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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Banken dürfen nicht einschränkungslos einen Erbschein verlangen - Bankrecht

Veröffentlicht am Montag, dem 24. Februar 2014 @ 09:26:08 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse eine unwirksame Klausel vermutete. Die streitgegenständliche Bestimmung enthielt eine Regelung, wonach die Bank im Falle des Todes des Kunden die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins verlangen kann, um die rechtsgeschäftliche Berechtigung des Erben zu überprüfen. Die Instanzgerichte gaben der Klage des Verbraucherschutzverbandes statt. Daraufhin legte die betroffene Bank Revision ein, welche der Bundesgerichtshof zurückwies.

Die Richter führten aus, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, die einen Nachweis des Erbrechts mithilfe eines Erbscheins verlange. Daher weiche die Klausel in den AGB von bestehenden Rechtsvorschriften ab. Die Beklagte könne, dem Wortlaut der Bestimmung nach, die Vorlage eines Erbscheins verlangen, auch wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht nicht zweifelhaft ist oder durch einen anderen Nachweis belegt werden kann. In welchen Fällen ein Erbschein vorzulegen ist, bestimmt sich somit allein nach dem Ermessen der Bank. Hierin liegt nach Ansicht des BGH sowohl eine unvereinbare Abweichung von den gesetzlichen Regelungen als auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Daher ist die verwendete Klausel unwirksam.

Der BGH ging in seiner Begründung zwar auch auf das berechtigte Interesse der Bank, eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, ein. Allerdings überwiegen die Interessen des Erben. Eine mögliche Benachteiligung des Erben, der im Rahmen der Rechtsnachfolge neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, müsse vermieden werden. Ist der Nachweis des Erbrechts problemlos ohne Erbschein möglich, dürfe das betroffene Unternehmen nicht auf einen Erbschein bestehen und dadurch weitere Kosten und eine Verzögerung der Nachlassregulierung verursachen.

In den meisten Fällen schenken Privatkunden ihren Banken vollstes Vertrauen. Als Profis in ihrem Bereich sollten sie den Verbraucher mit ihrem Fachwissen kompetent beraten. Allerdings kann es auch zu Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Parteien kommen. Bei der Überprüfung von Verträgen und einzelnen Klauseln kann ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html

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Die Richter führten aus, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, die einen Nachweis des Erbrechts mithilfe eines Erbscheins verlange. Daher weiche die Klausel in den AGB von bestehenden Rechtsvorschriften ab. Die Beklagte könne, dem Wortlaut der Bestimmung nach, die Vorlage eines Erbscheins verlangen, auch wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht nicht zweifelhaft ist oder durch einen anderen Nachweis belegt werden kann. In welchen Fällen ein Erbschein vorzulegen ist, bestimmt sich somit allein nach dem Ermessen der Bank. Hierin liegt nach Ansicht des BGH sowohl eine unvereinbare Abweichung von den gesetzlichen Regelungen als auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Daher ist die verwendete Klausel unwirksam.

Der BGH ging in seiner Begründung zwar auch auf das berechtigte Interesse der Bank, eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, ein. Allerdings überwiegen die Interessen des Erben. Eine mögliche Benachteiligung des Erben, der im Rahmen der Rechtsnachfolge neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, müsse vermieden werden. Ist der Nachweis des Erbrechts problemlos ohne Erbschein möglich, dürfe das betroffene Unternehmen nicht auf einen Erbschein bestehen und dadurch weitere Kosten und eine Verzögerung der Nachlassregulierung verursachen.

In den meisten Fällen schenken Privatkunden ihren Banken vollstes Vertrauen. Als Profis in ihrem Bereich sollten sie den Verbraucher mit ihrem Fachwissen kompetent beraten. Allerdings kann es auch zu Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Parteien kommen. Bei der Überprüfung von Verträgen und einzelnen Klauseln kann ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.

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