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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Hundehaltung in der Mietwohnung: Kampfhund zulässig?

Veröffentlicht am Montag, dem 14. September 2015 @ 09:25:35 auf Deutsche-Politik-News.de

(367 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Um einen Kampfhund in der Wohnung zu halten, ist zuvor unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Der Mietvertrag wird in aller Regel die Haltung eines Kampfhundes nicht ausdrücklich gestatten. Wenn der Vermieter seine Erlaubnis verweigert, hat der Mieter auch meist keinen Anspruch. Wird der Kampfhund trotzdem in der Wohnung gehalten, riskiert der Mieter eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Vereinbarung über Haltung des Kampfhundes im Mietvertrag treffen:

Am sichersten geht der Mieter, wenn er eine ausdrückliche Gestattung des Vermieters im Mietvertrag erreicht. Dann hat er auch einen entsprechenden Anspruch, jedenfalls solange der Vermieter seine Erlaubnis nicht widerruft. Das kann der Vermieter aber in der Regel nur dann tun, wenn von dem Kampfhund ernsthafte und konkrete Gefahren für Dritte ausgehen.

Zudem kann sich aus dem Umstand, dass der Vermieter anderen Mietern die Haltung eines Kampfhundes in der Wohnung gestattet, auch ein Anspruch ergeben. Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.

Halter von Kampfhunden haben vor Gericht regelmäßig eine schwierige Position

Wer als Mieter einen Kampfhund in der Wohnung halten will, sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Gerichte die erläuterte Rechtslage stark zulasten des Hundehalter anwenden. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck einen Mieter zur Entfernung eines American Bulldog aus der Mietwohnung verurteilt.

Dazu das Amtsgericht: In der Rechtsprechung und Literatur wird ein Anspruch auf Erlaubnis angenommen, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger sind als die des Vermieters an der Versagung (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 57). Dies gilt jedoch nicht für die Haltung gefährlicher Tiere. Zu den gefährlichen Tieren zählen auch die im Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bzw. in den nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Hunde (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 60f). Ein American Bulldog zählt zu einer Rasse, die in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen in den Gefahrenabwehrverordnungen geregelt wurde. Das Halten dieses Hundes ist beispielsweise in Hessen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt. Die gegen die Gefahrenabwehrverordnung in Hessen gerichtete Normenkontrollklage wurde am 27.1.2004 vom VGH Kassel abgewiesen. Die Klägerin musste insoweit keine Erlaubnis zum Halten des Hundes in der Wohnung erteilen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 816 C 305/05 -, juris).

Das Gericht hat maßgeblich gar nicht darauf abgestellt, dass das Halten des Hundes in Hamburg erlaubnispflichtig war. Dass dies in einem anderen Bundesland der Fall ist, begründete nach Ansicht des Gerichts hinreichend die Gefährlichkeit des Hundes.

Das Gericht hat dem Mieter auch nicht zugutegehalten, dass dieser den damals noch sehr jungen Hund nur zum Aufwachsen aufnehmen wollte. Als ausgewachsenes Tier sollte dieser ausdrücklich nicht mehr in der Wohnung gehalten werden, sondern auf einem abseits gelegenen "Resthof".

Das Amtsgericht: Die Klägerin konnte nicht sehenden Auges das Aufwachsen des Tieres abwarten, um darauf zu vertrauen, dass der Hund dann tatsächlich im völlig unbestimmten Zeitpunkt des "Auswachsens" nach Bad O gebracht wird. Sie darf insoweit auch die Vorbildfunktion für weitere Mieter berücksichtigen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 816 C 305/05 -, juris).

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermietern ist zu empfehlen, ein ausdrückliches Verbot für das Halten von Kampfhunden in der Mietwohnung auszusprechen. Andernfalls riskieren Sie von anderen Mietern des Hauses in Anspruch genommen zu werden.

Fachanwaltstipp Mieter:

Wenn Sie in der Mietwohnung einen Kampfhund halten sollen, sollten Sie sich dies ausdrücklich vom Vermieter genehmigen lassen. Alles andere kann zu einer Kündigung des Mietverhältnisses, zumindest aber zu einem Entfernungsanspruch des Vermieters führen.

8.9.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Um einen Kampfhund in der Wohnung zu halten, ist zuvor unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Der Mietvertrag wird in aller Regel die Haltung eines Kampfhundes nicht ausdrücklich gestatten. Wenn der Vermieter seine Erlaubnis verweigert, hat der Mieter auch meist keinen Anspruch. Wird der Kampfhund trotzdem in der Wohnung gehalten, riskiert der Mieter eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Vereinbarung über Haltung des Kampfhundes im Mietvertrag treffen:

Am sichersten geht der Mieter, wenn er eine ausdrückliche Gestattung des Vermieters im Mietvertrag erreicht. Dann hat er auch einen entsprechenden Anspruch, jedenfalls solange der Vermieter seine Erlaubnis nicht widerruft. Das kann der Vermieter aber in der Regel nur dann tun, wenn von dem Kampfhund ernsthafte und konkrete Gefahren für Dritte ausgehen.

Zudem kann sich aus dem Umstand, dass der Vermieter anderen Mietern die Haltung eines Kampfhundes in der Wohnung gestattet, auch ein Anspruch ergeben. Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.

Halter von Kampfhunden haben vor Gericht regelmäßig eine schwierige Position

Wer als Mieter einen Kampfhund in der Wohnung halten will, sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Gerichte die erläuterte Rechtslage stark zulasten des Hundehalter anwenden. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck einen Mieter zur Entfernung eines American Bulldog aus der Mietwohnung verurteilt.

Dazu das Amtsgericht: In der Rechtsprechung und Literatur wird ein Anspruch auf Erlaubnis angenommen, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger sind als die des Vermieters an der Versagung (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 57). Dies gilt jedoch nicht für die Haltung gefährlicher Tiere. Zu den gefährlichen Tieren zählen auch die im Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bzw. in den nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Hunde (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 60f). Ein American Bulldog zählt zu einer Rasse, die in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen in den Gefahrenabwehrverordnungen geregelt wurde. Das Halten dieses Hundes ist beispielsweise in Hessen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt. Die gegen die Gefahrenabwehrverordnung in Hessen gerichtete Normenkontrollklage wurde am 27.1.2004 vom VGH Kassel abgewiesen. Die Klägerin musste insoweit keine Erlaubnis zum Halten des Hundes in der Wohnung erteilen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 816 C 305/05 -, juris).

Das Gericht hat maßgeblich gar nicht darauf abgestellt, dass das Halten des Hundes in Hamburg erlaubnispflichtig war. Dass dies in einem anderen Bundesland der Fall ist, begründete nach Ansicht des Gerichts hinreichend die Gefährlichkeit des Hundes.

Das Gericht hat dem Mieter auch nicht zugutegehalten, dass dieser den damals noch sehr jungen Hund nur zum Aufwachsen aufnehmen wollte. Als ausgewachsenes Tier sollte dieser ausdrücklich nicht mehr in der Wohnung gehalten werden, sondern auf einem abseits gelegenen "Resthof".

Das Amtsgericht: Die Klägerin konnte nicht sehenden Auges das Aufwachsen des Tieres abwarten, um darauf zu vertrauen, dass der Hund dann tatsächlich im völlig unbestimmten Zeitpunkt des "Auswachsens" nach Bad O gebracht wird. Sie darf insoweit auch die Vorbildfunktion für weitere Mieter berücksichtigen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 816 C 305/05 -, juris).

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermietern ist zu empfehlen, ein ausdrückliches Verbot für das Halten von Kampfhunden in der Mietwohnung auszusprechen. Andernfalls riskieren Sie von anderen Mietern des Hauses in Anspruch genommen zu werden.

Fachanwaltstipp Mieter:

Wenn Sie in der Mietwohnung einen Kampfhund halten sollen, sollten Sie sich dies ausdrücklich vom Vermieter genehmigen lassen. Alles andere kann zu einer Kündigung des Mietverhältnisses, zumindest aber zu einem Entfernungsanspruch des Vermieters führen.

8.9.2015

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