeitsrecht. Warum gleich diese Maßnahme?

Fachanwalt Dineiger: Das stimmt schon, das Bundesdisziplinargesetz wie auch die Disziplinargesetze und -ordnungen der Länder kennen deutlich mehr Sanktionen gegen Beamte, als es im Arbeitsrecht gegenüber Arbeitnehmern gibt. Im Disziplinarrecht gibt es den Verweis (im wesentlichen gleichbedeutend mit einer Abmahnung), die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung in der Besoldungsordnung und als letzte Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die finanziellen Sanktionen sind tatsächlich spezifisch im Beamtenrecht; Gehaltskürzungen als Sanktionen gibt es im Arbeitsrecht so nicht. Die Sanktionen tragen natürlich verschiedenen Stufen der Verfehlung Rechnung und müssen an sich noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Fachanwalt Bredereck: Anlass für die Revisionsurteile war der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Hätte man das nicht durch anderweitige Sanktionen ahnden können?

Fachanwalt Dineiger: Das sah das Bundesverwaltungsgericht nicht so. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Revisionsurteilen darauf abgestellt, dass die außerdienstliche Verfehlung in einer Straftat bestünde. Bei einem solchen Ausmaß der Verfehlung sei die Entfernung aus dem Dienst auch verhältnismäßig.

Fachanwalt Bredereck: Das Beamtenrecht wie auch zum Teil das öffentliche Dienstrecht verlangen aber doch, dass das Vergehen einen Dienstbezug haben muss. Lässt sich das so einfach bejahen?

Fachanwalt Dineiger: Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ja. Das BVerwG stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar auch heutzutage außerhalb des Dienstes von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten erwartet wird, Straftaten aber dann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen, wenn ein Bezug zwischen den Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Bei kinderpornographischen Dateien hat sich ja das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eindeutig positioniert bei Lehrern. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kann das bei Polizeibeamten nicht anders sein.

Fachanwalt Bredereck: Worin besteht dann der exakte Dienstbezug?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben. Im System hat die Polizei damit sowohl im präventiven wie auch im repressiven Bereich Befugnisse. Aufgrund dieser Befugnisse genießen Polizeibeamte in der Bevölkerung herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine starke Beeinträchtigung des Vertrauens gegeben, wenn gerade Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das BVerwG stellt dann auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polizeibeamten gerade im Bereich Jugendkriminalität oder gar Kinderpornographie ermitteln; tatsächlich kommt es bei Polizeibeamten nur auf die besondere Stellung aufgrund des Statusamtes an.

Fachanwalt Bredereck: Hätte es denn bei dieser Fallkonstellation überhaupt noch eine Möglichkeit gegeben, eine andere Ahndung vorzunehmen?

Fachanwalt Dineiger: Theoretisch schon, praktisch in diesen Fällen nicht. Das BVerwG beschäftigt sich in den Urteilen auch mit der Abwägung im Einzelfall. Hier prüft das Bundesverwaltungsgericht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Art und Weise der Begehung der Straftaten wie auch das individuelle Maß der Schuld der betroffenen Beamten. Das ist zwar eine strafrechtliche Kategorie, allerdings vergleicht das Bundesverwaltungsgericht dies vor allem mit der Neuregelung der strafrechtlichen Komponente im Bereich der Kinderpornographie. Hier sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung veranlasst.

07.07.2015

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