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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Gefahren beim E-Mail-Marketing: Aktuelle Rechtslage bei der Kundengewinnung für Online-Angebote

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 05. Juli 2012 @ 13:09:15 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(368 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Aktuelle Gerichtsurteile bezüglich des E-Mail-Marketings weisen dieses Werbemittel in seine Schranken. Diese rechtlichen Hürden für Unternehmen, die Werbe-E-Mails nutzen, dienen in erster Linie dem Schutz der Verbraucher. Denn die Zumutbarkeit von Werbung im eigenen E-Mail-Postfach erreicht laut der zuständigen Gerichte schnell ihre Grenzen. Die Online-Marketing-Experten von CrossOverPoint können Unternehmen dabei beraten, rechtliche Engpässe zu umschiffen und gegebenenfalls Alternativen aufzeigen.

Was ist E-Mail-Marketing?

Nach wie vor stellt E-Mail-Marketing einen sehr effizienten Marketing-Kanal für E-Commerce Unternehmen dar. Durch die Anmeldung bei Newsletter Verteilern können sich interessierte Verbraucher gezielt über die für sie relevanten Angebote auf dem Laufenden halten. Gleichzeitig ergibt sich für Online-Händler der Vorteil, dass nahezu ohne Streuverluste genau im Bereich der eigenen Zielgruppe gezieltes Marketing betrieben werden kann. Durch den Einsatz moderner Analyse-Software lassen sich auch die direkten Effekte der eingesetzten Werbe-E-Mails zeitnah analysieren und optimieren.

Aktuelle Rechtslage beim E-Mail-Marketing

Doch wie auch in anderen Online-Bereichen finden sich in beim Versand von Werbe-E-Mails zahlreiche Schwarze Schafe. So kommen häufig ohne die direkte oder indirekte Zustimmung des Verbrauchers große Ladungen an Spammails in dessen E-Mail-Postfach an. Beispielsweise kann die auf Webseiten aus rechtlichen Gründen angegebene E-Mail-Adresse des Webseitenbetreibers illegaler Weise als Einladung für Spammail-Versender genutzt werden. Dadurch wird die eigentlich für produktbezogene Anfragen gedachte Kontakt-E-Mail schnell zu einem Auffangbecken oftmals unseriöser Angebote.

Zu diesem Thema erging vor Kurzem ein Gerichtsurteil vom Landgericht (LG) Berlin. Dieses bezog sich auf unaufgefordert zugesandte Werbe-Mails an den Kläger Georg D. im März 2011. Das für die E-Mails verantwortliche Unternehmen berief sich auf eine angebliche Zustimmung zum Erhalt von Werbemaßnahmen, die im August 2009, also anderthalb Jahre zuvor, vom Kläger gegeben worden sei. Das zuständige Gericht befand diese zeitlich weit zurückliegende und nicht näher auf die eingesetzten Werbemaßnahmen eingehende allgemeine Zustimmung des Klägers für ungültig. Ähnlich sieht es ein Urteil des LG Baden-Baden, das die Übergabe einer Visitenkarte auf einer Tagung als unzureichende Zustimmung für den folgenden Einsatz von Werbe-E-Mails wertete.

Marketing Experten beraten über den korrekten Einsatz von Werbe-E-Mails

Doch es gibt auch legale Wege, Werbe-E-Mails einzusetzen. So gibt es für seriöse Unternehmen Vorgehensweisen, durch die eine klare Zustimmung für Werbebotschaften per E-Mail vom Interessenten erteilt werden kann. „Die einzig wirklich eindeutige und rechtlich klare Zustimmung für Werbe-E-Mails ist die Double Opt-In-Methode, bei der die Einwilligung des Verbrauchers in mehreren Schritten erfolgt“, führt Thomas Horn von der Webagentur CrossOverPoint.de aus. „Bei diesem Vorgehen registriert sich der Verbraucher nicht bereits mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse auf einer Webseite. Denn vor dem eigentlichen Newsletter wird zuerst eine Begrüßungsmail mit Aktivierungslink versand. Erst nach einem weiteren Klick auf diesen Link hat der Kunde seine Zustimmung über den Erhalt weiterer E-Mails erteilt.“

Auf diese Weise werde dem Missbrauch der eigenen E-Mail-Adresse entgegen gewirkt. Einfache Opt-In Verfahren, bei denen direkt nach der Angabe der E-Mail-Adresse das Versenden von Werbe-Mails beginnt sowie das mehrmalige Versenden eines Links mit der Aufforderung zur Bestätigung an den Verbraucher seien hingegen rechtlich anfechtbar.

Weiterführender Link zu CrossOverPoint
http://www.crossoverpoint.de

Firmenporträt:
Die CrossOverPoint Media GmbH ist eine Webagentur mit Hauptsitz in Braunschweig und wird von den Geschäftsführern Thomas Döhler und Thomas Horn geleitet. Das Unternehmen übernimmt dabei ein umfassendes Dienstleistungspaket, um den dauerhaften Erfolg der Webpräsentation seiner Kunden zu sichern. Die Leistungen umfassen dabei unter anderem die Bereiche Webentwicklung für Unternehmen, Suchmaschinenoptimierung und Onlinewerbung. Fachkräfte aus den einzelnen Arbeitsgebieten kümmern sich dabei die Umsetzung der individuell mit dem Kunden ausgearbeiteten Konzepte. Dabei können die Leistungen der Webagentur einzeln oder als Komplettpaket genutzt werden.

Kontaktdaten:
CrossOverPoint Media GmbH
Online Marketing und Internetagentur
Bankplatz 8
38100 Braunschweig
Web: http://www.crossoverpoint.de

Pressekontakt:
Herr Thomas Döhler
CrossOverPoint Media GmbH
E-Mail: pressekontakt@crossoverpoint.de
Tel.: +49 (0) 531 / 390 420 0
Fax: +49 (0) 531 / 390 420 26

Aktuelle Gerichtsurteile bezüglich des E-Mail-Marketings weisen dieses Werbemittel in seine Schranken. Diese rechtlichen Hürden für Unternehmen, die Werbe-E-Mails nutzen, dienen in erster Linie dem Schutz der Verbraucher. Denn die Zumutbarkeit von Werbung im eigenen E-Mail-Postfach erreicht laut der zuständigen Gerichte schnell ihre Grenzen. Die Online-Marketing-Experten von CrossOverPoint können Unternehmen dabei beraten, rechtliche Engpässe zu umschiffen und gegebenenfalls Alternativen aufzeigen.

Was ist E-Mail-Marketing?

Nach wie vor stellt E-Mail-Marketing einen sehr effizienten Marketing-Kanal für E-Commerce Unternehmen dar. Durch die Anmeldung bei Newsletter Verteilern können sich interessierte Verbraucher gezielt über die für sie relevanten Angebote auf dem Laufenden halten. Gleichzeitig ergibt sich für Online-Händler der Vorteil, dass nahezu ohne Streuverluste genau im Bereich der eigenen Zielgruppe gezieltes Marketing betrieben werden kann. Durch den Einsatz moderner Analyse-Software lassen sich auch die direkten Effekte der eingesetzten Werbe-E-Mails zeitnah analysieren und optimieren.

Aktuelle Rechtslage beim E-Mail-Marketing

Doch wie auch in anderen Online-Bereichen finden sich in beim Versand von Werbe-E-Mails zahlreiche Schwarze Schafe. So kommen häufig ohne die direkte oder indirekte Zustimmung des Verbrauchers große Ladungen an Spammails in dessen E-Mail-Postfach an. Beispielsweise kann die auf Webseiten aus rechtlichen Gründen angegebene E-Mail-Adresse des Webseitenbetreibers illegaler Weise als Einladung für Spammail-Versender genutzt werden. Dadurch wird die eigentlich für produktbezogene Anfragen gedachte Kontakt-E-Mail schnell zu einem Auffangbecken oftmals unseriöser Angebote.

Zu diesem Thema erging vor Kurzem ein Gerichtsurteil vom Landgericht (LG) Berlin. Dieses bezog sich auf unaufgefordert zugesandte Werbe-Mails an den Kläger Georg D. im März 2011. Das für die E-Mails verantwortliche Unternehmen berief sich auf eine angebliche Zustimmung zum Erhalt von Werbemaßnahmen, die im August 2009, also anderthalb Jahre zuvor, vom Kläger gegeben worden sei. Das zuständige Gericht befand diese zeitlich weit zurückliegende und nicht näher auf die eingesetzten Werbemaßnahmen eingehende allgemeine Zustimmung des Klägers für ungültig. Ähnlich sieht es ein Urteil des LG Baden-Baden, das die Übergabe einer Visitenkarte auf einer Tagung als unzureichende Zustimmung für den folgenden Einsatz von Werbe-E-Mails wertete.

Marketing Experten beraten über den korrekten Einsatz von Werbe-E-Mails

Doch es gibt auch legale Wege, Werbe-E-Mails einzusetzen. So gibt es für seriöse Unternehmen Vorgehensweisen, durch die eine klare Zustimmung für Werbebotschaften per E-Mail vom Interessenten erteilt werden kann. „Die einzig wirklich eindeutige und rechtlich klare Zustimmung für Werbe-E-Mails ist die Double Opt-In-Methode, bei der die Einwilligung des Verbrauchers in mehreren Schritten erfolgt“, führt Thomas Horn von der Webagentur CrossOverPoint.de aus. „Bei diesem Vorgehen registriert sich der Verbraucher nicht bereits mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse auf einer Webseite. Denn vor dem eigentlichen Newsletter wird zuerst eine Begrüßungsmail mit Aktivierungslink versand. Erst nach einem weiteren Klick auf diesen Link hat der Kunde seine Zustimmung über den Erhalt weiterer E-Mails erteilt.“

Auf diese Weise werde dem Missbrauch der eigenen E-Mail-Adresse entgegen gewirkt. Einfache Opt-In Verfahren, bei denen direkt nach der Angabe der E-Mail-Adresse das Versenden von Werbe-Mails beginnt sowie das mehrmalige Versenden eines Links mit der Aufforderung zur Bestätigung an den Verbraucher seien hingegen rechtlich anfechtbar.

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