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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: »Deutscher bAV Service«: Praktische und wissenschaftliche Expertisen auf höchstem Niveau zu allen Berufsrechtsfragen der bAV Vermeidung von unerlaubter Rechtsberatung www.deutscher-bav-service.de

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 11. August 2011 @ 12:34:15 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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(ddp direct) Köln, 11. August 2011
Der mit Datum zum 01.08.2011 in den Markt eingetretene Deutsche bAV Service offeriert bislang nicht im Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorhandene Beratungsdienstleistungen als strategisch koordinierte Marktführungslösungen.
Der Deutsche bAV Service, als markenrechtlich geschützter Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, ermöglicht in diesem Zusammenhang die Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen "Ein-Mann-GmbH bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
Der Deutsche bAV Service untermauert seine wissenschaftlich geprägten Umsetzungen durch seine Orientierung an der einschlägigen Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ). Der BRBZ ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt.
Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der BRBZ hat diesbezüglich enorme Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen Thematik im Rahmen des "2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung 2011" vor, um eine abschließende Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen. Die Ergebnisse des Gutachtens lauten wie folgt:
1. Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
2. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende (rechtliche), sondern nur eine akzessorische, das heißt gebundene Beratungsbefugnis zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers muss in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst.
3. Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
4. Die Informationspflicht gemäß § 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewährt Versicherungsvermittlern keine eigenständige Rechtsdienstleistungsbefugnis.
5. Da dem Versicherungsvermittler die zweitberufliche Tätigkeit als Rechtsdienstleister verwehrt ist, kann die Rechtsdienstleistung folglich keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sein.
6. Die Berufe des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters sind mit dem Beruf des Rentenberaters bzw. Rechtsanwalts unvereinbar. Ein Rentenberater (Rechtsanwalt), der gleichzeitig Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbietet, ist persönlich ungeeignet im Sinne des § 12 Absatz 1 RDG. Insoweit lassen sich die vom Bundesgerichtshof (BGH) und vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Rahmen von § 7 Nr. 8, 14 Absatz 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anerkannten Grundsätze zur Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit den Berufen des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters auf Rentenberater übertragen.

Darüber hinaus wurde auf dem diesjährigen Kongress bestätigt, dass das deutsche Rechtsberatungsmonopol auch europarechtlich eindeutig gestützt wird, sodass auch auf diesem Wege der Finanzdienstleistung keine entsprechenden Rechtsberatungskompetenzen erwachsen können. Die diesbezüglichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Hanns Prütting, Professor für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht und Bürgerliches Recht an der Universität zu Köln, begründen sich vor allem durch die europarechtlichen Judikaturvorgaben.

Der "Deutsche bAV Service und seine Partner koordinieren sowohl für Arbeitgeber als auch für Berater aus allen Bereichen, gemäß den zuvor dargelegten Grundsätzen, die notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen. Hierzu werden alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe analysiert und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.

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Der mit Datum zum 01.08.2011 in den Markt eingetretene Deutsche bAV Service offeriert bislang nicht im Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorhandene Beratungsdienstleistungen als strategisch koordinierte Marktführungslösungen.
Der Deutsche bAV Service, als markenrechtlich geschützter Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, ermöglicht in diesem Zusammenhang die Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen "Ein-Mann-GmbH bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
Der Deutsche bAV Service untermauert seine wissenschaftlich geprägten Umsetzungen durch seine Orientierung an der einschlägigen Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ). Der BRBZ ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt.
Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der BRBZ hat diesbezüglich enorme Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen Thematik im Rahmen des "2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung 2011" vor, um eine abschließende Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen. Die Ergebnisse des Gutachtens lauten wie folgt:
1. Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
2. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende (rechtliche), sondern nur eine akzessorische, das heißt gebundene Beratungsbefugnis zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers muss in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst.
3. Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
4. Die Informationspflicht gemäß § 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewährt Versicherungsvermittlern keine eigenständige Rechtsdienstleistungsbefugnis.
5. Da dem Versicherungsvermittler die zweitberufliche Tätigkeit als Rechtsdienstleister verwehrt ist, kann die Rechtsdienstleistung folglich keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sein.
6. Die Berufe des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters sind mit dem Beruf des Rentenberaters bzw. Rechtsanwalts unvereinbar. Ein Rentenberater (Rechtsanwalt), der gleichzeitig Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbietet, ist persönlich ungeeignet im Sinne des § 12 Absatz 1 RDG. Insoweit lassen sich die vom Bundesgerichtshof (BGH) und vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Rahmen von § 7 Nr. 8, 14 Absatz 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anerkannten Grundsätze zur Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit den Berufen des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters auf Rentenberater übertragen.

Darüber hinaus wurde auf dem diesjährigen Kongress bestätigt, dass das deutsche Rechtsberatungsmonopol auch europarechtlich eindeutig gestützt wird, sodass auch auf diesem Wege der Finanzdienstleistung keine entsprechenden Rechtsberatungskompetenzen erwachsen können. Die diesbezüglichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Hanns Prütting, Professor für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht und Bürgerliches Recht an der Universität zu Köln, begründen sich vor allem durch die europarechtlichen Judikaturvorgaben.

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