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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Positives Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds durch GRP Rainer - Kapitalmarktrecht

Veröffentlicht am Montag, dem 02. Dezember 2013 @ 10:14:44 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Anwälte von GRP Rainer haben ein weiteres Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten. Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12) entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main, dass die beklagte Vermögens- und Finanzberaterin Schadensersatz wegen einer Falschberatung leisten müsse. Im zugrundeliegenden Fall suchte die Klägerin 2009 die Beklagte auf, um sich von ihr bezüglich möglicher Anlageobjekte beraten zu lassen.

In der Beratung gab die Anlegerin an, dass sie auf ihr investiertes Geld bei Bedarf kurzfristig zugreifen können müsse. Zudem war sie nur an einer sicheren Anlage interessiert. Die Beklagte empfahl ihr daraufhin eine Beteiligung an den Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Die streitgegenständlichen Fonds befinden sich derzeit alle in Liquidation. Eine außergerichtliche Einigung lehnte die beklagte Finanzberaterin ab, woraufhin die Anlegerin Klage auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlagen vor dem LG Frankfurt a.M. erhob.

Dort bekam die Klägerin dann Recht. In ihrer Begründung führte die Richterin aus, dass sich für eine Finanzberaterin weitereichende Pflichten aus der Anlageberatung ergeben. Demnach müsse sie umfassend und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen und Umstände, die für die Anlageentscheidung des Kunden relevant sein können, Auskunft geben. Insbesondere in Bezug auf die, der Zeichnung vorausgegangenen Schließung des Immobilienfonds, habe die Beklagte eine Informationspflicht getroffen. Dem stehe auch nicht eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung entgegen, in der sie angab auf eine weitere Beratung verzichten zu wollen und sich der Risiken und Folgen der Anlage bewusst sei. Diese Formulierung sei nach Ansicht des Gerichts zu allgemein und schränke die Beratungspflichten der Beklagten nicht ein. Eine Empfehlung der streitgegenständlichen Immobilienfonds war daher nicht mit den Anlagezielen der Klägerin vereinbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anleger von Immobilienfonds sollten ihr investiertes Geld noch nicht aufgeben. Insbesondere wenn ihnen nach Beginn der Finanzkrise offene Immobilienfonds empfohlen wurden, könnten sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine eingehende Beratung bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt zeigt die rechtlichen Möglichkeiten in solchen Fällen auf. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen.

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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In der Beratung gab die Anlegerin an, dass sie auf ihr investiertes Geld bei Bedarf kurzfristig zugreifen können müsse. Zudem war sie nur an einer sicheren Anlage interessiert. Die Beklagte empfahl ihr daraufhin eine Beteiligung an den Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Die streitgegenständlichen Fonds befinden sich derzeit alle in Liquidation. Eine außergerichtliche Einigung lehnte die beklagte Finanzberaterin ab, woraufhin die Anlegerin Klage auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlagen vor dem LG Frankfurt a.M. erhob.

Dort bekam die Klägerin dann Recht. In ihrer Begründung führte die Richterin aus, dass sich für eine Finanzberaterin weitereichende Pflichten aus der Anlageberatung ergeben. Demnach müsse sie umfassend und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen und Umstände, die für die Anlageentscheidung des Kunden relevant sein können, Auskunft geben. Insbesondere in Bezug auf die, der Zeichnung vorausgegangenen Schließung des Immobilienfonds, habe die Beklagte eine Informationspflicht getroffen. Dem stehe auch nicht eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung entgegen, in der sie angab auf eine weitere Beratung verzichten zu wollen und sich der Risiken und Folgen der Anlage bewusst sei. Diese Formulierung sei nach Ansicht des Gerichts zu allgemein und schränke die Beratungspflichten der Beklagten nicht ein. Eine Empfehlung der streitgegenständlichen Immobilienfonds war daher nicht mit den Anlagezielen der Klägerin vereinbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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