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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Geldwäscherecht 2012

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 07. November 2012 @ 16:43:50 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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-aktuelle Entwicklungen für Handelsunternehmen-

Dr. Schulte führte in das Thema anlässlich einer Seminarveranstaltung ein: "Die Gefahr besteht weniger in der aktiven Begehung solcher Straftatbestände. Viel größer ist die Gefahr, unbewusst durch Dritte für die Geldwäsche benutzt zu werden. Die Konsequenzen treffen aber den Händler".

Durch die Stimmen der Teilnehmer wurde deutlich, dass die Pflicht zur Geldwäscheprävention wird daher von vielen Unternehmen nicht ausreichend behandelt wird. Dieses Ergebnis gilt offenbar deutschlandweit: Auch aus diesem Grunde hat die FATF (Financial Action Task Force on Money laundering) in ihrem 2010 erstelltem Gutachten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Die Bundesregierung reagierte hierauf und hat im Dezember 2011 das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet und diverse Neuerungen eingearbeitet. Einführend wurde festgestellt, dass unter den Teilnehmern inzwischen bekannt ist, dass die Fragen der Geldwäsche nicht nur Banken und Versicherungen treffen, sondern auch Händler - wie solche im Bereich Edelmetalle. Teilnehmerstimmen von EVVE e.V., Berlin und der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF- Stiftung) bestätigten diese Einschätzung der Behörden.

Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: "Nach Gesetzesänderung hinsichtlich des Schwellenwerts zur Identifizierung des Vertragspartners, ist der Kelch an den Edelmetallhändlern nochmal vorüber gegangen, für andere gilt dieser Wert aber. Der Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass auch Edelmetallhändler ihren Geschäftspartner ab einem Wert von 1.000,00 EUR umfassend identifizieren müssen. Edelmetallhändler gelten als Händler hochwertiger Güter, somit wurde festgelegt, dass die bisherige Schwellenwertregelung, bei der Geschäftspartner außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 EUR eine umfassende Identifizierung vorzunehmen haben.

Geldwäschebeauftragte sind eigens hierfür bestellte Mitarbeiter, die als Kontaktperson zu den staatlichen Ermittlungsbehörden in Geldwäscheangelegenheiten fungieren. Zudem müssen alle intern bekannt gewordenen Verdachtsfälle dem Geldwäschebeauftragten gemeldet werden. Dieser hat die internen Geschäftsabläufe auf mögliche Geldwäschetatbestände zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen etc. auf den aktuellen Sachstand gebracht werden. Der Geldwäschebeauftragte soll dabei direkt dem Vorstand des Unternehmens unterstellt sein.

Die neuen Regelungen zur Pflicht der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten werden auch bei Edelmetallhändlern zukünftig einige Änderungen erforderlich machen. Die generelle Neuregelung sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach entsprechender risikobasierter Analyse ein Unternehmen verpflichten kann, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch für sogenannte Händler hochwertiger Güter vor. Das Geldwäschegesetz (GwG) liefert dabei direkt eine Definition und gibt einige Beispiele vor. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte: "Dazu heißt es in § 9 Abs. 4 GwG:

"Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge." "

Allen Edelmetallhändlern, wie auch den sonstigen Händlern hochwertiger Güter, ist daher zu raten, die internen Geschäfts- und Transaktionsabläufe bereits vor der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. Änderungen vorzunehmen. So kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und die damit verbundenen zusätzliche Kostenlast möglicherweise verhindert werden. Es für ein erfolgreichen Unternehmer unumgänglich, dieses Thema aufzugreifen. Teilweise sind Seminarteilnehmer an die Behörden herangetreten und wollen vorsorglich Geldwäschebeauftragte bestellen.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt ihre Mandanten in rechtlichen und steuerlichen Belangen mit den Beratungsschwerpunkten in den Bereichen Stiftungsgründung und -verwaltung sowie im Medienbereich vorrangig für lizenzrechtliche und urheberrechtliche Themen.
Jahrelange Erfahrung, ein spezialisiertes Wissen sowie eine hohe Fach- und Druchführungskompetenz machen die Kempkes Rechtsanwaltgesellschaft zu einem der ersten Ansprechpartner zu diesen Themen.
Kempkes Rechtsanwalt GmbH
Oliver Over
Bonner Wall 19
50677 Köln
info@finanz-recht.net
0221 - 340 90 70
http://finanz-recht.net



-aktuelle Entwicklungen für Handelsunternehmen-

Dr. Schulte führte in das Thema anlässlich einer Seminarveranstaltung ein: "Die Gefahr besteht weniger in der aktiven Begehung solcher Straftatbestände. Viel größer ist die Gefahr, unbewusst durch Dritte für die Geldwäsche benutzt zu werden. Die Konsequenzen treffen aber den Händler".

Durch die Stimmen der Teilnehmer wurde deutlich, dass die Pflicht zur Geldwäscheprävention wird daher von vielen Unternehmen nicht ausreichend behandelt wird. Dieses Ergebnis gilt offenbar deutschlandweit: Auch aus diesem Grunde hat die FATF (Financial Action Task Force on Money laundering) in ihrem 2010 erstelltem Gutachten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Die Bundesregierung reagierte hierauf und hat im Dezember 2011 das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet und diverse Neuerungen eingearbeitet. Einführend wurde festgestellt, dass unter den Teilnehmern inzwischen bekannt ist, dass die Fragen der Geldwäsche nicht nur Banken und Versicherungen treffen, sondern auch Händler - wie solche im Bereich Edelmetalle. Teilnehmerstimmen von EVVE e.V., Berlin und der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF- Stiftung) bestätigten diese Einschätzung der Behörden.

Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: "Nach Gesetzesänderung hinsichtlich des Schwellenwerts zur Identifizierung des Vertragspartners, ist der Kelch an den Edelmetallhändlern nochmal vorüber gegangen, für andere gilt dieser Wert aber. Der Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass auch Edelmetallhändler ihren Geschäftspartner ab einem Wert von 1.000,00 EUR umfassend identifizieren müssen. Edelmetallhändler gelten als Händler hochwertiger Güter, somit wurde festgelegt, dass die bisherige Schwellenwertregelung, bei der Geschäftspartner außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 EUR eine umfassende Identifizierung vorzunehmen haben.

Geldwäschebeauftragte sind eigens hierfür bestellte Mitarbeiter, die als Kontaktperson zu den staatlichen Ermittlungsbehörden in Geldwäscheangelegenheiten fungieren. Zudem müssen alle intern bekannt gewordenen Verdachtsfälle dem Geldwäschebeauftragten gemeldet werden. Dieser hat die internen Geschäftsabläufe auf mögliche Geldwäschetatbestände zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen etc. auf den aktuellen Sachstand gebracht werden. Der Geldwäschebeauftragte soll dabei direkt dem Vorstand des Unternehmens unterstellt sein.

Die neuen Regelungen zur Pflicht der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten werden auch bei Edelmetallhändlern zukünftig einige Änderungen erforderlich machen. Die generelle Neuregelung sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach entsprechender risikobasierter Analyse ein Unternehmen verpflichten kann, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch für sogenannte Händler hochwertiger Güter vor. Das Geldwäschegesetz (GwG) liefert dabei direkt eine Definition und gibt einige Beispiele vor. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte: "Dazu heißt es in § 9 Abs. 4 GwG:

"Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge." "

Allen Edelmetallhändlern, wie auch den sonstigen Händlern hochwertiger Güter, ist daher zu raten, die internen Geschäfts- und Transaktionsabläufe bereits vor der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. Änderungen vorzunehmen. So kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und die damit verbundenen zusätzliche Kostenlast möglicherweise verhindert werden. Es für ein erfolgreichen Unternehmer unumgänglich, dieses Thema aufzugreifen. Teilweise sind Seminarteilnehmer an die Behörden herangetreten und wollen vorsorglich Geldwäschebeauftragte bestellen.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt ihre Mandanten in rechtlichen und steuerlichen Belangen mit den Beratungsschwerpunkten in den Bereichen Stiftungsgründung und -verwaltung sowie im Medienbereich vorrangig für lizenzrechtliche und urheberrechtliche Themen.
Jahrelange Erfahrung, ein spezialisiertes Wissen sowie eine hohe Fach- und Druchführungskompetenz machen die Kempkes Rechtsanwaltgesellschaft zu einem der ersten Ansprechpartner zu diesen Themen.
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