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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Daten der BaFin über Vermögensverhältnisse dürfen für die Strafzumessung berücksichtigt werden

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 31. Dezember 2015 @ 13:11:36 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
OLG Stuttgart, Urteil v. 13.2.15, 4 Ws 19/15
Das Oberlandesgericht Stuttgart äußerte sich in einem Urteil dazu, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern die BaFin zur Feststellung vermögensrelevanter Fragen hinzugezogen werden kann. Im konkreten Fall ging es darum, die Kontodaten von Beschuldigten zur Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse zu erfragen.
In erster Instanz waren die jeweiligen Anklagten gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Die Geldstrafe lautete auf 15 Tagessätze zu je 30 Euro. Das urteilende Amtsgericht Stuttgart beließ es bei einer Feststellung des Angestelltendaseins der Verurteilten und machte keine weiteren Angaben zu den Einkommensverhältnissen derer.
In der anschließenden Berufung waren die Einkommensverhältnisse der Verurteilen daher fraglich. Aufgrund dessen erging eine Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer an die BaFin. Er beabsichtigte eine Auskunft bezüglich der Kontostammdaten der Verurteilten nach § 24 c Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG. Die mittels der Informationen der BaFin festgestellten Daten lieferten ein aufschlussreiches Bild über die Vermögensverhältnisse der Verurteilten sowie zu deren Kontobewegungen.
Als problematisch erwies sich ein Widerspruch der Verurteilten gegen die Verwertung der festgestellten Zahlen. Neben diesem stellen sie noch einen Antrag, der die Entfernung der besagten Daten aus den Gerichtsakten sowie deren Vernichtung vorsah. Das OLG Stuttgart musste sich nun mit der Frage der Begründetheit des Widerspruchs, des Antrages und damit inzident auch mit den Voraussetzungen, die an ein Ersuchen an die BaFin zu stellen sind, beschäftigen
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass sowohl Widerspruch, als auch Antrag unbegründet seien. Die Erhebung der Daten sei rechtmäßig erfolgt. Daher bestehe vorliegend kein Beweisverbot und der Verwertung der Daten im Prozess stehe nichts entgehen. Aus diesem Grund haben die Verurteilten keinen Anspruch dahingehend, dass die in Frage stehenden Daten zu den Gerichtsakten zu entfernen seien.
Grundsätzlich obliegt dem Vorsitzenden einer Strafkammer ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage der Sachdienlichkeit der Beschaffung von Beweismitteln. Denn er ist für die Vorbereitung und die Leitung der Hauptverhandlung verantwortlich. Dabei hat er stets nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen und kann zur Förderung des Verfahrens die Anzeige von Beweismitteln anordnen. Ein solcher Fall liegt nach §§ 221, 323 Abs. 1 S. 1 StPO vor, wenn Beweismittel in der Anklageschrift nicht bezeichnet sind.
Im konkreten Sachverhalt handelte es sich zwar um eine geringfügige Straftat – einen Hausfriedensbruch -, dennoch war es für die Strafverfolgungsbehörden zulässig, eine Auskunft über die Kontodaten der Verurteilten gem. § 24 c Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. KWG zu ersuchen. Dies gilt, solange die so erfassten Daten für die Beurteilung der Rechtsfolge relevant sind. Dieser Grundsatz ergibt sich wiederrum aus § 160 Abs. 3 S. 1 StPO.
Daher hatte der Vorsitzende der Strafkammer auch die Befugnis, die BaFin hinsichtlich der Daten für die Bewertung der Vermögensverhältnisse um Aufklärung zu bitten, wie sich aus der Normkette §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 161 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO, 24 c Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG ergibt.


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


OLG Stuttgart, Urteil v. 13.2.15, 4 Ws 19/15
Das Oberlandesgericht Stuttgart äußerte sich in einem Urteil dazu, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern die BaFin zur Feststellung vermögensrelevanter Fragen hinzugezogen werden kann. Im konkreten Fall ging es darum, die Kontodaten von Beschuldigten zur Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse zu erfragen.
In erster Instanz waren die jeweiligen Anklagten gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Die Geldstrafe lautete auf 15 Tagessätze zu je 30 Euro. Das urteilende Amtsgericht Stuttgart beließ es bei einer Feststellung des Angestelltendaseins der Verurteilten und machte keine weiteren Angaben zu den Einkommensverhältnissen derer.
In der anschließenden Berufung waren die Einkommensverhältnisse der Verurteilen daher fraglich. Aufgrund dessen erging eine Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer an die BaFin. Er beabsichtigte eine Auskunft bezüglich der Kontostammdaten der Verurteilten nach § 24 c Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG. Die mittels der Informationen der BaFin festgestellten Daten lieferten ein aufschlussreiches Bild über die Vermögensverhältnisse der Verurteilten sowie zu deren Kontobewegungen.
Als problematisch erwies sich ein Widerspruch der Verurteilten gegen die Verwertung der festgestellten Zahlen. Neben diesem stellen sie noch einen Antrag, der die Entfernung der besagten Daten aus den Gerichtsakten sowie deren Vernichtung vorsah. Das OLG Stuttgart musste sich nun mit der Frage der Begründetheit des Widerspruchs, des Antrages und damit inzident auch mit den Voraussetzungen, die an ein Ersuchen an die BaFin zu stellen sind, beschäftigen
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass sowohl Widerspruch, als auch Antrag unbegründet seien. Die Erhebung der Daten sei rechtmäßig erfolgt. Daher bestehe vorliegend kein Beweisverbot und der Verwertung der Daten im Prozess stehe nichts entgehen. Aus diesem Grund haben die Verurteilten keinen Anspruch dahingehend, dass die in Frage stehenden Daten zu den Gerichtsakten zu entfernen seien.
Grundsätzlich obliegt dem Vorsitzenden einer Strafkammer ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage der Sachdienlichkeit der Beschaffung von Beweismitteln. Denn er ist für die Vorbereitung und die Leitung der Hauptverhandlung verantwortlich. Dabei hat er stets nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen und kann zur Förderung des Verfahrens die Anzeige von Beweismitteln anordnen. Ein solcher Fall liegt nach §§ 221, 323 Abs. 1 S. 1 StPO vor, wenn Beweismittel in der Anklageschrift nicht bezeichnet sind.
Im konkreten Sachverhalt handelte es sich zwar um eine geringfügige Straftat – einen Hausfriedensbruch -, dennoch war es für die Strafverfolgungsbehörden zulässig, eine Auskunft über die Kontodaten der Verurteilten gem. § 24 c Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. KWG zu ersuchen. Dies gilt, solange die so erfassten Daten für die Beurteilung der Rechtsfolge relevant sind. Dieser Grundsatz ergibt sich wiederrum aus § 160 Abs. 3 S. 1 StPO.
Daher hatte der Vorsitzende der Strafkammer auch die Befugnis, die BaFin hinsichtlich der Daten für die Bewertung der Vermögensverhältnisse um Aufklärung zu bitten, wie sich aus der Normkette §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 161 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO, 24 c Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG ergibt.


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