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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Wenn ein Streik alles lahm legt...

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 28. Oktober 2010 @ 07:44:21 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Was Arbeitnehmer rechtlich beachten müssen

Warnstreik! - Dieses Szenario trifft Arbeitnehmer meist eiskalt: Sei es, dass Busse und Bahnen still stehen oder das Betreuungspersonal in der Kita die Arbeit niederlegt. Können Arbeitnehmer in diesem Fall kurzfristig Urlaub nehmen oder einfach ein paar Stunden später ins Büro kommen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was Angestellte in Streiksituationen arbeitsrechtlich beachten müssen.

Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko
Viele Arbeitnehmer sind beim allmorgendlichen Pendeln zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Fallen Busse und Bahnen oder die Kinderbetreuung wegen eines Streiks aus, wird das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz schnell zu einer echten Herausforderung. So unglücklich eine Streiksituation für Arbeitnehmer ist: Arbeitsrechtlich wird sie in der Regel als "höhere Gewalt" eingestuft. Das heißt: "Der Streikbetroffene trägt das so genannte Wegerisiko zur Arbeit", erklärt D.A.S. Expertin Anne Kronzucker. "Unter Wegerisiko versteht man, dass der Mitarbeiter Vorkehrungen treffen und sich ernsthaft darum bemühen muss, dass er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann - zum Beispiel, indem er sich früher als sonst auf den Weg macht." Das gilt insbesondere, wenn Streiks rechtzeitig und öffentlich angekündigt wurden. Der Arbeitgeber übernimmt für Verspätungen und Ausfälle keine Verantwortung. Wer zu spät kommt oder unentschuldigt fehlt, kann daher im schlimmsten Fall mit Lohnabzug oder einer Abmahnung rechnen, falls der Chef nicht kulant reagiert.

Fahrgemeinschaften als Streik-Lösung?
Der Rat der Rechtsexpertin Anne Kronzucker: "Organisieren Sie nach Möglichkeit vorsorglich ein vom Streik nicht betroffenes Verkehrsmittel: Bilden Sie beispielsweise Fahrgemeinschaften oder steigen Sie auf das Fahrrad um." Meist bieten öffentliche Beförderungsbetriebe sowie die Deutsche Bahn im Streikfall einen eingeschränkten Fahrplan an. Notfahrpläne und geänderte Fahrzeiten sind dann in der Regel - auch kurzfristig - im Internet oder über telefonische Hotlines abruf- und planbar. Bahnkunden erhalten zudem über die kostenlose Service-Hotline 08000-996633 Informationen zur aktuellen Situation im Zugverkehr.

Fahrkostenerstattung im Streik-Chaos?
Wer als streikgeplagter Pendler viel Mühe und organisatorischen Aufwand auf den Weg zur Arbeit verwenden musste, hat in der Regel wenig Lust, womöglich auch noch auf umsonst bezahlten Fahrtkosten sitzen zu bleiben. Da es sich bei streikbedingten Ausfällen um "höhere Gewalt" handelt, gibt es hierfür aber leider keine pauschale Sonderregelung, weiß die D.A.S. Juristin und rät: "Informieren Sie sich am besten auf der Homepage der Deutschen Bahn oder des örtlichen Verkehrsverbundes, ob, wo und wie ein Ticket umgetauscht oder kostenlos erstattet werden kann."
Derzeit können zum Beispiel Fahrgäste der Bahn, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht antreten können, ihre Fahrkarte im Reisezentrum kostenlos umtauschen oder sich erstatten lassen. In jedem Fall lohnt es sich immer, den Kontakt zum Kundenservice zu suchen und sich über mögliche Kulanzregelungen zu informieren. Übrigens: Extrakosten für Benzin oder eine Taxifahrt können nicht an den Arbeitgeber weitergereicht werden!

Kinderbetreuung im Streik
Eltern betreuungspflichtiger Kinder müssen bei einem Streik in Kindergärten oder anderen Betreuungseinrichtungen spontan organisieren können. Denn: Jeder berufstätige Elternteil ist als Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Ist am Streiktag an ein Fehlen im Büro aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zu denken, sollte der Arbeitnehmer auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Vorgesetzten der Arbeit fernbleiben: "Das kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen", warnt die D.A.S. Juristin. Zeigt sich der Chef kulant und der Elternteil kann daheim beim Kind bleiben, ohne einen Urlaubstag zu nehmen, besteht allerdings kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Grund: Streik ist auch arbeitsrechtlich "höhere Gewalt" und befreit den Arbeitgeber damit von der Verpflichtung, Gehalt zu zahlen. Daher sollten sich berufstätige Mütter oder Väter in einem solchen Notfall am Besten Urlaub oder einen Gleittag nehmen. "Man sollte auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung für die Ausnahmesituation zu finden", rät die D.A.S. Rechtsexpertin. Kommt es doch zum Konflikt, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. Hier kann im Schnellverfahren per einstweilige Verfügung ein Anspruch auf Freistellung für diesen Sonderfall durchgesetzt werden. Dafür können sich betroffene Eltern auch direkt an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts wenden, denn dort können Klagen und Anträge zur Niederschrift erklärt werden.
Der Extratipp der D.A.S. Expertin: "Erarbeiten Sie mit anderen berufstätigen Müttern oder Vätern frühzeitig einen Notfall-Betreuungsplan. So können Sie sicherstellen, dass auch während eines Streiks eine nahtlose Betreuung Ihrer Kinder gewährleistet ist."
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.159

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de

(Interessante News & Infos rund ums Thema Tickets / Konzertkarten / Eintrittskarten / Karten @ Tickets-247.de.)


Was Arbeitnehmer rechtlich beachten müssen

Warnstreik! - Dieses Szenario trifft Arbeitnehmer meist eiskalt: Sei es, dass Busse und Bahnen still stehen oder das Betreuungspersonal in der Kita die Arbeit niederlegt. Können Arbeitnehmer in diesem Fall kurzfristig Urlaub nehmen oder einfach ein paar Stunden später ins Büro kommen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was Angestellte in Streiksituationen arbeitsrechtlich beachten müssen.

Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko
Viele Arbeitnehmer sind beim allmorgendlichen Pendeln zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Fallen Busse und Bahnen oder die Kinderbetreuung wegen eines Streiks aus, wird das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz schnell zu einer echten Herausforderung. So unglücklich eine Streiksituation für Arbeitnehmer ist: Arbeitsrechtlich wird sie in der Regel als "höhere Gewalt" eingestuft. Das heißt: "Der Streikbetroffene trägt das so genannte Wegerisiko zur Arbeit", erklärt D.A.S. Expertin Anne Kronzucker. "Unter Wegerisiko versteht man, dass der Mitarbeiter Vorkehrungen treffen und sich ernsthaft darum bemühen muss, dass er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann - zum Beispiel, indem er sich früher als sonst auf den Weg macht." Das gilt insbesondere, wenn Streiks rechtzeitig und öffentlich angekündigt wurden. Der Arbeitgeber übernimmt für Verspätungen und Ausfälle keine Verantwortung. Wer zu spät kommt oder unentschuldigt fehlt, kann daher im schlimmsten Fall mit Lohnabzug oder einer Abmahnung rechnen, falls der Chef nicht kulant reagiert.

Fahrgemeinschaften als Streik-Lösung?
Der Rat der Rechtsexpertin Anne Kronzucker: "Organisieren Sie nach Möglichkeit vorsorglich ein vom Streik nicht betroffenes Verkehrsmittel: Bilden Sie beispielsweise Fahrgemeinschaften oder steigen Sie auf das Fahrrad um." Meist bieten öffentliche Beförderungsbetriebe sowie die Deutsche Bahn im Streikfall einen eingeschränkten Fahrplan an. Notfahrpläne und geänderte Fahrzeiten sind dann in der Regel - auch kurzfristig - im Internet oder über telefonische Hotlines abruf- und planbar. Bahnkunden erhalten zudem über die kostenlose Service-Hotline 08000-996633 Informationen zur aktuellen Situation im Zugverkehr.

Fahrkostenerstattung im Streik-Chaos?
Wer als streikgeplagter Pendler viel Mühe und organisatorischen Aufwand auf den Weg zur Arbeit verwenden musste, hat in der Regel wenig Lust, womöglich auch noch auf umsonst bezahlten Fahrtkosten sitzen zu bleiben. Da es sich bei streikbedingten Ausfällen um "höhere Gewalt" handelt, gibt es hierfür aber leider keine pauschale Sonderregelung, weiß die D.A.S. Juristin und rät: "Informieren Sie sich am besten auf der Homepage der Deutschen Bahn oder des örtlichen Verkehrsverbundes, ob, wo und wie ein Ticket umgetauscht oder kostenlos erstattet werden kann."
Derzeit können zum Beispiel Fahrgäste der Bahn, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht antreten können, ihre Fahrkarte im Reisezentrum kostenlos umtauschen oder sich erstatten lassen. In jedem Fall lohnt es sich immer, den Kontakt zum Kundenservice zu suchen und sich über mögliche Kulanzregelungen zu informieren. Übrigens: Extrakosten für Benzin oder eine Taxifahrt können nicht an den Arbeitgeber weitergereicht werden!

Kinderbetreuung im Streik
Eltern betreuungspflichtiger Kinder müssen bei einem Streik in Kindergärten oder anderen Betreuungseinrichtungen spontan organisieren können. Denn: Jeder berufstätige Elternteil ist als Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Ist am Streiktag an ein Fehlen im Büro aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zu denken, sollte der Arbeitnehmer auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Vorgesetzten der Arbeit fernbleiben: "Das kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen", warnt die D.A.S. Juristin. Zeigt sich der Chef kulant und der Elternteil kann daheim beim Kind bleiben, ohne einen Urlaubstag zu nehmen, besteht allerdings kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Grund: Streik ist auch arbeitsrechtlich "höhere Gewalt" und befreit den Arbeitgeber damit von der Verpflichtung, Gehalt zu zahlen. Daher sollten sich berufstätige Mütter oder Väter in einem solchen Notfall am Besten Urlaub oder einen Gleittag nehmen. "Man sollte auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung für die Ausnahmesituation zu finden", rät die D.A.S. Rechtsexpertin. Kommt es doch zum Konflikt, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. Hier kann im Schnellverfahren per einstweilige Verfügung ein Anspruch auf Freistellung für diesen Sonderfall durchgesetzt werden. Dafür können sich betroffene Eltern auch direkt an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts wenden, denn dort können Klagen und Anträge zur Niederschrift erklärt werden.
Der Extratipp der D.A.S. Expertin: "Erarbeiten Sie mit anderen berufstätigen Müttern oder Vätern frühzeitig einen Notfall-Betreuungsplan. So können Sie sicherstellen, dass auch während eines Streiks eine nahtlose Betreuung Ihrer Kinder gewährleistet ist."
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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