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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Auf dem Weg zum multikulturellen Betrieb

Veröffentlicht am Montag, dem 11. Juli 2011 @ 11:56:45 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Formalitäten bei der Beschäftigung von Ausländern

Gerade im Mittelstand kommen viele Betriebe nicht mehr ohne ausländische Mitarbeiter aus. Ob als Saisonarbeiter oder als hochqualifizierte Spezialisten - die deutsche Wirtschaft ist auf Zuwanderer angewiesen. Der zunehmende Fachkräftemangel verstärkt diese Entwicklung. Doch nach wie vor legen die Behörden den Betrieben viele Steine in den Weg. Welche Vorschriften bei der Anstellung von Ausländern beachtet werden müssen, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer frei entscheiden, wen er in seinem Betrieb anstellen möchte. Wenn der Bewerber allerdings keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird es mitunter recht kompliziert. "Es gibt eine ganze Fülle von Regelungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen ein Ausländer in einem deutschen Betrieb arbeiten darf", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung. "Die Voraussetzungen hängen von der Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters und von seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland ab." Arbeitgeber sollten sich daher bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, welche Vorschriften einzuhalten sind. Denn ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 500 000 Euro geahndet werden kann.

Freizügigkeit für Esten, Polen und Ungarn
Ein entscheidendes Kriterium ist, aus welchem Land der jeweilige Ausländer stammt. Ganz ohne Aufwand können die meisten Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedsstaaten angestellt werden. "Menschen aus den EU-Staaten genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit", sagt Anne Kronzucker. "Das bedeutet, dass sie in Deutschland genauso frei angestellt werden können wie jeder Deutsche auch." Eine Arbeitsgenehmigung brauchen sie also nicht. Seit dem ersten Mai gilt dies auch für Arbeitnehmer der 2004 beigetreten EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik und Ungarn, für Malta und Zypern besteht die unbeschränkte Arbeitsmöglichkeit schon seit 1. Mai 2004. Bürger aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fallen unter die gleichen Regelungen (also auch Island, Liechtenstein und Norwegen), ebenso Schweizer. Sie sind allerdings verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu melden. "Nur für Bulgaren und Rumänen bleiben für einen Übergangszeitraum noch einige Beschränkungen bestehen", sagt die D.A.S. Juristin, "sie können zwar ohne Visum einreisen, benötigen aber weiter eine sogenannte "Arbeitserlaubnis-EU", um in Deutschland arbeiten zu dürfen."

Die Agentur für Arbeit hat Mitspracherecht
Dagegen kommen auf Unternehmer, die einen Bürger aus einem Drittstaat außerhalb von EU und EWG einstellen wollen, allerhand Formalitäten zu. "Ob und wie lange ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf, richtet sich nach der Art seines Aufenthaltstitels", sagt die D.A.S. Expertin. "Es ist daher dringend ratsam, sich den Pass von Bewerbern aus Drittstaaten zeigen zu lassen, ehe der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird." Zwei Aufenthaltstitel ermöglichen grundsätzlich einen fristlosen Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit: Die Niederlassungserlaubnis und die sogenannte "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG". Bei einem Visum, einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung dagegen kann zusätzlich eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (§ 18 des AufenthG). Es gibt eine ganze Reihe Sonderregelungen, die bei den zuständigen Behörden erfragt werden kön-nen. Wer unsicher ist, findet bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Ansprechpartner. Wenn eine Zustimmung der Agentur für Arbeit gebraucht wird, ist der Unter-nehmer verpflichtet, Auskunft über Entgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu geben. "Dann wird geprüft, ob die Stelle auch mit einem Deutschen oder dem Bürger eines EU- oder EWR-Staates besetzt werden kann", sagt die D.A.S. Juristin. "Nur, wenn dies nicht der Fall ist, geben die Behörden grünes Licht." Allerdings hat die Bundesregierung vor kurzem für einige Berufe Ausnahmeregelungen geschaffen, um den Fachkräftemangel auszugleichen: Für Elektro-, Maschinenbau- und Fahrzeugbauingenieure sowie für Ärzte fällt die sogenannte Vorrangigkeitsprüfung daher weg. In jedem Fall muss der Betrieb aber nachweisen, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als deutsche Arbeitnehmer (§ 39 AufenthG).

Ausnahmen für Saisonarbeiter
Firmen, die auf Saisonarbeitskräfte angewiesen sind, profitieren von etwas lockereren Regeln: Um den nötigen Zustrom zu ermöglichen, darf ein bundesweites Kontingent von 150 000 Saisonarbeitern aus Kroatien, Bulgarien und Rumänien ohne Einzelfallprüfung angestellt werden. Kroatien ist zwar erst im Bewerbungsverfahren zur Aufnahme in die EU, doch in diesem Fall machen die Behörden eine Ausnahme. Ansonsten müssen auch Saisonarbeiter eine Zustimmung von der Agentur für Arbeit nachweisen können, wenn sie aus einem Drittstaat kommen. Bulgaren, Rumänen und Kroaten erhalten die nötigen Zulassungen von der zuständigen ZAV. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit vermittelt und nicht länger als sechs Monate am Stück eingesetzt werden. Zudem wird vom Arbeitgeber erwartet, dass er für eine angemessene Unterbringung sorgt. Doch ganz gleich, unter welchen Bedingungen ein ausländischer Mitarbeiter beschäftigt wird: In einem multikulturellen Umfeld kann es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen. Sprachliche Probleme müssen einkalkuliert werden. "Ratsam ist, empfangsbedürftige Schriftstücke rechtzeitig mit einem gewissen Zeitpuffer abzuschicken. Denn Ausländer, die nicht gut Deutsch sprechen, müssen genügend Zeit haben, den Text übersetzen zu lassen", betont die D.A.S. Expertin. "Ansonsten gilt eine Kündigung zum Beispiel als nicht fristgemäß zugegangen."
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!

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Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
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Grundsätzlich kann jeder Unternehmer frei entscheiden, wen er in seinem Betrieb anstellen möchte. Wenn der Bewerber allerdings keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird es mitunter recht kompliziert. "Es gibt eine ganze Fülle von Regelungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen ein Ausländer in einem deutschen Betrieb arbeiten darf", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung. "Die Voraussetzungen hängen von der Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters und von seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland ab." Arbeitgeber sollten sich daher bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, welche Vorschriften einzuhalten sind. Denn ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 500 000 Euro geahndet werden kann.

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Ein entscheidendes Kriterium ist, aus welchem Land der jeweilige Ausländer stammt. Ganz ohne Aufwand können die meisten Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedsstaaten angestellt werden. "Menschen aus den EU-Staaten genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit", sagt Anne Kronzucker. "Das bedeutet, dass sie in Deutschland genauso frei angestellt werden können wie jeder Deutsche auch." Eine Arbeitsgenehmigung brauchen sie also nicht. Seit dem ersten Mai gilt dies auch für Arbeitnehmer der 2004 beigetreten EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik und Ungarn, für Malta und Zypern besteht die unbeschränkte Arbeitsmöglichkeit schon seit 1. Mai 2004. Bürger aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fallen unter die gleichen Regelungen (also auch Island, Liechtenstein und Norwegen), ebenso Schweizer. Sie sind allerdings verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu melden. "Nur für Bulgaren und Rumänen bleiben für einen Übergangszeitraum noch einige Beschränkungen bestehen", sagt die D.A.S. Juristin, "sie können zwar ohne Visum einreisen, benötigen aber weiter eine sogenannte "Arbeitserlaubnis-EU", um in Deutschland arbeiten zu dürfen."

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Dagegen kommen auf Unternehmer, die einen Bürger aus einem Drittstaat außerhalb von EU und EWG einstellen wollen, allerhand Formalitäten zu. "Ob und wie lange ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf, richtet sich nach der Art seines Aufenthaltstitels", sagt die D.A.S. Expertin. "Es ist daher dringend ratsam, sich den Pass von Bewerbern aus Drittstaaten zeigen zu lassen, ehe der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird." Zwei Aufenthaltstitel ermöglichen grundsätzlich einen fristlosen Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit: Die Niederlassungserlaubnis und die sogenannte "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG". Bei einem Visum, einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung dagegen kann zusätzlich eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (§ 18 des AufenthG). Es gibt eine ganze Reihe Sonderregelungen, die bei den zuständigen Behörden erfragt werden kön-nen. Wer unsicher ist, findet bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Ansprechpartner. Wenn eine Zustimmung der Agentur für Arbeit gebraucht wird, ist der Unter-nehmer verpflichtet, Auskunft über Entgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu geben. "Dann wird geprüft, ob die Stelle auch mit einem Deutschen oder dem Bürger eines EU- oder EWR-Staates besetzt werden kann", sagt die D.A.S. Juristin. "Nur, wenn dies nicht der Fall ist, geben die Behörden grünes Licht." Allerdings hat die Bundesregierung vor kurzem für einige Berufe Ausnahmeregelungen geschaffen, um den Fachkräftemangel auszugleichen: Für Elektro-, Maschinenbau- und Fahrzeugbauingenieure sowie für Ärzte fällt die sogenannte Vorrangigkeitsprüfung daher weg. In jedem Fall muss der Betrieb aber nachweisen, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als deutsche Arbeitnehmer (§ 39 AufenthG).

Ausnahmen für Saisonarbeiter
Firmen, die auf Saisonarbeitskräfte angewiesen sind, profitieren von etwas lockereren Regeln: Um den nötigen Zustrom zu ermöglichen, darf ein bundesweites Kontingent von 150 000 Saisonarbeitern aus Kroatien, Bulgarien und Rumänien ohne Einzelfallprüfung angestellt werden. Kroatien ist zwar erst im Bewerbungsverfahren zur Aufnahme in die EU, doch in diesem Fall machen die Behörden eine Ausnahme. Ansonsten müssen auch Saisonarbeiter eine Zustimmung von der Agentur für Arbeit nachweisen können, wenn sie aus einem Drittstaat kommen. Bulgaren, Rumänen und Kroaten erhalten die nötigen Zulassungen von der zuständigen ZAV. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit vermittelt und nicht länger als sechs Monate am Stück eingesetzt werden. Zudem wird vom Arbeitgeber erwartet, dass er für eine angemessene Unterbringung sorgt. Doch ganz gleich, unter welchen Bedingungen ein ausländischer Mitarbeiter beschäftigt wird: In einem multikulturellen Umfeld kann es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen. Sprachliche Probleme müssen einkalkuliert werden. "Ratsam ist, empfangsbedürftige Schriftstücke rechtzeitig mit einem gewissen Zeitpuffer abzuschicken. Denn Ausländer, die nicht gut Deutsch sprechen, müssen genügend Zeit haben, den Text übersetzen zu lassen", betont die D.A.S. Expertin. "Ansonsten gilt eine Kündigung zum Beispiel als nicht fristgemäß zugegangen."
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