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BSG aktuell! Entscheidung vom 15.12.2010 zu Heizkosten (Az. B 14 AS 61/09 R)

Datum: Freitag, der 17. Dezember 2010 @ 17:00:16 Thema: Deutsche Politik Infos

Hartz IV Empfänger können noch vor Jahreswechsel Heizkosten für 2006 bis 2009 zurückfordern.

In den Jahren 2006 bis 2009 haben die ARGEN in der Regel zu wenig Heizkosten gezahlt, weil die Abzüge für die Kosten der Erwärmung des warmen Wassers zu hoch waren. Die ARGEN haben hier entweder 18 Prozent der Heizkosten abgezogen oder den Betrag aus der Heizkostenabrechnung genommen.

In seiner Entscheidung vom 27.02.2008 B 14/11b AS 15/07 R hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass maximal monatlich EUR 6,22 abgezogen werden dürfen, es sei denn, der Verbrauch für die Erwärmung des warmen Wasser würde exakt ermittelt.

Viele Leistungsempfänger haben nach dieser Entscheidung versucht ihre Ansprüche rückwirkend geltend zu machen und die Behörden haben dies mit der Begründung verweigert, dies sei aus juristischen Gründen nicht möglich.

Das BSG sieht das in seiner Entscheidung vom 15.12.2010 anders. Da es keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben habe, können die Ansprüche auch nach der Entscheidung des BSG auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Für die Jahre 2006 bis 2009 besteht wegen der bevorstehenden HARTZ IV Reform aller Voraussicht nach nur noch bis zum 31.12.2010 Gelegenheit.

Ein Musterantrag befindet sich auf der Website www.anwalt-jena.info

Anwaltskanzlei Beitz und Stamm
Rechtsanwalt Thomas Stamm
Fachanwalt für Sozialrecht

Seit 2005 im erfolgreichen Rechtsstreit für seine Mandanten mit den ARGEN und optierenden Kommunen.
Anwaltskanzlei Beitz und Stamm
Thomas Stamm
Saaltraße 8a
07743
Jena
BeitzundStamm@t-online.de
03641826743
http://anwalt-jena.info


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Hartz IV Empfänger können noch vor Jahreswechsel Heizkosten für 2006 bis 2009 zurückfordern.

In den Jahren 2006 bis 2009 haben die ARGEN in der Regel zu wenig Heizkosten gezahlt, weil die Abzüge für die Kosten der Erwärmung des warmen Wassers zu hoch waren. Die ARGEN haben hier entweder 18 Prozent der Heizkosten abgezogen oder den Betrag aus der Heizkostenabrechnung genommen.

In seiner Entscheidung vom 27.02.2008 B 14/11b AS 15/07 R hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass maximal monatlich EUR 6,22 abgezogen werden dürfen, es sei denn, der Verbrauch für die Erwärmung des warmen Wasser würde exakt ermittelt.

Viele Leistungsempfänger haben nach dieser Entscheidung versucht ihre Ansprüche rückwirkend geltend zu machen und die Behörden haben dies mit der Begründung verweigert, dies sei aus juristischen Gründen nicht möglich.

Das BSG sieht das in seiner Entscheidung vom 15.12.2010 anders. Da es keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben habe, können die Ansprüche auch nach der Entscheidung des BSG auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Für die Jahre 2006 bis 2009 besteht wegen der bevorstehenden HARTZ IV Reform aller Voraussicht nach nur noch bis zum 31.12.2010 Gelegenheit.

Ein Musterantrag befindet sich auf der Website www.anwalt-jena.info

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