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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Die Besonderheiten eines Franchise-Vertrags

Veröffentlicht am Montag, dem 18. Juli 2011 @ 12:00:45 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(352 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Görlitz, 17. Juli 2011 (jk) - Der Partner-Vertrag zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ist mit keinem anderen Vertragsdokument vergleichbar und unterliegt auch keinem dementsprechenden gesetzlichen Leitbild. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Franchise-Verträgen um einen Typenkombinationsvertrag, der Elemente des allgemeinen Zivilrechts, des gewerblichen Rechtschutzes, des Handels- und dem Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts, des Kartellrechts sowie des Arbeits- und dem Sozialversicherungsrechts enthält. Dennoch gibt es natürlich Richtlinien, denen "gute" Franchise-Verträge unterliegen, weil sie ein faires und für beide Seiten profitables Geschäftsverhältnis rechtlich verankern. www.franchise-tip.de klärt über den Inhalt eines Franchise-Vertrages auf und stellt diejenigen Punkte heraus, die dem Einsteiger ins Franchising nicht geläufig sein dürften.

Vorvertragliche Aufklärung

Obwohl gesetzlich nicht geregelt, erfordert es das besondere Vertrauensverhältnis vom Franchise-Geber, dem Franchise-Nehmer schon im Vorfeld des Vertragsschlusses alle erheblichen Informationen zur Franchise-Partnerschaft und zum Franchise-System offen zu legen. Hierbei sind aber natürlich auch die Initiative und der Wissensdurst des Franchise-Nehmers angesprochen, denn der Franchise-Geber nimmt nicht die Rolle eines Existenzgründungsberaters für den Franchise-Nehmer ein. Im Zweifelsfall können Richtlinien zur vorvertraglichen Aufklärung auf den Internet-Seiten des Deutschen Franchise Verbandes (DFV) eingesehen werden.

Vertragsgegenstand

Hier werden neben den Leistungen des Franchise-Gebers insbesondere die gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Systems genannt. Diese sollten außerdem dem Vertrag als Kopie beiliegen.

Vertragsgebiet

Hier ist sind außer der regulären Standort-Konditionen ggf. der Gebietsschutz, die Unterstützung des Franchise-Gebers bei der Standortwahl sowie der Unterpachtvertrag zu klären, insofern das Geschäftslokal vom Franchise-Geber gemietet wird.

Pflichten des Franchise-Nehmers

Hier sollte ausdrücklich geregelt sein, dass dem Franchise-Nehmer gegenüber den Endabnehmern die Preisbindungsfreiheit zusteht. Außerdem sollte festgelegt werden, ob der Franchise-Nehmer eigenständige Personalentscheidungen treffen darf. Beim Teilkapitel "Zahlungsverpflichtungen" ist darauf zu achten, dass es keine unangemessenen Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen des Franchise-Nehmers gibt.

Vertragsdauer und Kündigung

Neben den geläufigen Angaben zur Vertragslaufzeit sollte hier, falls vorhanden, auch eine Verlängerungsoption angegeben sein. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung können sich außerdem sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer hier das Recht einer fristlosen Kündigung einräumen. Auch Mindestumsätze sollten, falls verlangt, unbedingt genau definiert werden.

Beendigung des Franchise-Vertrags

Der Franchise-Nehmer sollte unbedingt überprüfen, ob die Verjährungsregeln mit den gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfristen vereinbar sind. Außerdem muss festgelegt sein, ob, wie und mit welcher Frist nach Vertragsbeendigung gegenseitige Forderungen miteinander aufgerechnet werden. Auch nachvertragliche Wettbewerbsregelungen und entsprechende Entschädigungsregelungen sollten Vertragsgegenstand sein. Außerdem kann es sehr hilfreich sein, für den Fall von Differenzen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen und/oder eine Schlichtungsstelle zu definieren.

3664 Zeichen mit Leerzeichen

Über franchisetip.de

Franchisegeber und Franchisenehmer gehen beide ein hohes Risiko durch den Abschluss des Franchisevertrags ein. Dies vor allen Dingen durch die asymmetrisch verteilten Informationen bezüglich der Wertigkeit des Franchisesystems und der Qualifizierung des Franchisenehmers. Die Plattform franchisetip.de informiert anschaulich über die unterschiedlichen Sichtweisen der Franchisegeber und Franchisenehmer und schafft so das notwendige Wissen und mehr Vertrauen für den Einstieg in ein Franchisesystem bzw. für den Start als Franchisegeber. Über die Partnerschaft mit einem bundesweit führenden Beraternetzwerk kann zudem jederzeit eine qualifizierte Vor-Ort-Franchise-Beratung sichergestellt werden. Neben der Unterstützung bei der Finanzierung wird insbesondere dem Franchisenehmer an den Beratungspunkten des Netzwerks immer auch neutrale Beratung zum Einstieg in Franchisesysteme angeboten.

franchisetip.de ist ein Service der
KEYNA GROUP GMBH
franchisetip.de / Ein Service der Keyna Group GmbH
Keyna Group GmbH
Parkstraße 3
02826 Görlitz
+49(0)3581.64 90 457
www.franchisetip.de

Pressekontakt:
Keyna Group GmbH
Andreas Schilling
Parkstraße 3
02826 Görlitz
as@keyna.de
+49 (0)3581.64 90 455
http://www.keyna.de



Görlitz, 17. Juli 2011 (jk) - Der Partner-Vertrag zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ist mit keinem anderen Vertragsdokument vergleichbar und unterliegt auch keinem dementsprechenden gesetzlichen Leitbild. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Franchise-Verträgen um einen Typenkombinationsvertrag, der Elemente des allgemeinen Zivilrechts, des gewerblichen Rechtschutzes, des Handels- und dem Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts, des Kartellrechts sowie des Arbeits- und dem Sozialversicherungsrechts enthält. Dennoch gibt es natürlich Richtlinien, denen "gute" Franchise-Verträge unterliegen, weil sie ein faires und für beide Seiten profitables Geschäftsverhältnis rechtlich verankern. www.franchise-tip.de klärt über den Inhalt eines Franchise-Vertrages auf und stellt diejenigen Punkte heraus, die dem Einsteiger ins Franchising nicht geläufig sein dürften.

Vorvertragliche Aufklärung

Obwohl gesetzlich nicht geregelt, erfordert es das besondere Vertrauensverhältnis vom Franchise-Geber, dem Franchise-Nehmer schon im Vorfeld des Vertragsschlusses alle erheblichen Informationen zur Franchise-Partnerschaft und zum Franchise-System offen zu legen. Hierbei sind aber natürlich auch die Initiative und der Wissensdurst des Franchise-Nehmers angesprochen, denn der Franchise-Geber nimmt nicht die Rolle eines Existenzgründungsberaters für den Franchise-Nehmer ein. Im Zweifelsfall können Richtlinien zur vorvertraglichen Aufklärung auf den Internet-Seiten des Deutschen Franchise Verbandes (DFV) eingesehen werden.

Vertragsgegenstand

Hier werden neben den Leistungen des Franchise-Gebers insbesondere die gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Systems genannt. Diese sollten außerdem dem Vertrag als Kopie beiliegen.

Vertragsgebiet

Hier ist sind außer der regulären Standort-Konditionen ggf. der Gebietsschutz, die Unterstützung des Franchise-Gebers bei der Standortwahl sowie der Unterpachtvertrag zu klären, insofern das Geschäftslokal vom Franchise-Geber gemietet wird.

Pflichten des Franchise-Nehmers

Hier sollte ausdrücklich geregelt sein, dass dem Franchise-Nehmer gegenüber den Endabnehmern die Preisbindungsfreiheit zusteht. Außerdem sollte festgelegt werden, ob der Franchise-Nehmer eigenständige Personalentscheidungen treffen darf. Beim Teilkapitel "Zahlungsverpflichtungen" ist darauf zu achten, dass es keine unangemessenen Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen des Franchise-Nehmers gibt.

Vertragsdauer und Kündigung

Neben den geläufigen Angaben zur Vertragslaufzeit sollte hier, falls vorhanden, auch eine Verlängerungsoption angegeben sein. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung können sich außerdem sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer hier das Recht einer fristlosen Kündigung einräumen. Auch Mindestumsätze sollten, falls verlangt, unbedingt genau definiert werden.

Beendigung des Franchise-Vertrags

Der Franchise-Nehmer sollte unbedingt überprüfen, ob die Verjährungsregeln mit den gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfristen vereinbar sind. Außerdem muss festgelegt sein, ob, wie und mit welcher Frist nach Vertragsbeendigung gegenseitige Forderungen miteinander aufgerechnet werden. Auch nachvertragliche Wettbewerbsregelungen und entsprechende Entschädigungsregelungen sollten Vertragsgegenstand sein. Außerdem kann es sehr hilfreich sein, für den Fall von Differenzen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen und/oder eine Schlichtungsstelle zu definieren.

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Artikel-Titel: Weitere News: Die Besonderheiten eines Franchise-Vertrags

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