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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - sollten Arbeitnehmer Bestätigung unterschreiben?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 15. Dezember 2016 @ 15:58:16 auf Deutsche-Politik-News.de

(431 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Mancher Arbeitgeber möchte vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung darüber haben, dass dieser die Kündigung erhalten hat. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine solche Bestätigung besteht grundsätzlich nicht. Arbeitnehmern ist auch davon abzuraten, den Erhalt der Kündigung so zu quittieren.

Bestätigung könnte als Einverständnis gelten: Teilweise sind die Bestätigungsvermerke, die sich in den Abschriften der Kündigungen finden, in der Praxis so formuliert, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift quasi sein Einverständnis zur Kündigung gibt.

Bei Einverständnis keine Abfindung mehr möglich: Wird durch eine falsche Formulierung durch die Bestätigung erklärt, dass man mit der Kündigung einverstanden ist, besteht damit unter Umständen keine Chance mehr darauf, eine Abfindung zu erzielen. Damit wäre dann nämlich ggf. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich. Somit würde sich dann auch keine Möglichkeit mehr ergeben, im Rahmen eines Vergleiches an eine (möglichst hohe) Abfindung zu gelangen.

Kein Grund, sich unter Druck setzen zu lassen: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Unterschrift, eine erneute Kündigung bzw. Abmahnung kann Arbeitnehmern also nicht drohen.

Wie geht man richtigerweise vor? Wichtig ist es, zunächst eine etwaige Möglichkeit zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung zu prüfen und dann ggf. Kündigungsschutzklage zu erheben.

Zurückweisung der Kündigung: Eine Zurückweisung kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Nichtberechtigter die Kündigung unterschrieben hat und keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung beigefügt war. Sie muss allerdings unverzüglich, also innerhalb weniger Tage, erfolgen.

Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Nach Erhalt der Kündigung haben Sie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht maximal drei Wochen Zeit. Danach kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann regelmäßig vertan.

Unser Angebot - Deutschlandweite Vertretung bei Kündigungen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest: Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

06.12.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Mancher Arbeitgeber möchte vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung darüber haben, dass dieser die Kündigung erhalten hat. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine solche Bestätigung besteht grundsätzlich nicht. Arbeitnehmern ist auch davon abzuraten, den Erhalt der Kündigung so zu quittieren.

Bestätigung könnte als Einverständnis gelten: Teilweise sind die Bestätigungsvermerke, die sich in den Abschriften der Kündigungen finden, in der Praxis so formuliert, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift quasi sein Einverständnis zur Kündigung gibt.

Bei Einverständnis keine Abfindung mehr möglich: Wird durch eine falsche Formulierung durch die Bestätigung erklärt, dass man mit der Kündigung einverstanden ist, besteht damit unter Umständen keine Chance mehr darauf, eine Abfindung zu erzielen. Damit wäre dann nämlich ggf. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich. Somit würde sich dann auch keine Möglichkeit mehr ergeben, im Rahmen eines Vergleiches an eine (möglichst hohe) Abfindung zu gelangen.

Kein Grund, sich unter Druck setzen zu lassen: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Unterschrift, eine erneute Kündigung bzw. Abmahnung kann Arbeitnehmern also nicht drohen.

Wie geht man richtigerweise vor? Wichtig ist es, zunächst eine etwaige Möglichkeit zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung zu prüfen und dann ggf. Kündigungsschutzklage zu erheben.

Zurückweisung der Kündigung: Eine Zurückweisung kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Nichtberechtigter die Kündigung unterschrieben hat und keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung beigefügt war. Sie muss allerdings unverzüglich, also innerhalb weniger Tage, erfolgen.

Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Nach Erhalt der Kündigung haben Sie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht maximal drei Wochen Zeit. Danach kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann regelmäßig vertan.

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06.12.2016

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