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Autorecht-Kanzlei: Unfall oder Bagatelle - Reparierte Vorschäden beim Autokauf

Datum: Mittwoch, der 30. November 2011 @ 00:00:57 Thema: Deutsche Politik Infos

Unfallfreiheit ist ein kräftiges Verkaufsargument für den Gebrauchtwagenhändler und eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Käufer, ob dieser nun Verbraucher ist oder nicht. Entsprechend umstritten ist das Thema: Wo liegt die Grenze zwischen Unfall und Bagatellschaden?

So kommt es, dass über die Grenze zwischen Unfall und Bagatellschaden gerne heftig gestritten wird. Denn einen Bagatellschaden muss der Autoverkäufer dem Käufer gegenüber nicht als Unfallschaden offenbaren - so steht es im Gesetz:

Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Das Gesetz kann jedoch nicht bis ins kleinste technische Detail die Kriterien für die Grenzziehung zwischen Bagatelle und Unfallschaden bestimmen. Unter Rechtsexperten dominiert daher die folgende Ansicht: Bagatellschäden sind die Schäden, bei denen nur der Lack verletzt ist - das Blech also nicht. Folgt man dieser Ansicht, so müssen ausgebesserte Lackschäden nicht mehr Gegenstand des Verkaufsgeprächs und erst recht nicht Bestandteil des Kaufvertrags sein. Entdeckt der Kaufinteressent dennoch Spuren einer Neulackierung, kann der Verkäufer gefahrlos behaupten, nur einen Kratzer repariert zu haben, selbst dann, wenn das ganze Fahrzeug vollständig neu lackiert wurde. Vorausgesetzt natürlich, es handelt sich um eine ordnungsgemäß durchgeführte Neulackierung.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.5.2009 - VIII ZR 191/07 - entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann.

Somit ist also beim Autokauf für beide Vertragsparteien Vorsicht geboten, wenn an dem Fahrzeug Lackierungsarbeiten vorgenommen wurden. Am sinnvollsten ist es, den Grund der Lackierung im Kaufvertrag genau festzuhalten. Denn an diese Aussage muss sich jedenfalls der Verkäufer festhalten lassen.

Mehr: http://www.autorecht-kanzlei.de

Die Autorecht-Kanzlei bietet Ihnen bundesweit fundierte und kompetente anwaltliche Beratung zu allen rechtlichen Problemen rund um das Automobil. Probleme beim Autokauf und Werkstattbesuch sind bei uns bestens aufgehoben. Blitzer und Bußgeldbescheid, evtl. verbunden mit einem Fahrverbot, sind unangenehm. Nachteilige Folgen für den Autofahrer können jedoch oft aufgrund von Mess- oder Verfahrensfehlern vermieden werden. Sie hatten einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden? Die Autorecht-Kanzlei übernimmt für Sie die Schadenregulierung mit Versicherungen und Behörden.
Autorecht-Kanzlei
Sebastian Frings-Neß
Margaretenstr. 1
53175 Bonn
mail@autorecht-kanzlei.de
0228-9437750
http://www.autorecht-kanzlei.de



Unfallfreiheit ist ein kräftiges Verkaufsargument für den Gebrauchtwagenhändler und eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Käufer, ob dieser nun Verbraucher ist oder nicht. Entsprechend umstritten ist das Thema: Wo liegt die Grenze zwischen Unfall und Bagatellschaden?

So kommt es, dass über die Grenze zwischen Unfall und Bagatellschaden gerne heftig gestritten wird. Denn einen Bagatellschaden muss der Autoverkäufer dem Käufer gegenüber nicht als Unfallschaden offenbaren - so steht es im Gesetz:

Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Das Gesetz kann jedoch nicht bis ins kleinste technische Detail die Kriterien für die Grenzziehung zwischen Bagatelle und Unfallschaden bestimmen. Unter Rechtsexperten dominiert daher die folgende Ansicht: Bagatellschäden sind die Schäden, bei denen nur der Lack verletzt ist - das Blech also nicht. Folgt man dieser Ansicht, so müssen ausgebesserte Lackschäden nicht mehr Gegenstand des Verkaufsgeprächs und erst recht nicht Bestandteil des Kaufvertrags sein. Entdeckt der Kaufinteressent dennoch Spuren einer Neulackierung, kann der Verkäufer gefahrlos behaupten, nur einen Kratzer repariert zu haben, selbst dann, wenn das ganze Fahrzeug vollständig neu lackiert wurde. Vorausgesetzt natürlich, es handelt sich um eine ordnungsgemäß durchgeführte Neulackierung.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.5.2009 - VIII ZR 191/07 - entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann.

Somit ist also beim Autokauf für beide Vertragsparteien Vorsicht geboten, wenn an dem Fahrzeug Lackierungsarbeiten vorgenommen wurden. Am sinnvollsten ist es, den Grund der Lackierung im Kaufvertrag genau festzuhalten. Denn an diese Aussage muss sich jedenfalls der Verkäufer festhalten lassen.

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