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Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck, Berlin-Mitte zum aktuellen Emely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Datum: Donnerstag, der 17. Juni 2010 @ 14:39:21 Thema: Deutsche Politik Infos

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -

Emily hat gewonnen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hatte. Deshalb hatte ihr der Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber zunächst hätte abmahnen müssen. Zwar könne ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering sei. Umgekehrt sei aber nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund.

Ob der für die fristlose Kündigung "wichtige Grund" vorliege, muss "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss eine angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung sein.

Im Fall Emely waren diese Voraussetzungen insbesondere wegen der beanstandungsfreien Arbeit der Kassiererin über 30 Jahre hinweg nicht gegeben.

Fachanwalt Bredereck mahnt zur Vorsicht bei der Bewertung von Emelys Sieg: Grundsätzlich sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass selbst der begründete Verdacht eines Vermögensdeliktes mit auch noch so kleinem finanziellen Schaden für den Arbeitgeber im Prinzip eine fristlose, jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die Zeiten, in denen man Büromaterial, Werkzeug des Arbeitgeber, o. ä. bedenkenlos einpackte und das überflüssige Essen aus der Großküche privat verzehrt, sollten daher ein für allemal vorbei sein.

Häufig nutzen Arbeitgeber derartige Vorfälle, um missliebige oder zu teuere Arbeitnehmer loszuwerden. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht hier allzu rigidem Vorgehen der Arbeitgeber (völlig zu Recht) einen Riegel vorgeschoben hat: Weiterhin gilt, dass der Arbeitnehmer ein hohes Risiko eingeht, wenn er sich einen (noch so kleinen) Vermögensvorteil zu Lasten des Arbeitgebers verschafft.

Insgesamt ist das Urteil aber zu begrüßen, meint Bredereck: Man darf nicht aus dem Auge verlieren, dass gerade in Fällen wie dem der "Emely" häufig weniger das gestörte Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer Kündigungsmotiv ist, als die Absicht einen langjährigen Mitarbeiter ohne Zahlung einer Abfindung loszuwerden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Tel. (030) 4 000 4 999
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Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -

Emily hat gewonnen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hatte. Deshalb hatte ihr der Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber zunächst hätte abmahnen müssen. Zwar könne ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering sei. Umgekehrt sei aber nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund.

Ob der für die fristlose Kündigung "wichtige Grund" vorliege, muss "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss eine angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung sein.

Im Fall Emely waren diese Voraussetzungen insbesondere wegen der beanstandungsfreien Arbeit der Kassiererin über 30 Jahre hinweg nicht gegeben.

Fachanwalt Bredereck mahnt zur Vorsicht bei der Bewertung von Emelys Sieg: Grundsätzlich sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass selbst der begründete Verdacht eines Vermögensdeliktes mit auch noch so kleinem finanziellen Schaden für den Arbeitgeber im Prinzip eine fristlose, jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die Zeiten, in denen man Büromaterial, Werkzeug des Arbeitgeber, o. ä. bedenkenlos einpackte und das überflüssige Essen aus der Großküche privat verzehrt, sollten daher ein für allemal vorbei sein.

Häufig nutzen Arbeitgeber derartige Vorfälle, um missliebige oder zu teuere Arbeitnehmer loszuwerden. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht hier allzu rigidem Vorgehen der Arbeitgeber (völlig zu Recht) einen Riegel vorgeschoben hat: Weiterhin gilt, dass der Arbeitnehmer ein hohes Risiko eingeht, wenn er sich einen (noch so kleinen) Vermögensvorteil zu Lasten des Arbeitgebers verschafft.

Insgesamt ist das Urteil aber zu begrüßen, meint Bredereck: Man darf nicht aus dem Auge verlieren, dass gerade in Fällen wie dem der "Emely" häufig weniger das gestörte Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer Kündigungsmotiv ist, als die Absicht einen langjährigen Mitarbeiter ohne Zahlung einer Abfindung loszuwerden.

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