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Arbeitgeber dürfen Überstunden verlangen

Datum: Mittwoch, der 12. Juni 2013 @ 09:46:15 Thema: Deutsche Politik Infos

Viele Arbeitnehmer kennen das Szenario: Sie freuen sich auf den Feierabend und wollen sich ganz in Ruhe von der Arbeit entspannen, zum Beispiel bei einem schönen Abendessen oder bei einem Abend mit Freunden. Dann jedoch macht der Chef diesen Plänen einen Strich durch die Rechnung, weil er verlangt, dass ganz dringend noch etwas fertig werden muss, vorher ist kein Feierabend möglich.

In so einem Fall will man natürlich den eigenen Chef nicht unbedingt verärgern. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob es überhaupt rechtmäßig ist, dass dieser – oder ganz allgemein der Arbeitgeber – Überstunden vorgibt, ohne diese vorher anzukündigen. Und ganz allgemein bleibt die Frage zu klären, wann die Anordnung von Überstunden überhaupt rechtmäßig ist und wie diese später ausgeglichen werden können.

Aus der Sicht des Arbeitgebers ist es zunächst einmal wichtig, eine Rechtsgrundlage zu haben, ohne die Überstunden gar nicht erst angeordnet werden dürfen. Diese kann sich zum Beispiel im Tarifvertrag, in einem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung finden. Wenn eine solche Grundlage vorhanden ist, darf man Überstunden anordnen, wobei natürlich die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Arbeitszeit eingehalten werden müssen. Angestellte müssen die Überstunden ableisten, andernfalls kann man diesen eine Abmahnung erteilen.

Falls es keine ausdrückliche rechtliche Grundlage gibt, ist es nur in Notfällen möglich, Überstunden anzuordnen. In einem solchen Fall muss ein Angestellter einspringen, da er gegenüber dem Arbeitgeber eine gesetzlich vorgeschriebene Treuepflicht hat. Eine genaue rechtliche Definition für solche Notfälle gibt es zwar nicht, grundsätzlich liegt jedoch ein Notfall vor, wenn eine bestimmte Situation überraschend eingetreten ist und dadurch ein Schaden verursacht werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn Lebensmittel oder Rohstoffe verderben können oder wenn es sich um Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, zum Beispiel Abschluss- oder Vorarbeiten.

Ein weiterer Punkt ist für viele Arbeitnehmer sehr wichtig: die Vergütung der Überstunden. Allgemein gibt es zwei Möglichkeiten, wie diese abgegolten werden können. Einerseits kann der Arbeitgeber über das normale Gehalt hinaus die Überstunden bezahlen, andererseits kann der Arbeitnehmer die geleistete Zeit später durch Freizeit wieder ausgleichen. Hier sollte man jedoch bedenken, dass ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, alle Überstunden zu bezahlen oder durch Freizeit auszugleichen. Schließlich ist nicht jede zusätzliche Stunde, die ein Arbeitnehmer im Büro verbringt, wirklich notwendig. Das wissen auch Arbeitgeber, sodass es mittlerweile bei vielen Unternehmen gewisse Einschränkungen gibt.

Besonders entlohnt werden müssen in jedem Fall Überstunden, die ein Arbeitnehmer angeordnet hat. Das versteht sich von selbst. Darüber hinaus müssen jedoch auch solche Überstunden bezahlt werden, die vom Arbeitgeber bewusst geduldet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer Aufgaben erhält, die er in seiner eigentlichen Arbeitszeit erkennbar nicht schaffen kann. Eine solche Aufgabenverteilung gilt als stillschweigendes Einverständnis mit Überstunden, die sich daraus ergeben.

Wenn ein Arbeitnehmer jedoch von sich aus im Büro bleibt und länger arbeitet, muss er dafür nicht entlohnt werden. Natürlich hat man als Arbeitgeber die Möglichkeit, das zusätzliche Engagement zu würdigen. Andererseits kann es durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer seinen täglichen Aufgaben aus anderen Gründen nicht nachkommt und diese Zeit später aufholen will. In solch einem Fall muss man als Arbeitgeber nicht zahlen.

Viele Arbeitnehmer kennen das Szenario: Sie freuen sich auf den Feierabend und wollen sich ganz in Ruhe von der Arbeit entspannen, zum Beispiel bei einem schönen Abendessen oder bei einem Abend mit Freunden. Dann jedoch macht der Chef diesen Plänen einen Strich durch die Rechnung, weil er verlangt, dass ganz dringend noch etwas fertig werden muss, vorher ist kein Feierabend möglich.

In so einem Fall will man natürlich den eigenen Chef nicht unbedingt verärgern. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob es überhaupt rechtmäßig ist, dass dieser – oder ganz allgemein der Arbeitgeber – Überstunden vorgibt, ohne diese vorher anzukündigen. Und ganz allgemein bleibt die Frage zu klären, wann die Anordnung von Überstunden überhaupt rechtmäßig ist und wie diese später ausgeglichen werden können.

Aus der Sicht des Arbeitgebers ist es zunächst einmal wichtig, eine Rechtsgrundlage zu haben, ohne die Überstunden gar nicht erst angeordnet werden dürfen. Diese kann sich zum Beispiel im Tarifvertrag, in einem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung finden. Wenn eine solche Grundlage vorhanden ist, darf man Überstunden anordnen, wobei natürlich die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Arbeitszeit eingehalten werden müssen. Angestellte müssen die Überstunden ableisten, andernfalls kann man diesen eine Abmahnung erteilen.

Falls es keine ausdrückliche rechtliche Grundlage gibt, ist es nur in Notfällen möglich, Überstunden anzuordnen. In einem solchen Fall muss ein Angestellter einspringen, da er gegenüber dem Arbeitgeber eine gesetzlich vorgeschriebene Treuepflicht hat. Eine genaue rechtliche Definition für solche Notfälle gibt es zwar nicht, grundsätzlich liegt jedoch ein Notfall vor, wenn eine bestimmte Situation überraschend eingetreten ist und dadurch ein Schaden verursacht werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn Lebensmittel oder Rohstoffe verderben können oder wenn es sich um Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, zum Beispiel Abschluss- oder Vorarbeiten.

Ein weiterer Punkt ist für viele Arbeitnehmer sehr wichtig: die Vergütung der Überstunden. Allgemein gibt es zwei Möglichkeiten, wie diese abgegolten werden können. Einerseits kann der Arbeitgeber über das normale Gehalt hinaus die Überstunden bezahlen, andererseits kann der Arbeitnehmer die geleistete Zeit später durch Freizeit wieder ausgleichen. Hier sollte man jedoch bedenken, dass ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, alle Überstunden zu bezahlen oder durch Freizeit auszugleichen. Schließlich ist nicht jede zusätzliche Stunde, die ein Arbeitnehmer im Büro verbringt, wirklich notwendig. Das wissen auch Arbeitgeber, sodass es mittlerweile bei vielen Unternehmen gewisse Einschränkungen gibt.

Besonders entlohnt werden müssen in jedem Fall Überstunden, die ein Arbeitnehmer angeordnet hat. Das versteht sich von selbst. Darüber hinaus müssen jedoch auch solche Überstunden bezahlt werden, die vom Arbeitgeber bewusst geduldet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer Aufgaben erhält, die er in seiner eigentlichen Arbeitszeit erkennbar nicht schaffen kann. Eine solche Aufgabenverteilung gilt als stillschweigendes Einverständnis mit Überstunden, die sich daraus ergeben.

Wenn ein Arbeitnehmer jedoch von sich aus im Büro bleibt und länger arbeitet, muss er dafür nicht entlohnt werden. Natürlich hat man als Arbeitgeber die Möglichkeit, das zusätzliche Engagement zu würdigen. Andererseits kann es durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer seinen täglichen Aufgaben aus anderen Gründen nicht nachkommt und diese Zeit später aufholen will. In solch einem Fall muss man als Arbeitgeber nicht zahlen.





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