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Kosten für Master-Studium im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten

Datum: Samstag, der 31. Oktober 2009 @ 11:21:27 Thema: Deutsche Politik Infos

"Steuerurteil des Jahres 2009" kann für Architekten und Ingenieure Steuererstattungen bis ins Jahr 2002 auslösen
Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. So lautet das "Steuerurteil des Jahres 2009 " vom Bundesfinanzhof (BFH), das sowohl für selbstständige als auch für angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen kann, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Darauf weist der "Wirtschaftsdienst Ingenieure& Architekten" in seiner aktuellen November-Ausgabe hin.

Laut "Wirtschaftsdienst" wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten "Studienhistorien" im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus:

1. Studium nach Berufsausbildung
Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architek-turstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein "normales" Hochschulstudium wie auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium.

2. Bachelor-Studium nach Abitur
Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

3. Master-Studium
Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig

Service des "Wirtschaftsdienst": Wer sich intensiver mit dem Thema befassen will, kann die November-Ausgabe des "Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten" kostenlos anfordern unter http://iww.de/architektenundingenieure

Der Fachverlag: Das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik ist Marktführer für anzeigenfreie Wirtschafts- und Steuerinformationsdienste, die sich an professionelle Zielgruppen wenden. Als selbstständig operierendes Unternehmen gehört es zur Vogel Business Medien Gruppe. Der ?Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten? ist der führende Informationsdienst im Segment ?Wirtschaftliche Führung von Architektur- und Ingenieurbüros?.
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
Günter Göbel
Max-Planck-Str. 7/9
97082
Würzburg
goebel@iww.de
09 31 / 418 ? 30 61
http://iww.de



"Steuerurteil des Jahres 2009" kann für Architekten und Ingenieure Steuererstattungen bis ins Jahr 2002 auslösen
Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. So lautet das "Steuerurteil des Jahres 2009 " vom Bundesfinanzhof (BFH), das sowohl für selbstständige als auch für angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen kann, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Darauf weist der "Wirtschaftsdienst Ingenieure& Architekten" in seiner aktuellen November-Ausgabe hin.

Laut "Wirtschaftsdienst" wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten "Studienhistorien" im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus:

1. Studium nach Berufsausbildung
Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architek-turstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein "normales" Hochschulstudium wie auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium.

2. Bachelor-Studium nach Abitur
Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

3. Master-Studium
Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig

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