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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: LAG Düsseldorf zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 02. Dezember 2015 @ 09:18:09 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
LAG Düsseldorf zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

Arbeitsverhältnisse können aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ob ein schwerwiegender Grund die Kündigung rechtfertigt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen kann. Ein wichtiger Grund muss aber derart schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das lässt reichlich Interpretationsspielraum zu. Für Arbeitgeber bedeutet dies in der Konsequenz, Arbeitsverträge möglichst detailliert zu gestalten. Denn ohne entsprechende Regelungen kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein.

Das zeigte sich auch in einem Fall, der am 16. September 2015 vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden wurde (Az.: 12 Sa 630/15). Hier hatte eine Arbeitnehmerin das betriebliche Telefon mehrfach dazu genutzt, um bei einem Gewinnspiel im Radio teilzunehmen. Pro Anruf wurden dabei 50 Cent fällig. Der Arbeitnehmerin war es zwar gestattet, die betriebliche Telefonanalage auch für private Gespräche zu nutzen; Anrufe bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern waren dabei weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich untersagt.

Als dem Unternehmen auffiel, dass insgesamt 37 Anrufe zu der Hotline des Radios angefallen waren, sprach es die Angestellte darauf an. Diese räumte ein, die Anrufe getätigt zu haben und bot an, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Drei Tage später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, entschied das LAG Düsseldorf. Obwohl private Telefongespräche gestattet waren, seien die Anrufe bei einer kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotline eine Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem spreche für die Klägerin, dass die private Nutzung des Telefons gestattet gewesen sei und die Anrufe während ihrer Pausen erfolgten, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug gesprochen werden könne. Gegen die ordentliche Kündigung wurde nicht geklagt. Die Klage wäre vermutlich erfolglos geblieben, da sie in einem Kleinbetrieb arbeitete und dementsprechend kein besonderer Kündigungsschutz galt.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


LAG Düsseldorf zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

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Arbeitsverhältnisse können aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ob ein schwerwiegender Grund die Kündigung rechtfertigt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen kann. Ein wichtiger Grund muss aber derart schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das lässt reichlich Interpretationsspielraum zu. Für Arbeitgeber bedeutet dies in der Konsequenz, Arbeitsverträge möglichst detailliert zu gestalten. Denn ohne entsprechende Regelungen kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein.

Das zeigte sich auch in einem Fall, der am 16. September 2015 vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden wurde (Az.: 12 Sa 630/15). Hier hatte eine Arbeitnehmerin das betriebliche Telefon mehrfach dazu genutzt, um bei einem Gewinnspiel im Radio teilzunehmen. Pro Anruf wurden dabei 50 Cent fällig. Der Arbeitnehmerin war es zwar gestattet, die betriebliche Telefonanalage auch für private Gespräche zu nutzen; Anrufe bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern waren dabei weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich untersagt.

Als dem Unternehmen auffiel, dass insgesamt 37 Anrufe zu der Hotline des Radios angefallen waren, sprach es die Angestellte darauf an. Diese räumte ein, die Anrufe getätigt zu haben und bot an, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Drei Tage später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, entschied das LAG Düsseldorf. Obwohl private Telefongespräche gestattet waren, seien die Anrufe bei einer kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotline eine Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem spreche für die Klägerin, dass die private Nutzung des Telefons gestattet gewesen sei und die Anrufe während ihrer Pausen erfolgten, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug gesprochen werden könne. Gegen die ordentliche Kündigung wurde nicht geklagt. Die Klage wäre vermutlich erfolglos geblieben, da sie in einem Kleinbetrieb arbeitete und dementsprechend kein besonderer Kündigungsschutz galt.

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