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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ab 01.07.2010 gilt bei Zusammenfassender Meldung (ZM) monatlicher Meldezeitraum

Veröffentlicht am Montag, dem 07. Juni 2010 @ 09:15:23 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(369 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Übertragung der Dauerfristverlängerung auf die Abgabe der ZM wird gestrichen - Betroffene Unternehmen müssen Buchführungsunterlagen früher beim Steuerberater einreichen

Essen, 07. Juni 2010****Ab dem 01. Juli 2010 wird die Abgabefrist der sogenannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte gem. § 25b Abs. 2 UStG von quartalsweise auf monatlich verkürzt. Statt wie bislang bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die ZM (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz) bis spätestens zum 25. des Folgemonats, für den Monat Juli 2010 beispielsweise bis zum 25. August 2010, an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

"Die zum 01.07.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Denn die Dauerfristverlängerung von einem Monat galt bislang sowohl für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch für die Abgabe der ZM. Damit ist es ab dem 01.07.2010 vorbei. Die Übertragung der Dauerfristverlängerung auf die Abgabe der ZM wird zum 01.07.2010 gestrichen. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 ihre
Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Von der Neuregelung betroffen sind alle gemäß § 25b Abs. 2 UStG meldepflichtigen Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinunternehmen -, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und innerhalb der EU-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend steuerfreie Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen. Darüber hinaus werden - bekanntlich erst seit dem 01.01.2010 - auch Dienstleistungen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, sich der Leistungsort dort befindet, die Dienstleistung also in dem anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtig ist und der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet. Die Meldepflicht der grenzüberschreitenden Warenlieferungen und Dienstleistungen besteht auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Ausnahme
Werden Waren nur in geringer Höhe in die EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftlich geliefert, gilt weiterhin der vierteljährliche Meldezeitraum. Das ist der Fall, wenn der Umsatz vierteljährlich nicht mehr als 100.000 EUR beträgt. Wird allerdings im Laufe eines Quartals diese 100.000 EUR-Grenze überschritten, besteht die Verpflichtung, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und für die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des betreffenden Kalendervierteljahres abzugeben.

Beispiel:
Im Juli 2010 werden mit den EU-Lieferungen Umsätze von 65.000 EUR und im August 2010 werden Umsätze von 55.000 EUR erzielt. In diesem Fall wird bereits im August 2010 die 100.000 EUR-Grenze überschritten.

Folglich muss die ZM für die Monate Juli und August 2010 bis zum 25. September 2010 dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Abgabefrist für Dienstleistungen/sonstige Leistungen.
Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes weiterhin der vierteljährliche Meldezeitraum.

Beispiel: Umsätze aus sonstigen Leistungen im 3. Quartal müssen bis zum 25. Oktober 2010 dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Aus Praktikabilitätsgründen hat der Gesetzgeber es auch zugelassen, dass in solchen Fällen die Abgabefristen für beide ZMs der Einfachheit halber vereinheitlicht werden können. Für Warenlieferungen werden die ZMs monatlich abgegeben. Auf diese Weise kann die Abgabefrist der ZM für sonstige Leistungen auf monatlich umgestellt werden.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de



Übertragung der Dauerfristverlängerung auf die Abgabe der ZM wird gestrichen - Betroffene Unternehmen müssen Buchführungsunterlagen früher beim Steuerberater einreichen

Essen, 07. Juni 2010****Ab dem 01. Juli 2010 wird die Abgabefrist der sogenannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte gem. § 25b Abs. 2 UStG von quartalsweise auf monatlich verkürzt. Statt wie bislang bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die ZM (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz) bis spätestens zum 25. des Folgemonats, für den Monat Juli 2010 beispielsweise bis zum 25. August 2010, an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

"Die zum 01.07.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Denn die Dauerfristverlängerung von einem Monat galt bislang sowohl für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch für die Abgabe der ZM. Damit ist es ab dem 01.07.2010 vorbei. Die Übertragung der Dauerfristverlängerung auf die Abgabe der ZM wird zum 01.07.2010 gestrichen. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 ihre
Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Von der Neuregelung betroffen sind alle gemäß § 25b Abs. 2 UStG meldepflichtigen Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinunternehmen -, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und innerhalb der EU-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend steuerfreie Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen. Darüber hinaus werden - bekanntlich erst seit dem 01.01.2010 - auch Dienstleistungen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, sich der Leistungsort dort befindet, die Dienstleistung also in dem anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtig ist und der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet. Die Meldepflicht der grenzüberschreitenden Warenlieferungen und Dienstleistungen besteht auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Ausnahme
Werden Waren nur in geringer Höhe in die EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftlich geliefert, gilt weiterhin der vierteljährliche Meldezeitraum. Das ist der Fall, wenn der Umsatz vierteljährlich nicht mehr als 100.000 EUR beträgt. Wird allerdings im Laufe eines Quartals diese 100.000 EUR-Grenze überschritten, besteht die Verpflichtung, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und für die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des betreffenden Kalendervierteljahres abzugeben.

Beispiel:
Im Juli 2010 werden mit den EU-Lieferungen Umsätze von 65.000 EUR und im August 2010 werden Umsätze von 55.000 EUR erzielt. In diesem Fall wird bereits im August 2010 die 100.000 EUR-Grenze überschritten.

Folglich muss die ZM für die Monate Juli und August 2010 bis zum 25. September 2010 dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Abgabefrist für Dienstleistungen/sonstige Leistungen.
Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes weiterhin der vierteljährliche Meldezeitraum.

Beispiel: Umsätze aus sonstigen Leistungen im 3. Quartal müssen bis zum 25. Oktober 2010 dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Aus Praktikabilitätsgründen hat der Gesetzgeber es auch zugelassen, dass in solchen Fällen die Abgabefristen für beide ZMs der Einfachheit halber vereinheitlicht werden können. Für Warenlieferungen werden die ZMs monatlich abgegeben. Auf diese Weise kann die Abgabefrist der ZM für sonstige Leistungen auf monatlich umgestellt werden.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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