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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: LAG Berlin-Brandenburg: Charitéstreik ist rechtmäßig

Veröffentlicht am Montag, dem 27. Juli 2015 @ 14:59:54 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Fachanwalt Bredereck: Mit einem Beschluss vom 24.06.2015 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit des Streiks an der Charité, der von der Gewerkschaft ver.di durchgeführt wurde, bestätigt. Auch in der zweiten Instanz hatte die Charité somit keinen Erfolg damit, den Streik untersagen zu lassen.

Fachanwalt Dineiger: In der Tat, wer zuletzt Streiks verbieten lassen wollte, hatte es nicht einfach.

Fachanwalt Bredereck: Wie sind denn die von der Charité vorgebrachten Argumente zu beurteilen, dass der Streik gegen die Friedenspflicht verstoße und unverhältnismäßig sei?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Auslegung des Streikrechts, das auch grundgesetzlich in Art. 9 GG verankert ist, durchaus großzügig. Es lassen sich gar nicht besonders viele Gründe finden, die ein Verbot eines Streiks stützen können. Die maßgeblichen Argumente sind hier: Verfolgung eines unzulässigen Streikzieles, Verstoß gegen die Friedenspflicht und Unverhältnismäßigkeit des Streiks bzw. ruinöse Auswirkung auf die Person des Arbeitgebers.

Fachanwalt Bredereck: Ist denn das geäußerte Ziel, eine stärkere Personalausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vor allem in der Nachtzeit zu erreichen, zulässig?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesarbeitsgericht ist, was die Definition zulässiger Streikziele angeht, sehr großzügig. Wie auch nach dem Bundesverfassungsgericht ist alles zulässiges Kampfziel, was zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen angestrebt werden darf und jedenfalls zur Durchsetzung tariflicher Regelungen zulässig ist. Das Streikziel muss also in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien liegen. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BAG ein Streik, der abstrakte Rechtsfragen klären soll, ebenso unzulässig, wie einer, der eindeutig politische Ziele verfolgt, also ein gesetzgeberisches, verwaltungsrechtliches oder Handeln der Justiz erzwingen will.

Fachanwalt Bredereck: Die Charité hat sich hauptsächlich auf das Argument gestützt, der Streik verstoße gegen die Friedenspflicht, da jedenfalls der Mantel- und Vergütungstarifvertrag zur Personalausstattung eine Regelung enthält. Warum wäre das Argument eines und war es dann doch nicht?

Fachanwalt Dineiger: Solange ein Tarifvertrag gilt und in Kraft ist, gilt bezüglich seiner Regelungsgegenstände Friedenspflicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass der Zweck der Tarifautonomie, nämlich das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden, nur erreicht werden kann, wenn ein Tarifvertrag während seiner Geltungsdauer von den Beteiligten respektiert und nicht durch einen Arbeitskampf in Frage gestellt wird. Würde also der Mantel- und Vergütungstarifvertrag tatsächlich eine Regelung zur hier streitigen Frage enthalten haben, dann gälte die Friedenspflicht tatsächlich. Dann wäre aber auch der Streik unzulässig. Ganz offensichtlich gab, wie das LAG festgestellt hat, es aber gar keine Regelung zur Personalstärke in diesem Tarifwerk. Damit gilt natürlich auch die Friedenspflicht nicht.

Fachanwalt Bredereck: Angesichts des Streiks in der Gesundheitsbranche sah das Landesarbeitsgericht offensichtlich auch keine Probleme. Es kann aber das Wohl und Wehe der Patienten betroffen sein; kann das LAG da so einfach drüber hinweggehen?

Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht als ungeschriebene Grenze des Arbeitskampfrechts auch aufgestellt, dass das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden darf. Im Bereich der Patientenversorgung und vor allem der Notfallversorgung liegt ein solches Argument natürlich immer nahe. Auch mit einem zulässigen Arbeitskampf dürfen nicht Patienten gefährdet werden. Nach den Feststellungen des LAG gibt es allerdings an der Charité eine so genannte Notfallvereinbarung. Mit dieser Notfallvereinbarung, so das LAG, sei sichergestellt, dass Patienten nicht zu Schaden kämen und es ergebe sich hieraus deutlich, dass das Pflegepersonal sich seiner Verantwortung gegenüber den Patienten bewusst sei und Gesundheitsgefährdung auszuschließen sein. Damit war die Charité argumentativ am Ende. Der Streik ist damit zulässig.

07.07.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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Fachanwalt Bredereck: Mit einem Beschluss vom 24.06.2015 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit des Streiks an der Charité, der von der Gewerkschaft ver.di durchgeführt wurde, bestätigt. Auch in der zweiten Instanz hatte die Charité somit keinen Erfolg damit, den Streik untersagen zu lassen.

Fachanwalt Dineiger: In der Tat, wer zuletzt Streiks verbieten lassen wollte, hatte es nicht einfach.

Fachanwalt Bredereck: Wie sind denn die von der Charité vorgebrachten Argumente zu beurteilen, dass der Streik gegen die Friedenspflicht verstoße und unverhältnismäßig sei?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Auslegung des Streikrechts, das auch grundgesetzlich in Art. 9 GG verankert ist, durchaus großzügig. Es lassen sich gar nicht besonders viele Gründe finden, die ein Verbot eines Streiks stützen können. Die maßgeblichen Argumente sind hier: Verfolgung eines unzulässigen Streikzieles, Verstoß gegen die Friedenspflicht und Unverhältnismäßigkeit des Streiks bzw. ruinöse Auswirkung auf die Person des Arbeitgebers.

Fachanwalt Bredereck: Ist denn das geäußerte Ziel, eine stärkere Personalausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vor allem in der Nachtzeit zu erreichen, zulässig?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesarbeitsgericht ist, was die Definition zulässiger Streikziele angeht, sehr großzügig. Wie auch nach dem Bundesverfassungsgericht ist alles zulässiges Kampfziel, was zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen angestrebt werden darf und jedenfalls zur Durchsetzung tariflicher Regelungen zulässig ist. Das Streikziel muss also in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien liegen. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BAG ein Streik, der abstrakte Rechtsfragen klären soll, ebenso unzulässig, wie einer, der eindeutig politische Ziele verfolgt, also ein gesetzgeberisches, verwaltungsrechtliches oder Handeln der Justiz erzwingen will.

Fachanwalt Bredereck: Die Charité hat sich hauptsächlich auf das Argument gestützt, der Streik verstoße gegen die Friedenspflicht, da jedenfalls der Mantel- und Vergütungstarifvertrag zur Personalausstattung eine Regelung enthält. Warum wäre das Argument eines und war es dann doch nicht?

Fachanwalt Dineiger: Solange ein Tarifvertrag gilt und in Kraft ist, gilt bezüglich seiner Regelungsgegenstände Friedenspflicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass der Zweck der Tarifautonomie, nämlich das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden, nur erreicht werden kann, wenn ein Tarifvertrag während seiner Geltungsdauer von den Beteiligten respektiert und nicht durch einen Arbeitskampf in Frage gestellt wird. Würde also der Mantel- und Vergütungstarifvertrag tatsächlich eine Regelung zur hier streitigen Frage enthalten haben, dann gälte die Friedenspflicht tatsächlich. Dann wäre aber auch der Streik unzulässig. Ganz offensichtlich gab, wie das LAG festgestellt hat, es aber gar keine Regelung zur Personalstärke in diesem Tarifwerk. Damit gilt natürlich auch die Friedenspflicht nicht.

Fachanwalt Bredereck: Angesichts des Streiks in der Gesundheitsbranche sah das Landesarbeitsgericht offensichtlich auch keine Probleme. Es kann aber das Wohl und Wehe der Patienten betroffen sein; kann das LAG da so einfach drüber hinweggehen?

Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht als ungeschriebene Grenze des Arbeitskampfrechts auch aufgestellt, dass das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden darf. Im Bereich der Patientenversorgung und vor allem der Notfallversorgung liegt ein solches Argument natürlich immer nahe. Auch mit einem zulässigen Arbeitskampf dürfen nicht Patienten gefährdet werden. Nach den Feststellungen des LAG gibt es allerdings an der Charité eine so genannte Notfallvereinbarung. Mit dieser Notfallvereinbarung, so das LAG, sei sichergestellt, dass Patienten nicht zu Schaden kämen und es ergebe sich hieraus deutlich, dass das Pflegepersonal sich seiner Verantwortung gegenüber den Patienten bewusst sei und Gesundheitsgefährdung auszuschließen sein. Damit war die Charité argumentativ am Ende. Der Streik ist damit zulässig.

07.07.2015

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