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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Rechte der Arbeitnehmer bei Kündigungswellen großer Konzerne - hier E.on.

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 03. November 2011 @ 16:30:52 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.8.2011, dass der Energiekonzern E.on drei bedeutende Standorte in Deutschland aufgeben will. Betroffen sind nach Angaben des Spiegels die E.on-Energiesparte in München, die E.on-Kraftwerkstochter in Hannover und die Gashandelstochter E.on Ruhrgas in Essen. Der Spiegel berichtet von einem "scharfen Schnitt", von dem mehrere hundert Arbeitsplätze betroffen seien.

Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage fast immer ratsam. Aus folgenden Gründen:

1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.
4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.

Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnis warten. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss dann ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.

Entlassungswellen bei großen Konzernen gehen meist einher mit Sozialplanabfindungen. Nicht immer enthalten die Sozialplanabfindungen optimale Reglungen für die hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Früher war strittig, ob die Höchstbetragsbegrenzung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war in einem Urteil vom 9.12.2010 (Aktenzeichen: 26 Sa 1632/10) der Auffassung, dass Höchstbetragsbegrenzungen keinen Verstoß gegen das Altersdiskriminierung darstellen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde am 27.4.2011 vom Bundesarbeitsgericht verworfen wurde (Aktenzeichen: 1 AZN 218/11), hat dies wohl derzeit als höchstrichterliche Rechtsprechung zu gelten. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass diese Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europa- oder Völkerrecht (etwa die Europäische Menschenrechtkonvention, Art. 21) langfristig nicht zu halten sein wird.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn ihnen eine Kündigung zugeht haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen, bzw. ein Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin

03.11.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(Interessante Hannover News & Hannover Infos @ Hannover-News.Info.)


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.8.2011, dass der Energiekonzern E.on drei bedeutende Standorte in Deutschland aufgeben will. Betroffen sind nach Angaben des Spiegels die E.on-Energiesparte in München, die E.on-Kraftwerkstochter in Hannover und die Gashandelstochter E.on Ruhrgas in Essen. Der Spiegel berichtet von einem "scharfen Schnitt", von dem mehrere hundert Arbeitsplätze betroffen seien.

Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage fast immer ratsam. Aus folgenden Gründen:

1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.
4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.

Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnis warten. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss dann ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.

Entlassungswellen bei großen Konzernen gehen meist einher mit Sozialplanabfindungen. Nicht immer enthalten die Sozialplanabfindungen optimale Reglungen für die hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Früher war strittig, ob die Höchstbetragsbegrenzung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war in einem Urteil vom 9.12.2010 (Aktenzeichen: 26 Sa 1632/10) der Auffassung, dass Höchstbetragsbegrenzungen keinen Verstoß gegen das Altersdiskriminierung darstellen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde am 27.4.2011 vom Bundesarbeitsgericht verworfen wurde (Aktenzeichen: 1 AZN 218/11), hat dies wohl derzeit als höchstrichterliche Rechtsprechung zu gelten. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass diese Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europa- oder Völkerrecht (etwa die Europäische Menschenrechtkonvention, Art. 21) langfristig nicht zu halten sein wird.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn ihnen eine Kündigung zugeht haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen, bzw. ein Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin

03.11.2011

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