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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Kündigung wegen Alkoholkonsums - verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 06. April 2017 @ 18:09:01 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigung wegen Alkoholkonsums im kündigungsrechtlichen Grenzbereich

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholkonsums sind eine äußerst schwierige Angelegenheit und bewegen sich in einem Grenzbereich des Kündigungsrechts. Konkret gemeint ist der Grenzbereich zwischen der verhaltensbedingten und der personenbedingten (bzw. dem Spezialfall der krankheitsbedingten) Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Alkohol trinkt oder betrunken zur Arbeit kommt, liegt ein Verhalten vor, dass einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt und den Arbeitgeber unter Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen kann. In der Regel wird zunächst eine Abmahnung erforderlich sein, es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend, etwa weil der Arbeitnehmer im betrunkenen Zustand auch noch einen gravierenden Schaden verursacht hat.

Krankheitsbedingte Kündigung

Anders liegt der Fall nun aber, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass er alkoholkrank ist. Erklärt er sich infolgedessen dazu bereit, eine Therapie zu machen, und hat es eine solche nicht schon gegeben, die bereits gescheitert ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies auch zunächst gestatten, ohne kündigen zu können. Dann bewegt man sich nämlich im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung, für deren Wirksamkeit eine sog. Negativprognose erforderlich ist. Eine Kündigung ist daher nur zulässig, wenn mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist. Dabei ist Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzustellen mit Krankheit, auch wenn dies vielfach geschieht. Der Arbeitnehmer muss nicht unbedingt krank sein, entscheidend ist, dass er nicht in der Lage ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Dafür muss er aber nicht unbedingt völlig gesund sein. Das bedeutet, dass im Fall einer erstmaligen Therapie keine negative Prognose in der beschriebenen Gestalt gegeben sein wird, da eine Therapie jedenfalls immer mit dem Ziel verfolgt wird, dass der Betroffene zumindest trocken wird und dann wieder arbeiten kann. Eine Kündigung des Arbeitgebers wäre zu diesem Zeitpunkt also unwirksam.

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal "Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

05.04.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigung wegen Alkoholkonsums im kündigungsrechtlichen Grenzbereich

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholkonsums sind eine äußerst schwierige Angelegenheit und bewegen sich in einem Grenzbereich des Kündigungsrechts. Konkret gemeint ist der Grenzbereich zwischen der verhaltensbedingten und der personenbedingten (bzw. dem Spezialfall der krankheitsbedingten) Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Alkohol trinkt oder betrunken zur Arbeit kommt, liegt ein Verhalten vor, dass einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt und den Arbeitgeber unter Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen kann. In der Regel wird zunächst eine Abmahnung erforderlich sein, es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend, etwa weil der Arbeitnehmer im betrunkenen Zustand auch noch einen gravierenden Schaden verursacht hat.

Krankheitsbedingte Kündigung

Anders liegt der Fall nun aber, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass er alkoholkrank ist. Erklärt er sich infolgedessen dazu bereit, eine Therapie zu machen, und hat es eine solche nicht schon gegeben, die bereits gescheitert ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies auch zunächst gestatten, ohne kündigen zu können. Dann bewegt man sich nämlich im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung, für deren Wirksamkeit eine sog. Negativprognose erforderlich ist. Eine Kündigung ist daher nur zulässig, wenn mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist. Dabei ist Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzustellen mit Krankheit, auch wenn dies vielfach geschieht. Der Arbeitnehmer muss nicht unbedingt krank sein, entscheidend ist, dass er nicht in der Lage ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Dafür muss er aber nicht unbedingt völlig gesund sein. Das bedeutet, dass im Fall einer erstmaligen Therapie keine negative Prognose in der beschriebenen Gestalt gegeben sein wird, da eine Therapie jedenfalls immer mit dem Ziel verfolgt wird, dass der Betroffene zumindest trocken wird und dann wieder arbeiten kann. Eine Kündigung des Arbeitgebers wäre zu diesem Zeitpunkt also unwirksam.

Was wir für Sie tun können

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Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

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05.04.2017

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Artikel-Titel: Weitere News: Kündigung wegen Alkoholkonsums - verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung?

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