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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Fristlose Kündigung wegen kostenpflichtigen Telefonanrufen (Gewinnspiel)

Veröffentlicht am Freitag, dem 04. Dezember 2015 @ 22:29:41 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2015, Aktenzeichen 12 Sa 630/15.

Ausgangslage:

Handlungen eines Arbeitnehmers, die das Vermögen des Arbeitgebers beschädigen, sind gefährlich für den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das betrifft nicht nur den Diebstahl von Büromaterial oder die Unterschlagung von Geld aus der Firmenkasse. Auch indirekte Schädigungen, wie Telefonanrufe auf Kosten des Arbeitgebers, können eine fristlose Kündigung grundsätzlich begründen. Hier kommt es auf den Grad des Verschuldensvorwurfs an. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls relevant.

Fall:

Eine Bürokauffrau war unter anderem verantwortlich für die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die Telefonanlage des Arbeitgebers private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

Die Arbeitnehmerin rief in ihren Arbeitspausen mehrfach bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels "Das geheimnisvolle Geräusch" an. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte sie ein. Auf die Anrufe bei dem Gewinnspiel wies sie den Arbeitgeber nicht hin. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch den Arbeitgeber. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Bürokauffrau darauf an. Die Arbeitnehmerin bot sich an, aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen gab sie gegenüber dem Geschäftsführer die Anrufe bei der Gewinnspielhotline zu. Gleichzeitig bot sie an, den insgesamt entstandenen Schaden in Höhe von 18,50 Euro zu erstatten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis.

Urteil:

Die fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht als unwirksam erachtet. Das Landesarbeitsgericht sah zwar eine Pflichtverletzung als gegeben an. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigte das Gericht allerdings, dass die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich gestattet war und daher die Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichte, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war.

Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung war vom Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelte und daher ohnehin kein Kündigungsschutz bestand. Die Arbeitnehmerin hatte sich gegen die ordentliche Kündigung deswegen gar nicht zu Wehr gesetzt.

Fazit:

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin Glück gehabt. Der Arbeitgeber konnte die genaue Anzahl der Anrufe vor Gericht nicht darlegen. Insofern war es wohl unklar, ob wirklich 37 Anrufe getätigt worden waren oder ob weniger Anrufe diese Kosten verursacht hatten. Das Ganze handelt sich um einen Grenzfall, der grundsätzlich auch anders hätte entschieden werden können.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn die Privatnutzung des Telefons in der Firma gestattet ist, sollten Arbeitnehmer nicht übertreiben. Mit einer solchen Gestattung verbindet der Arbeitgeber regelmäßig die Vorstellung, dass die für das Telefonieren üblichen Kosten entstehen. Deutlich erhöhte Kosten einer Sondernummer, wie zum Beispiel bei Gewinnspielen üblich, fallen nicht mehr darunter. Hier darf der Arbeitnehmer eine Gestattung nicht annehmen. Allgemein gilt für Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz festhalten wollen: Hände weg vom Eigentum des Arbeitgebers. Das Handeln der Arbeitnehmerin war besonders gefährlich, da immer auch die Verwirklichung von Straftatbeständen im Raum steht.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Dem Arbeitgeber war hier hauptsächlich auf die Füße gefallen, dass die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich nicht verboten war. Arbeitgeber, die Privatnutzung gestatten, sollten unbedingt den Umfang regeln. Sonst kann es im Ernstfall teuer werden.

Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fällen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Kommt es zu Strafanzeigen, vertreten wir auch parallel im Strafverfahren.

23.11.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2015, Aktenzeichen 12 Sa 630/15.

Ausgangslage:

Handlungen eines Arbeitnehmers, die das Vermögen des Arbeitgebers beschädigen, sind gefährlich für den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das betrifft nicht nur den Diebstahl von Büromaterial oder die Unterschlagung von Geld aus der Firmenkasse. Auch indirekte Schädigungen, wie Telefonanrufe auf Kosten des Arbeitgebers, können eine fristlose Kündigung grundsätzlich begründen. Hier kommt es auf den Grad des Verschuldensvorwurfs an. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls relevant.

Fall:

Eine Bürokauffrau war unter anderem verantwortlich für die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die Telefonanlage des Arbeitgebers private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

Die Arbeitnehmerin rief in ihren Arbeitspausen mehrfach bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels "Das geheimnisvolle Geräusch" an. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte sie ein. Auf die Anrufe bei dem Gewinnspiel wies sie den Arbeitgeber nicht hin. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch den Arbeitgeber. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Bürokauffrau darauf an. Die Arbeitnehmerin bot sich an, aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen gab sie gegenüber dem Geschäftsführer die Anrufe bei der Gewinnspielhotline zu. Gleichzeitig bot sie an, den insgesamt entstandenen Schaden in Höhe von 18,50 Euro zu erstatten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis.

Urteil:

Die fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht als unwirksam erachtet. Das Landesarbeitsgericht sah zwar eine Pflichtverletzung als gegeben an. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigte das Gericht allerdings, dass die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich gestattet war und daher die Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichte, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war.

Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung war vom Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelte und daher ohnehin kein Kündigungsschutz bestand. Die Arbeitnehmerin hatte sich gegen die ordentliche Kündigung deswegen gar nicht zu Wehr gesetzt.

Fazit:

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin Glück gehabt. Der Arbeitgeber konnte die genaue Anzahl der Anrufe vor Gericht nicht darlegen. Insofern war es wohl unklar, ob wirklich 37 Anrufe getätigt worden waren oder ob weniger Anrufe diese Kosten verursacht hatten. Das Ganze handelt sich um einen Grenzfall, der grundsätzlich auch anders hätte entschieden werden können.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn die Privatnutzung des Telefons in der Firma gestattet ist, sollten Arbeitnehmer nicht übertreiben. Mit einer solchen Gestattung verbindet der Arbeitgeber regelmäßig die Vorstellung, dass die für das Telefonieren üblichen Kosten entstehen. Deutlich erhöhte Kosten einer Sondernummer, wie zum Beispiel bei Gewinnspielen üblich, fallen nicht mehr darunter. Hier darf der Arbeitnehmer eine Gestattung nicht annehmen. Allgemein gilt für Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz festhalten wollen: Hände weg vom Eigentum des Arbeitgebers. Das Handeln der Arbeitnehmerin war besonders gefährlich, da immer auch die Verwirklichung von Straftatbeständen im Raum steht.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Dem Arbeitgeber war hier hauptsächlich auf die Füße gefallen, dass die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich nicht verboten war. Arbeitgeber, die Privatnutzung gestatten, sollten unbedingt den Umfang regeln. Sonst kann es im Ernstfall teuer werden.

Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fällen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Kommt es zu Strafanzeigen, vertreten wir auch parallel im Strafverfahren.

23.11.2015

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