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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: LG Frankfurt a.M. zur 40 Euro-Klausel - einer separaten Vereinbarung in AGB bedarf es für deren Geltung nicht!

Veröffentlicht am Montag, dem 25. Januar 2010 @ 12:50:03 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden, ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten Vereinbarung der sog. "40 Euro- Klausel" bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen kann.

Das Gericht trifft drei interessante Aussagen, die aktuelle Streitgegenstände im Fernabsatzrecht betreffen:

1.Um den Informationspflichten der BGB-InfoV nachzukommen, bedarf es keiner AGB; eine Verpflichtung der Händler zur Verwendung von AGB im Fernabsatz ist für das Gericht nicht erkennbar.
2.Für die Geltung der sog. "40 Euro- Klausel" nach § 357 II 3 BGB bedarf es keiner AGB- rechtlichen Vereinbarung, die Widerrufsbelehrung beinhaltet selbst eine vertragliche Regelung, so das LG Frankfurt a.M..
3.LG Frankfurt a.M.: Zur Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten des Händlers genügt es nicht, wenn dieser lediglich betreffend der einzelnen Informationen auf die eBay- AGB verweist.

1. Was war im konkreten Fall passiert?
Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. trafen zwei Internethändler aus dem Warensortiment Kraftfahrzeugzubehör aufeinander. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf, die dem Kläger wiederum infolge einer unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten entstanden sind. Im Vorfeld hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2009 abgemahnt, der Kläger gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte sodann aber im Nachgang unter anderem die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten infolge der unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten.

2. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.
Das Gericht führte zunächst aus, dass in Bezug auf die zwingenden Informationspflichten nach der BGB-InfoV keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB besteht, eine solche Pflicht zur Verwendung von AGB bei Fernabsatzverträgen existiert nach Meinung des Gerichts nicht.

Das Gericht stellt ferner fest, dass es gemäß § 357 II 3 BGB keiner zusätzlichen Vereinbarung der Kostenverlagerungsklausel in AGB bedarf. Das Gericht vertritt seinen Standpunkt wie folgt:

"Nach § 357 II 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- EUR nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, das die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch zusätzliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text >Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt... Ferner nahm das Gericht zur Frage Stellung, ob der Händler, der nach § 3 Nr.1 BGB-InfoV über die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss, nach § 3 Nr.3 BGB-InfoV über die Berichtigungsmöglichkeit von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und gemäß § 3 Nr.4 BGB-InfoV über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, informieren muss, sich hierfür eines Verweises auf die eBay- AGB bedienen kann. Das LG Frankfurt a.M. urteilte, dass der Händler seinen Informationspflichten insoweit nicht genügt, wenn er lediglich auf die eBay- AGB verweist, das Gericht führt in seiner Begründung nicht näher aus, weshalb ein solcher Verweis nicht den Informationspflichten genügen soll.

3. Fazit
Das Landgericht Frankfurt a.M. war, soweit ersichtlich, das erste deutsche Gericht, dass sich mit der Problematik einer AGB- Verwendungspflicht für Händler und der Problematik einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Rücksendeklausel nach § 357 II 3 BGB auseinander gesetzt hat. Zumindest zur "40 Euro-Klausel" hat nunmehr ein erstes Gericht Stellung bezogen, es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte über diese Streitfrage entscheiden werden. Bezüglich der Verweisung auf die eBay- AGB im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten, kann keine endgültige rechtliche Einschätzung nicht abgegeben werden, da die tatbestandlichen Feststellungen des Gerichts nicht detailliert genug auf die Frage eingingen, wie der Verweis auf die eBay- AGB im konkreten Fall ausgestaltet war.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
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80339
München
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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden, ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten Vereinbarung der sog. "40 Euro- Klausel" bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen kann.

Das Gericht trifft drei interessante Aussagen, die aktuelle Streitgegenstände im Fernabsatzrecht betreffen:

1.Um den Informationspflichten der BGB-InfoV nachzukommen, bedarf es keiner AGB; eine Verpflichtung der Händler zur Verwendung von AGB im Fernabsatz ist für das Gericht nicht erkennbar.
2.Für die Geltung der sog. "40 Euro- Klausel" nach § 357 II 3 BGB bedarf es keiner AGB- rechtlichen Vereinbarung, die Widerrufsbelehrung beinhaltet selbst eine vertragliche Regelung, so das LG Frankfurt a.M..
3.LG Frankfurt a.M.: Zur Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten des Händlers genügt es nicht, wenn dieser lediglich betreffend der einzelnen Informationen auf die eBay- AGB verweist.

1. Was war im konkreten Fall passiert?
Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. trafen zwei Internethändler aus dem Warensortiment Kraftfahrzeugzubehör aufeinander. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf, die dem Kläger wiederum infolge einer unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten entstanden sind. Im Vorfeld hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2009 abgemahnt, der Kläger gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte sodann aber im Nachgang unter anderem die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten infolge der unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten.

2. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.
Das Gericht führte zunächst aus, dass in Bezug auf die zwingenden Informationspflichten nach der BGB-InfoV keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB besteht, eine solche Pflicht zur Verwendung von AGB bei Fernabsatzverträgen existiert nach Meinung des Gerichts nicht.

Das Gericht stellt ferner fest, dass es gemäß § 357 II 3 BGB keiner zusätzlichen Vereinbarung der Kostenverlagerungsklausel in AGB bedarf. Das Gericht vertritt seinen Standpunkt wie folgt:

"Nach § 357 II 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- EUR nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, das die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch zusätzliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text >Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt... Ferner nahm das Gericht zur Frage Stellung, ob der Händler, der nach § 3 Nr.1 BGB-InfoV über die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss, nach § 3 Nr.3 BGB-InfoV über die Berichtigungsmöglichkeit von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und gemäß § 3 Nr.4 BGB-InfoV über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, informieren muss, sich hierfür eines Verweises auf die eBay- AGB bedienen kann. Das LG Frankfurt a.M. urteilte, dass der Händler seinen Informationspflichten insoweit nicht genügt, wenn er lediglich auf die eBay- AGB verweist, das Gericht führt in seiner Begründung nicht näher aus, weshalb ein solcher Verweis nicht den Informationspflichten genügen soll.

3. Fazit
Das Landgericht Frankfurt a.M. war, soweit ersichtlich, das erste deutsche Gericht, dass sich mit der Problematik einer AGB- Verwendungspflicht für Händler und der Problematik einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Rücksendeklausel nach § 357 II 3 BGB auseinander gesetzt hat. Zumindest zur "40 Euro-Klausel" hat nunmehr ein erstes Gericht Stellung bezogen, es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte über diese Streitfrage entscheiden werden. Bezüglich der Verweisung auf die eBay- AGB im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten, kann keine endgültige rechtliche Einschätzung nicht abgegeben werden, da die tatbestandlichen Feststellungen des Gerichts nicht detailliert genug auf die Frage eingingen, wie der Verweis auf die eBay- AGB im konkreten Fall ausgestaltet war.

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