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Mieter und Wohnungseigentümer aufgepasst: Grille mit Bedacht

Datum: Montag, der 23. April 2012 @ 17:52:08 Thema: Deutsche Politik Infos

Das Frühjahr ist da, und bald ist es wieder so weit: Allerorten wird der Grill angezündet. Ob Hausbesitzer, Mieter oder Wohnungseigentümer – alle freuen sich auf einen entspannten Grillgenuss im Freien. Denn damit verbinden sich schmackhaftes Essen, kühle Getränke und vor allem gute Unterhaltung. Alle freuen sich darauf? Mitnichten, denn während für einige das Grillen zu den Highlights des Sommerhalbjahres zählt, werden andere durch den mitunter starken Grillgeruch und manchmal auch durch Lärm gestört. Gerade in einer großen Wohnanlage mit vielen Miet- und Eigentumswohnungen ist die Zahl derer, die sich durch einen Grillabend einiger Mitbewohner belästigt fühlen können, auch entsprechend hoch. Wohnungseigentümer und –mieter sollten deshalb darauf achten, beim Grillen Regeln einzuhalten. Tipps und Hinweise dazu gibt ein neuer Beitrag auf einem Internetportal der Hausverwaltung Wohnbau Service.

So weist das Portal beispielsweise darauf hin, dass nicht nur der Standort des Grills und die Windrichtung beachtet werden sollten, um die Nachbarwohnungen möglichst wenig mit Qualm einzunebeln. Auch die Art des Grills hat einen starken Einfluss: Am unangenehmsten ist der Grillgeruch, der von Holzkohle-Geräten ausgeht. Demgegenüber verursachen elektronische und Lavastein-Gasgrills wesentlich weniger Gestank.

Wohnungseigentümer wie Mieter müssen beim Grillvergnügen Grenzen beachten

Wie die Internetseite weiter berichtet, wird das Grillvergnügen oft per Gerichtsurteil auf einige Male pro Jahr beschränkt: Verschiedene Gerichte, die sich mit Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen mussten, haben an unterschiedlichen Orten in Deutschland unterschiedliche Obergrenzen festgelegt. So kann es an einem Ort generell erlaubt sein, sechzehn Mal im Jahr zu grillen, während anderswo nur fünf Grillabende gestattet sind. Manchmal ist es zudem im Sommer eher erlaubt zu grillen als zu anderen Jahreszeiten. Die Tageszeit spielt immer eine Rolle: Zumindest die Nachtruhezeiten (ab 22 Uhr) müssen von den Teilnehmern eines Grillabends beachtet werden. Auch darüber hinaus werden vor Ort manchmal die Grillzeiten begrenzt – sei es durch Gerichtsurteil, Hausordnung oder per Mietvertrag. A propos Mietvertrag: Dieser kann das Grillen auch ganz untersagen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen kann einem Mieter, der dann trotzdem grillt, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung durch den Wohnungseigentümer drohen.

Weitere Informationen finden sich auf dem Internetportal unter der Überschrift Grillvergnügen mit Augenmaß – Tipps für Wohnungseigentümer und Mieter.

Pressekontakt / Fragen zu dieser Mitteillung:

Dr. ZitelmannPB. GmbH
Sebastian Hinsch
Rankestraße 17
10789 Berlin
Tel. 030 726276 1761
Mail hinsch@zitelmann.com
www zitelmann.com

Auf weg-hausverwaltung.net finden sich viele weitere interessante Artikel für Wohnungseigentümer.

Das Frühjahr ist da, und bald ist es wieder so weit: Allerorten wird der Grill angezündet. Ob Hausbesitzer, Mieter oder Wohnungseigentümer – alle freuen sich auf einen entspannten Grillgenuss im Freien. Denn damit verbinden sich schmackhaftes Essen, kühle Getränke und vor allem gute Unterhaltung. Alle freuen sich darauf? Mitnichten, denn während für einige das Grillen zu den Highlights des Sommerhalbjahres zählt, werden andere durch den mitunter starken Grillgeruch und manchmal auch durch Lärm gestört. Gerade in einer großen Wohnanlage mit vielen Miet- und Eigentumswohnungen ist die Zahl derer, die sich durch einen Grillabend einiger Mitbewohner belästigt fühlen können, auch entsprechend hoch. Wohnungseigentümer und –mieter sollten deshalb darauf achten, beim Grillen Regeln einzuhalten. Tipps und Hinweise dazu gibt ein neuer Beitrag auf einem Internetportal der Hausverwaltung Wohnbau Service.

So weist das Portal beispielsweise darauf hin, dass nicht nur der Standort des Grills und die Windrichtung beachtet werden sollten, um die Nachbarwohnungen möglichst wenig mit Qualm einzunebeln. Auch die Art des Grills hat einen starken Einfluss: Am unangenehmsten ist der Grillgeruch, der von Holzkohle-Geräten ausgeht. Demgegenüber verursachen elektronische und Lavastein-Gasgrills wesentlich weniger Gestank.

Wohnungseigentümer wie Mieter müssen beim Grillvergnügen Grenzen beachten

Wie die Internetseite weiter berichtet, wird das Grillvergnügen oft per Gerichtsurteil auf einige Male pro Jahr beschränkt: Verschiedene Gerichte, die sich mit Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen mussten, haben an unterschiedlichen Orten in Deutschland unterschiedliche Obergrenzen festgelegt. So kann es an einem Ort generell erlaubt sein, sechzehn Mal im Jahr zu grillen, während anderswo nur fünf Grillabende gestattet sind. Manchmal ist es zudem im Sommer eher erlaubt zu grillen als zu anderen Jahreszeiten. Die Tageszeit spielt immer eine Rolle: Zumindest die Nachtruhezeiten (ab 22 Uhr) müssen von den Teilnehmern eines Grillabends beachtet werden. Auch darüber hinaus werden vor Ort manchmal die Grillzeiten begrenzt – sei es durch Gerichtsurteil, Hausordnung oder per Mietvertrag. A propos Mietvertrag: Dieser kann das Grillen auch ganz untersagen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen kann einem Mieter, der dann trotzdem grillt, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung durch den Wohnungseigentümer drohen.

Weitere Informationen finden sich auf dem Internetportal unter der Überschrift Grillvergnügen mit Augenmaß – Tipps für Wohnungseigentümer und Mieter.

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10789 Berlin
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