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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Alles wasserdicht fürs Business im Web?

Veröffentlicht am Montag, dem 26. Juli 2010 @ 07:38:53 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(387 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Was Unternehmer für einen professionellen Internetauftritt wissen müssen

Ein attraktiver Internetauftritt ist heute für jedes Unternehmen Pflicht, unabhängig von Größe und Branche. Denn auf der Suche nach dem gewünschten Anbieter recherchieren Kunden meist zuallererst im Internet. Wer dann keine Online-Präsenz zeigt, ist für viele praktisch unsichtbar! Bei Planung und Pflege einer Firmen-Homepage sollten Verantwortliche jedoch nicht nur auf die optische Gestaltung und technische Umsetzung Wert legen - für Firmenwebsites sind auch zwingend eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf über mögliche juristische Stolperfallen.

Das weltweite Netz ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Wer sich hier mit einer eigenen Website präsentiert, muss über Urheberrechte, Nutzungsrechte, Telemediengesetz und Fernabsatzregeln Bescheid wissen. "Ansonsten kann ein einfacher Webauftritt mit ein paar Bildern, Texten und Links schnell juristische - und weit reichende finanzielle - Konsequenzen für den Anbieter haben", warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen das Impressum, die Verlinkung zu Drittseiten sowie fremdes Bild-, Musik und Textmaterial.

Wer steckt dahinter? - Das Impressum
Das Impressum ist die Visitenkarte des Webseiten-Anbieters. Sein Inhalt ist in § 5 des Telemediengesetzes geregelt. "Dieses Gesetz beinhaltet alle gesetzlichen Vorschriften für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - Teledienste genannt - und damit für fast alle Angebote im Internet", erläutert die D.A.S. Expertin.
Knapp zusammengefasst muss das Impressum jeder geschäftlichen Internetseite folgende Angaben enthalten: Name des Anbieters (bei natürlichen Personen Vor- und Zuname), geografische Adresse, Telefonnummer und E-Mail, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, KG oder OHG) auch Vertretungsberechtigte. Dies gilt genauso für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (etwa GbR, OHG, KG). Ergänzt werden diese Informationen durch die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (beispielsweise das Gewerbeamt für Bauträger) sowie das Register, in das der Diensteanbieter eingetragen ist (z.B. Handelsregister). Für Freiberufler wie z.B. Grafiker, aber auch Rechtsanwälte oder Architekten, sind die Angaben über die entsprechende Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen verpflichtend. Falls vorhanden, muss die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer angegeben werden.
Eine aktuelle Neuerung betrifft seit Mai 2010 Webseiten-Betreiber, deren Dienstleistung direkt im Internet gebucht werden kann, beispielsweise eine Autovermietung oder ein Reisebüro: Verfügt der Anbieter über eine Betriebshaftpflichtversicherung, müssen dazu laut der insbesondere für Gewerbetreibende wichtigen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) noch Name, Adresse und Telefonnummer der Versicherung sowie deren räumlicher Geltungsbereich im Impressum enthalten sein. Die Regelung schreibt diverse weitere Informationen vor, die Gewerbetreibende ihren Kunden vor Vertragsabschluss zukommen lassen müssen - allerdings nicht notwendigerweise im Impressum der Homepage.

Neben dem richtigen und vollständigen Inhalt des Impressums ist seine korrekte Platzierung von entscheidender Bedeutung. Auch hier lauern rechtliche Fallen: "Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und zudem ständig verfügbar sein", erläutert Anne Kronzucker. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet: es muss von jeder Unterseite aus angesteuert werden können und darf nicht mehr als zwei Klicks von der Homepage entfernt liegen (BGH, Az. I ZR 228/03). Es darf auch nicht erst nach längerem Herunter-Scrollen einer Seite auffindbar sein (OLG München, Az. 29 U 4564/03). Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gemeinsam stark - Verlinkung zu Drittseiten
Das Internet lebt von der Vernetzung. Warum also nicht interessante Webpages mit Hintergrundwissen oder mit ergänzenden Dienstleistungen per Link in die eigene Onlinepräsenz integrieren? Davon profitiert schließlich auch der Kunde. Rein rechtlich ist es unbedenklich, einen Link von der eigenen Website auf die Homepage eines anderen Anbieters zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass manche Inhalte ausdrücklich nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr verlinkt werden dürfen. Material fremder Webpages - Bilder oder Zeitungsartikel - ohne deutliche Herkunftsangaben auf der eigenen Homepage zu verwenden, kann eine Verletzung von Urheberrechten bedeuten. Texte oder Fotos, an denen jemand anderer das Urheberrecht innehat, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung einfach verwendet werden - hier drohen Abmahnungen und die nachträgliche Berechnung von Nutzungsgebühren.
Und wie sieht es mit der Haftung aus, wenn sich auf der verlinkten Seite plötzlich rechtswidrige Inhalte finden? "Problematisch wird es besonders dann, wenn auf Seiten mit strafbaren Inhalten (z.B. Beleidigungen oder Kinderpornographie) verlinkt wird", warnt die D.A.S. Juristin. "Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich." Ein so genannter Disclaimer ("Freizeichnungsklausel") bietet eine gewisse Abhilfe. Dieser Haftungsausschluss entbindet einen betroffenen Website-Betreiber zwar nicht von seiner juristischen Verantwortung. Er kann vor Gericht aber zumindest als Indiz gewertet werden, dass der unfreiwillige "Mittäter" sich von den rechtswidrigen Inhalten fremder Websites distanziert und daran keinen Anteil hat. Unbedingt vermieden werden sollte jede Identifizierung mit zweifelhaften verlinkten Seiten (Kommentare wie "interessant").
Schwierig wird es für den Webseiten-Betreiber, wenn sich verlinkte Seiten ändern. Auch hierzu fehlt bislang eine eindeutige Rechtssprechung. Daher der Tipp der D.A.S. Juristin: "Regelmäßig einen Link-Check durchführen und verdächtige Links ggf. entfernen!"

Bilder und Darstellungen
Eine Internetseite ist ein wichtiges Instrument zur Kundenakquise und -bindung. Lange Textbeiträge über die Vorzüge der eigenen Leistungen wirken allerdings eher abschreckend. Daher versuchen viele Unternehmen, ihre Homepage mit Bildern, Animationen und Grafiken aufzulockern. Aber Vorsicht: Fotos, Bilder, Musikstücke und Texte sind in der Regel nicht kostenlos verfügbar! Wer einfach passendes Material aus dem Web herunter lädt und für eigene Zwecke einsetzt, verletzt damit meist Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte - es drohen hohe Lizenz- und Abmahngebühren. Generell muss der Urheber für eine Verwendung schriftlich um Erlaubnis gebeten werden, also bei Fotomaterial der Fotograf und eventuell die abgebildeten Personen, bei Schriftstücken der Autor, bei Grafiken und Animationen der Grafikdesigner. Für die Genehmigung von Musikstücken ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) der beste Ansprechpartner. Gerade bei Fotos kann es schwierig sein, die notwendige Erlaubnis aller Beteiligten einzuholen. Dafür gibt es eine Vielzahl an Bildagenturen und Webseiten, die Bilder gegen eine Lizenzgebühr zur Weiterverwendung anbieten.
Besonders beliebt ist die Einbindung von Anfahrtsplänen - so erkennt der Kunde schnell, wo genau das Unternehmen zu finden ist. Unter welchen Voraussetzungen Routendienste in die eigene Website eingebunden werden dürfen, ist meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter geregelt. Ansonsten gilt auch hier das Urheberrecht (u.a. OLG Hamburg, Az. 5 U 199/05; LG Berlin, Az.: 16 S 1/05).
Fazit: Die gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung einer Firmenwebsite sind vielfältig und nicht immer einfach umzusetzen. Für eine rechtlich "wasserdichte" Online-Präsenz kann es daher durchaus lohnend sein, einen Juristen um Prüfung zu bitten - damit fährt man im Zweifel noch immer günstiger, als später eine Abmahnung zu kassieren...

Professioneller "Web-Check": Für Kunden der D.A.S. enthält die Rechtsschutzversicherung mit dem neuen Tarif ab Oktober die Überprüfung ihrer Internet-Präsenz durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 8.219

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
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das@hartzkom.de
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http://hartzkom.de



Was Unternehmer für einen professionellen Internetauftritt wissen müssen

Ein attraktiver Internetauftritt ist heute für jedes Unternehmen Pflicht, unabhängig von Größe und Branche. Denn auf der Suche nach dem gewünschten Anbieter recherchieren Kunden meist zuallererst im Internet. Wer dann keine Online-Präsenz zeigt, ist für viele praktisch unsichtbar! Bei Planung und Pflege einer Firmen-Homepage sollten Verantwortliche jedoch nicht nur auf die optische Gestaltung und technische Umsetzung Wert legen - für Firmenwebsites sind auch zwingend eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf über mögliche juristische Stolperfallen.

Das weltweite Netz ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Wer sich hier mit einer eigenen Website präsentiert, muss über Urheberrechte, Nutzungsrechte, Telemediengesetz und Fernabsatzregeln Bescheid wissen. "Ansonsten kann ein einfacher Webauftritt mit ein paar Bildern, Texten und Links schnell juristische - und weit reichende finanzielle - Konsequenzen für den Anbieter haben", warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen das Impressum, die Verlinkung zu Drittseiten sowie fremdes Bild-, Musik und Textmaterial.

Wer steckt dahinter? - Das Impressum
Das Impressum ist die Visitenkarte des Webseiten-Anbieters. Sein Inhalt ist in § 5 des Telemediengesetzes geregelt. "Dieses Gesetz beinhaltet alle gesetzlichen Vorschriften für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - Teledienste genannt - und damit für fast alle Angebote im Internet", erläutert die D.A.S. Expertin.
Knapp zusammengefasst muss das Impressum jeder geschäftlichen Internetseite folgende Angaben enthalten: Name des Anbieters (bei natürlichen Personen Vor- und Zuname), geografische Adresse, Telefonnummer und E-Mail, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, KG oder OHG) auch Vertretungsberechtigte. Dies gilt genauso für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (etwa GbR, OHG, KG). Ergänzt werden diese Informationen durch die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (beispielsweise das Gewerbeamt für Bauträger) sowie das Register, in das der Diensteanbieter eingetragen ist (z.B. Handelsregister). Für Freiberufler wie z.B. Grafiker, aber auch Rechtsanwälte oder Architekten, sind die Angaben über die entsprechende Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen verpflichtend. Falls vorhanden, muss die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer angegeben werden.
Eine aktuelle Neuerung betrifft seit Mai 2010 Webseiten-Betreiber, deren Dienstleistung direkt im Internet gebucht werden kann, beispielsweise eine Autovermietung oder ein Reisebüro: Verfügt der Anbieter über eine Betriebshaftpflichtversicherung, müssen dazu laut der insbesondere für Gewerbetreibende wichtigen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) noch Name, Adresse und Telefonnummer der Versicherung sowie deren räumlicher Geltungsbereich im Impressum enthalten sein. Die Regelung schreibt diverse weitere Informationen vor, die Gewerbetreibende ihren Kunden vor Vertragsabschluss zukommen lassen müssen - allerdings nicht notwendigerweise im Impressum der Homepage.

Neben dem richtigen und vollständigen Inhalt des Impressums ist seine korrekte Platzierung von entscheidender Bedeutung. Auch hier lauern rechtliche Fallen: "Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und zudem ständig verfügbar sein", erläutert Anne Kronzucker. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet: es muss von jeder Unterseite aus angesteuert werden können und darf nicht mehr als zwei Klicks von der Homepage entfernt liegen (BGH, Az. I ZR 228/03). Es darf auch nicht erst nach längerem Herunter-Scrollen einer Seite auffindbar sein (OLG München, Az. 29 U 4564/03). Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gemeinsam stark - Verlinkung zu Drittseiten
Das Internet lebt von der Vernetzung. Warum also nicht interessante Webpages mit Hintergrundwissen oder mit ergänzenden Dienstleistungen per Link in die eigene Onlinepräsenz integrieren? Davon profitiert schließlich auch der Kunde. Rein rechtlich ist es unbedenklich, einen Link von der eigenen Website auf die Homepage eines anderen Anbieters zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass manche Inhalte ausdrücklich nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr verlinkt werden dürfen. Material fremder Webpages - Bilder oder Zeitungsartikel - ohne deutliche Herkunftsangaben auf der eigenen Homepage zu verwenden, kann eine Verletzung von Urheberrechten bedeuten. Texte oder Fotos, an denen jemand anderer das Urheberrecht innehat, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung einfach verwendet werden - hier drohen Abmahnungen und die nachträgliche Berechnung von Nutzungsgebühren.
Und wie sieht es mit der Haftung aus, wenn sich auf der verlinkten Seite plötzlich rechtswidrige Inhalte finden? "Problematisch wird es besonders dann, wenn auf Seiten mit strafbaren Inhalten (z.B. Beleidigungen oder Kinderpornographie) verlinkt wird", warnt die D.A.S. Juristin. "Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich." Ein so genannter Disclaimer ("Freizeichnungsklausel") bietet eine gewisse Abhilfe. Dieser Haftungsausschluss entbindet einen betroffenen Website-Betreiber zwar nicht von seiner juristischen Verantwortung. Er kann vor Gericht aber zumindest als Indiz gewertet werden, dass der unfreiwillige "Mittäter" sich von den rechtswidrigen Inhalten fremder Websites distanziert und daran keinen Anteil hat. Unbedingt vermieden werden sollte jede Identifizierung mit zweifelhaften verlinkten Seiten (Kommentare wie "interessant").
Schwierig wird es für den Webseiten-Betreiber, wenn sich verlinkte Seiten ändern. Auch hierzu fehlt bislang eine eindeutige Rechtssprechung. Daher der Tipp der D.A.S. Juristin: "Regelmäßig einen Link-Check durchführen und verdächtige Links ggf. entfernen!"

Bilder und Darstellungen
Eine Internetseite ist ein wichtiges Instrument zur Kundenakquise und -bindung. Lange Textbeiträge über die Vorzüge der eigenen Leistungen wirken allerdings eher abschreckend. Daher versuchen viele Unternehmen, ihre Homepage mit Bildern, Animationen und Grafiken aufzulockern. Aber Vorsicht: Fotos, Bilder, Musikstücke und Texte sind in der Regel nicht kostenlos verfügbar! Wer einfach passendes Material aus dem Web herunter lädt und für eigene Zwecke einsetzt, verletzt damit meist Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte - es drohen hohe Lizenz- und Abmahngebühren. Generell muss der Urheber für eine Verwendung schriftlich um Erlaubnis gebeten werden, also bei Fotomaterial der Fotograf und eventuell die abgebildeten Personen, bei Schriftstücken der Autor, bei Grafiken und Animationen der Grafikdesigner. Für die Genehmigung von Musikstücken ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) der beste Ansprechpartner. Gerade bei Fotos kann es schwierig sein, die notwendige Erlaubnis aller Beteiligten einzuholen. Dafür gibt es eine Vielzahl an Bildagenturen und Webseiten, die Bilder gegen eine Lizenzgebühr zur Weiterverwendung anbieten.
Besonders beliebt ist die Einbindung von Anfahrtsplänen - so erkennt der Kunde schnell, wo genau das Unternehmen zu finden ist. Unter welchen Voraussetzungen Routendienste in die eigene Website eingebunden werden dürfen, ist meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter geregelt. Ansonsten gilt auch hier das Urheberrecht (u.a. OLG Hamburg, Az. 5 U 199/05; LG Berlin, Az.: 16 S 1/05).
Fazit: Die gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung einer Firmenwebsite sind vielfältig und nicht immer einfach umzusetzen. Für eine rechtlich "wasserdichte" Online-Präsenz kann es daher durchaus lohnend sein, einen Juristen um Prüfung zu bitten - damit fährt man im Zweifel noch immer günstiger, als später eine Abmahnung zu kassieren...

Professioneller "Web-Check": Für Kunden der D.A.S. enthält die Rechtsschutzversicherung mit dem neuen Tarif ab Oktober die Überprüfung ihrer Internet-Präsenz durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
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