News zum Deutschen Bundestag ! Bundestag News & Infos zu EU (Europäische Union) / Europa! Europa / EU News & Infos zu Großbritannien ! GB News & Infos zu Frankreich ! Frankreich News & Infos zu Russland ! Russland News zur Ukraine ! Ukraine News & Infos zu den USA ! USA News & Infos zu China ! China News & Infos zu Korea ! Korea News & Infos zum Iran ! Iran Alle News bei Deutsche Politik News ! Alle News

 Aktuell Informativ Unabhängig: Deutsche-Politik-News.de 

Suche auf D-P-N.de:  
   
  Schlagzeilen, News, Hintergründe & Fakten - nicht nur im Mainstream / Infos & Meinungen zu Politik, Wirtschaft & Kultur!
 Home  Anmelden/Einloggen  DPN-Aktuell DPN-Exklusiv Kolumne Fakten Themen Skandale Top-News Neueste Videos

Deutsche Politik News und Infos: Nachrichten @ Deutsche-Politik-News.de !

 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Achtung Wettbewerbsverbot!

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 11. Februar 2010 @ 11:50:09 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(412 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Arbeitsverträge können Konkurrenzausschlussklauseln enthalten
Immer mehr Arbeitnehmer bessern ihr Gehalt durch Nebenjobs auf. Doch Vorsicht bei der Wahl des Zweitberufs: In einem Konkurrenzbetrieb darf ein Mitarbeiter nicht einfach tätig werden, solange er bei seinem Arbeitgeber in Lohn und Brot steht. Selbst nach beendetem Arbeitsverhältnis gilt möglicherweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann darf der Ex-Angestellte vorerst nicht in der alten Branche arbeiten, muss dafür aber eine Entschädigung erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, worauf Arbeitnehmer bei Abschluss eines derartigen Vertrages achten sollten.

Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten
Eigentlich ist es ja Privatsache, was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut. Er kann also auch einen Nebenjob annehmen, wenn - zählt man Haupt- und Nebentätigkeit zusammen - die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 8 bzw. 10 Stunden täglich nicht überschritten werden. Die Zustimmung des Chefs für den Zweitjob braucht der Mitarbeiter dann, wenn es der Arbeits- oder Tarifvertrag so vorsieht. Vorsicht ist dagegen immer geboten bei Arbeiten im Tätigkeitsfeld des aktuellen Arbeitgebers. "Tabu sind Nebenjobs bei einem Wettbewerber und selbstständige Tätigkeiten, mit denen dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S, Anne Kronzucker. "Einzige Ausnahmen: Der Chef hat ausdrücklich eingewilligt oder der Mitarbeiter hat ihn bei der Einstellung über eine derartige Nebentätigkeit informiert, ohne dass sie vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Wettbewerbsverbot gilt solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, also auch während der Kündigungsfrist und selbst wenn der Angestellte bereits freigestellt ist. Einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, drohen Abmahnung oder Kündigung. Obendrein kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz oder die Abtretung der aus dem Geschäft erzielten Vergütung fordern.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, besitzt der Arbeitnehmer wieder alle Freiheiten. Es sei denn, er hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag unterschrieben. Durch eine solche Klausel wird dem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit untersagt, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Wirksam ist diese Vereinbarung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung, wie D.A.S. Expertin Kronzucker erläutert: "Das Wettbewerbsverbot darf sich auf maximal zwei Jahre erstrecken, und der monatlich zu zahlende finanzielle Ausgleich in dieser Zeit muss mindestens der Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens entsprechen. Die Klauseln müssen schriftlich und eindeutig formuliert, von beiden Vertragsparteien unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sein." Und wichtig: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben. Dies kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein. Sind alle Kriterien erfüllt, hat sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung zu halten, sonst muss er mit einer Unterlassungsklage sowie der Forderung nach Schadenersatz bzw. einer Vertragsstrafe rechnen. Die Zahlung der Karenzentschädigung setzt dann automatisch aus.

Unverbindlichkeit als Vorteil
Entspricht dagegen auch nur ein Teil der Verbotsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird sie nicht unwirksam, sondern für den Arbeitnehmer unverbindlich. Etwa dann, wenn die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Summe verstanden werden kann. "Unverbindlich heißt, dass der frühere Angestellte die Wahl hat, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die damit verbundene Karenzentschädigung beansprucht oder nicht", erläutert die D.A.S. Expertin. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.075

Kurzfassung:
Wettbewerbsverbot in und nach dem Job
Vertragsgestaltung entscheidet über Wirksamkeit

Arbeitnehmer, die über einen Zweitjob nachdenken, sollten sich einer Grundsatzregel bewusst sein: Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Chefs dürfen sie ihrer Firma keine Konkurrenz machen, sich also nicht im gleichen Geschäftsfeld betätigen. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Verstöße können mit Abmahnung oder Kündigung sowie finanziellen Forderungen geahndet werden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma ist das Konkurrenzverbot hinfällig - sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Ob dieses wirksam und für den früheren Angestellten bindend ist, hängt von der Einhaltung diverser Kriterien ab. Laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darf zum Beispiel der vereinbarte Verbotszeitraum höchstens zwei Jahre betragen. Als Gegenleistung muss eine zeitlich angepasste Karenzentschädigung gezahlt werden, die mindestens 50 Prozent des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens beträgt. Entspricht die Vereinbarung den Vorschriften und der Arbeitnehmer verstößt gegen sie, riskiert er eine Unterlassungsklage sowie die Forderung auf Schadenersatz bzw. Zahlung der Vertragsstrafe. Zusätzlich wird die Karenzentschädigung automatisch unterbrochen. Für den Fall, dass die Vertragskriterien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht genau übereinstimmen, besteht ein Wahlrecht: Der frühere Angestellte entscheidet dann, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will und die Entschädigung beansprucht oder nicht.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.520

Einschlägige gesetzliche Vorschriften:
Verbot der Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten: § 60 f. HGB (und arbeitsrechtliche Treuepflicht), Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB

Aktuelle Urteile:
Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Hält er sich nicht daran, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall betrieb der Arbeitnehmer eine eigene Firma, deren Geschäftsbereich wie die Firma des Arbeitgebers Rohrleitungsbau, Anlagenbau und Behälterbau umfasste.
LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, Az. 11 Sa 214/09

Nebentätigkeitsverbot
Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
LAG München, Urteil vom 27.08.2008, Az. 10 Sa 174/08

Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Die formularmäßig formulierte Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung kann zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008, Az. 14 Sa 818/08

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sabine Gladkov
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Arbeitsverträge können Konkurrenzausschlussklauseln enthalten
Immer mehr Arbeitnehmer bessern ihr Gehalt durch Nebenjobs auf. Doch Vorsicht bei der Wahl des Zweitberufs: In einem Konkurrenzbetrieb darf ein Mitarbeiter nicht einfach tätig werden, solange er bei seinem Arbeitgeber in Lohn und Brot steht. Selbst nach beendetem Arbeitsverhältnis gilt möglicherweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann darf der Ex-Angestellte vorerst nicht in der alten Branche arbeiten, muss dafür aber eine Entschädigung erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, worauf Arbeitnehmer bei Abschluss eines derartigen Vertrages achten sollten.

Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten
Eigentlich ist es ja Privatsache, was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut. Er kann also auch einen Nebenjob annehmen, wenn - zählt man Haupt- und Nebentätigkeit zusammen - die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 8 bzw. 10 Stunden täglich nicht überschritten werden. Die Zustimmung des Chefs für den Zweitjob braucht der Mitarbeiter dann, wenn es der Arbeits- oder Tarifvertrag so vorsieht. Vorsicht ist dagegen immer geboten bei Arbeiten im Tätigkeitsfeld des aktuellen Arbeitgebers. "Tabu sind Nebenjobs bei einem Wettbewerber und selbstständige Tätigkeiten, mit denen dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S, Anne Kronzucker. "Einzige Ausnahmen: Der Chef hat ausdrücklich eingewilligt oder der Mitarbeiter hat ihn bei der Einstellung über eine derartige Nebentätigkeit informiert, ohne dass sie vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Wettbewerbsverbot gilt solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, also auch während der Kündigungsfrist und selbst wenn der Angestellte bereits freigestellt ist. Einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, drohen Abmahnung oder Kündigung. Obendrein kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz oder die Abtretung der aus dem Geschäft erzielten Vergütung fordern.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, besitzt der Arbeitnehmer wieder alle Freiheiten. Es sei denn, er hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag unterschrieben. Durch eine solche Klausel wird dem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit untersagt, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Wirksam ist diese Vereinbarung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung, wie D.A.S. Expertin Kronzucker erläutert: "Das Wettbewerbsverbot darf sich auf maximal zwei Jahre erstrecken, und der monatlich zu zahlende finanzielle Ausgleich in dieser Zeit muss mindestens der Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens entsprechen. Die Klauseln müssen schriftlich und eindeutig formuliert, von beiden Vertragsparteien unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sein." Und wichtig: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben. Dies kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein. Sind alle Kriterien erfüllt, hat sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung zu halten, sonst muss er mit einer Unterlassungsklage sowie der Forderung nach Schadenersatz bzw. einer Vertragsstrafe rechnen. Die Zahlung der Karenzentschädigung setzt dann automatisch aus.

Unverbindlichkeit als Vorteil
Entspricht dagegen auch nur ein Teil der Verbotsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird sie nicht unwirksam, sondern für den Arbeitnehmer unverbindlich. Etwa dann, wenn die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Summe verstanden werden kann. "Unverbindlich heißt, dass der frühere Angestellte die Wahl hat, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die damit verbundene Karenzentschädigung beansprucht oder nicht", erläutert die D.A.S. Expertin. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.075

Kurzfassung:
Wettbewerbsverbot in und nach dem Job
Vertragsgestaltung entscheidet über Wirksamkeit

Arbeitnehmer, die über einen Zweitjob nachdenken, sollten sich einer Grundsatzregel bewusst sein: Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Chefs dürfen sie ihrer Firma keine Konkurrenz machen, sich also nicht im gleichen Geschäftsfeld betätigen. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Verstöße können mit Abmahnung oder Kündigung sowie finanziellen Forderungen geahndet werden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma ist das Konkurrenzverbot hinfällig - sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Ob dieses wirksam und für den früheren Angestellten bindend ist, hängt von der Einhaltung diverser Kriterien ab. Laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darf zum Beispiel der vereinbarte Verbotszeitraum höchstens zwei Jahre betragen. Als Gegenleistung muss eine zeitlich angepasste Karenzentschädigung gezahlt werden, die mindestens 50 Prozent des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens beträgt. Entspricht die Vereinbarung den Vorschriften und der Arbeitnehmer verstößt gegen sie, riskiert er eine Unterlassungsklage sowie die Forderung auf Schadenersatz bzw. Zahlung der Vertragsstrafe. Zusätzlich wird die Karenzentschädigung automatisch unterbrochen. Für den Fall, dass die Vertragskriterien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht genau übereinstimmen, besteht ein Wahlrecht: Der frühere Angestellte entscheidet dann, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will und die Entschädigung beansprucht oder nicht.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.520

Einschlägige gesetzliche Vorschriften:
Verbot der Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten: § 60 f. HGB (und arbeitsrechtliche Treuepflicht), Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB

Aktuelle Urteile:
Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Hält er sich nicht daran, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall betrieb der Arbeitnehmer eine eigene Firma, deren Geschäftsbereich wie die Firma des Arbeitgebers Rohrleitungsbau, Anlagenbau und Behälterbau umfasste.
LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, Az. 11 Sa 214/09

Nebentätigkeitsverbot
Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
LAG München, Urteil vom 27.08.2008, Az. 10 Sa 174/08

Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Die formularmäßig formulierte Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung kann zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008, Az. 14 Sa 818/08

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sabine Gladkov
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de


Artikel-Titel: Weitere News: Achtung Wettbewerbsverbot!

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Deutsche-Politik-News.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Deutsche-Politik-News.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Weitere News: Achtung Wettbewerbsverbot!" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst einloggen oder anmelden


Diese Web-Videos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Wildes Russland Sibirien

Wildes Russland Sibirien
Auf der Transsib (1/2) Von Moskau nach Wladiwostok ...

Auf der Transsib (1/2) Von Moskau nach Wladiwostok  ...
Putin ehrt von Islamisten getöteten Helden

Putin ehrt von Islamisten getöteten Helden

Alle Web-Video-Links bei Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Berlin-Marzahn-2016-160122-DSC_0206.jpg

Wir-haben-es-satt-Demonstration-Berlin-20 ...

Deutschland-Berliner-Zoo-2013-130506-DSC_ ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Foto - Galerie

Diese Testberichte bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Kimilho Flocao – brasilianische Maisflocken Ich bin ja großer Fan von italienischer Küche und dazu gehört auch ab und an Polenta. Die wird gewöhnlich aus Maisgries gemacht. Da bekam ich den Tipp ich sollte doch ... (Mira Bellini, 25.4.2021)

 Rohlíky – tschechische Hörnchen So wie tschechische Knödel ein erhöhtes Suchtpotential haben, kann man das Gleiche von diesen Rohlíky behaupten. Für mich als geborener Ossi waren französische Croissants un ... (Frank Zavade, 22.4.2021)

 Ghee - geklärte Butter (indisches Butterschmalz) Gut, man kann für die typisch indische Küche nehmen, dafür wird sie ja auch hergestellt. Aber jetzt ist Spargelzeit und nichts geht über eine selbst gemachte Hollandaise.

 Ghee - geklärte Butter Gut, man kann für die typisch indische Küche nehmen, dafür wird sie ja auch hergestellt. Aber jetzt ist Spargelzeit und nichts geht über eine selbst gemachte Hollandaise. Das Problem d ... (Rocco Milde, 19.4.2021)

 Hyaluron Cellular Filler 3in1 Pflege Und wieder einmal hat Nivea eine neue Innovation auf den Markt gebracht. Ein Feuchtigkeit spendendes Make-Up mit Hyaluron. Das ganze in drei Farbtönen, damit auch äuß ... (Beatrice Beaumont, 05.4.2021)

 Blinis Gut, man kann sie selber machen und manche schwören auch auf selbst gemachte. Aber wenn man jemanden überraschen oder beeindrucken will braucht man sie sofort zur Hand. ... (Lara Antipova, 06.4.2021)

 Pastasauce von Newman‘s Own Gut, frisch gemacht ist frisch gemacht. Doch manchmal hat man einfach nicht die Zeit dazu und hat trotzdem Appetit auf Pasta. Da bleibt einem nur der Griff zur Konser ... (Ernesto Cramm, 06.4.2021)

 Kimchi der Wunderkohl aus Korea Gelesen und gehört hatte ich ja schon viel von ihm, diesen Wunderkohl aus Korea. Und dann wurde ich mal eingeladen und durfte eine Variante vom selbst gemachten Kimchi probieren ... (Esther Gupta, 25.3.2021)

 Manzanillaoliven von Espania Eigentlich bin ich ja gegen diese eingefärbten Oliven, aber jetzt zu dieser Jahreszeit brauchts etwas Farbe im Salat. Wenn es schon in der Natur grau ist das man Depressionen kriegen kön ... (Bertram Schwaigert, 09.3.2021)

 Mazanillaoliven von Espania Eigentlich bin ich ja gegen diese eingefärbten Oliven, aber jetzt zu dieser Jahreszeit brauchts etwas Farbe im Salat. Wenn es schon in der Natur grau ist das man Depressionen krie ... (Peter Kern, 18.11.2019)

Diese News bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Wie verändert der European Green Deal die Zukunft Afrikas? (PR-Gateway, 26.05.2024)


Der European Green Deal und Afrika: Herausforderungen und Chancen



Die Europäische Union hat sich mit dem European Green Deal ehrgeizige Ziele gesetzt, um bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Dieses Vorhaben hat auch erhebliche Auswirkungen auf Afrika, da der Kontinent in vielerlei Hinsicht mit der EU verflochten ist. Von der Landwirtschaft über die Biodiversität bis hin zur Energiepolitik sind die Auswirkungen des Green Deals auf Afrika sowohl herausfordernd a ...

 Die ersten Kochversuche sind aufregend (Kummer, 25.05.2024)
Die ersten Kochversuche sind aufregend, aber keine Sorge, Finn zeigt Euch wie. Also nichts wie ran an den Herd und schwing zusammen mit den Eltern, der Oma, dem Opa, Tante, Onkel oder größeren Geschwistern den Kochlöffel. Gemeinsam macht es richtig Spaß.

Buchbeschreibung „Kochspaß mit Mäuserich Finn“:
Wer Mäuserich Finn kennt, weiß, dass er kein Kostverächter ist. Und wenn er in die Küche bittet, dann wird es auf jeden Fall lecker.
Deshalb hat Finn in diesem Buch so ...

 20 Jahre Erfahrung: Marcus Kitzmanns Anlagestrategie (PR-Gateway, 24.05.2024)
Erfolgreicher Investor betont die Wichtigkeit fundierter Analysen und Sicherheitsmargen bei der Aktienauswahl

Der deutsche Investor Marcus Kitzmann sprach kürzlich im Interview mit Andreas Riaz vom Investment-Blog "Renditelift" über seine innovative Anlagestrategie, die GROWTH Investing. Diese Strategie konzentriert sich auf Unternehmen mit einer soliden Vergangenheit und guten Zukunftsaussichten.



Kitzmann betont die Wichtigkeit einer Sicherheitsmarge und einer fund ...

 NYO3 arbeitet mit norwegischen Anti-Aging-Wissenschaftlern zusammen, um die Marke Ageless auf der Vitafoods Europe Ausstellung zu lancieren (jacksmiths, 24.05.2024)
Am 15. Mai in Genf, Schweiz, hat NYO3 erfolgreich das 2024 NYO3 Global Anti-Aging Brand Launch Event auf der Vitafoods Europe ausgerichtet und offiziell eine strategische Partnerschaft mit dem renommierten norwegischen Anti-Aging-Forschungszentrum NO-Age etabliert. Sie haben die neue Premium-Anti-Aging-Marke ‚Ageless‘ vorgestellt und ihr erstes Produkt, NYO3 Ageless MAXI-COLLAGEN Advanced Micro-Tripeptide, eingeführt, womit eine neue Ära in Anti-Aging-Lösungen eingeleitet wurde.

< ...

 Mezzanine-Finanzierung: Die rebellische Finanzierungsart (PR-Gateway, 24.05.2024)


Entdecken Sie das hybride Kapitalwunder zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung. Perfekt für wachsende Unternehmen, die Flexibilität schätzen und Kontrolle bewahren möchten.



In einer Wirtschaftswelt, die sich an der Nabelschnur von Krediten und traditionellen Finanzierungen zu nähren scheint, ragt das Mezzanine-Kapital als der rebellische Teenager heraus, der weder Fisch noch Fleisch sein will. Mezzanine-Finanzierungen, das sind jene charmanten Chamäleons der Finanzw ...

 ARAG Verbrauchertipps zum Reiserecht (PR-Gateway, 24.05.2024)
ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus der Welt der Reise

Schürfwunde führt zum Reiserücktritt - versichert oder nicht?

Je teurer eine Reise, desto eher raten die ARAG Experten zu einer Reiserücktrittsversicherung. Diese tritt dann ein, wenn unvorhergesehene Krankheiten dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Allerdings sind in der Regel nur Erkrankungen abgesichert, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und auch nicht zu erwarten waren. Aber ist eine Sch ...

 Autohaus: Mehr Anfragen, mehr Umsatz durch S³-System (PR-Gateway, 24.05.2024)


Autohäuser stehen häufig vor der Herausforderung unterschiedlicher Verkaufsleistungen ihrer Autoverkäufer und Webseiten, die mehr informieren als verkaufen. Etwa 20% der Verkäufer machen 80% des gesamten Umsatzes. Michael Rosolski präsentiert sein innovatives S³-System, das diese Probleme löst und Autohäusern ermöglicht, ihre Verkaufszahlen signifikant zu steigern.



Michael Rosolski: Ein Angebot, das überzeugt



Michael Rosolski verspricht Autohäuse ...

 Neuer Wohnmobiltrend Micro-Camping (PR-Gateway, 23.05.2024)
Maßgeschneiderte Bettlaken und Matratzen erobern die Campingwelt

In den letzten Jahren hat sich das Campen weltweit zu einer der beliebtesten Urlaubsarten entwickelt. Neu im Trend für Wohnmobile sind hierzulande Stellplätze weit ab von der Masse. Egal ob beim kostengünstigen Micro-Camping auf dem Bauernhof, in den Bergen, am Strand oder beim legalen Wildcampen, die Camper möchten sich wohlfühlen. Mit der zunehmenden Nachfrage nach Komfort und Individualität beim Camping wächst auch de ...

 Paessler AG sichert sich strategische Investition von Turn/River Capital (PR-Gateway, 23.05.2024)


Nürnberg, Deutschland / San Francisco, CA [23. Mai 2024] Turn/River Capital, ein Software-Investor, der für seinen erfolgreichen Ansatz zur Wachstumsbeschleunigung bekannt ist, hat eine strategische Investition in die Paessler AG, den führenden Anbieter von IT- und OT-Überwachungslösungen, getätigt.



Seit ihrer Gründung im Jahr 1997 ist die Paessler AG führend in der Entwicklung innovativer IT-Monitoring-Lösungen für Unternehmen jeder Größe und in verschiedenen Br ...

 Mit Transparenz gegen Verluste und Schwund (PR-Gateway, 23.05.2024)
Mit Strategien zur Kostenoptimierung richten sich Einzelhändler wie Lowes Foods, Belk und Vera Bradley im Einzelhandel für die Zukunft aus. Dabei spielt Loss Prevention eine immer größere Rolle, um Inventurdifferenzen zu reduzieren.

Der Lagerbestand stellt Unternehmen im Einzelhandel vor große Herausforderungen: So geben 82 % der Einzelhändler in der aktuellen 16. Jährlichen globalen Kundenstudie von Zeb ...

Werbung bei Deutsche-Politik-News.de:



Achtung Wettbewerbsverbot!

 
Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht



Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Deutsche-Politik-News.de Spende

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! 

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung
Geschenk-Rätsel und Geschenk-Sudoku

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! D-P-N News Empfehlungen
· Suchen im Schwerpunkt Deutsche Politik Infos
· Weitere News von Freie-Pressemitteilungen


Die meistgelesenen News in der Rubrik Deutsche Politik Infos:
Griechenland hat sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen gehalten - Merkel und Gabriel wollen abwarten / Die Tür bleibt offen!


Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung







Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2014 - 2024 by Deutsche-Politik-News.de.

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keine Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder sonstige Verlinkungen führen.

Die Schlagzeilen der neuesten Artikel können Sie mittels der backend.php auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Deutsche-Politik-News.de / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Besucherstatistik / Deutsche Politik, Wirtschaft & Kultur - Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies!

Achtung Wettbewerbsverbot!