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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Probleme bei der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in den USA sowie amerikanischer Titel in der BRD - USAG24, Inc

Veröffentlicht am Freitag, dem 10. Dezember 2010 @ 20:01:08 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Dieser Beitrag soll angesichts der sich fortsetzenden grenzüberschreitenden Verflechtung Deutschlands mit den USA und Zunahme von Fällen mit Auslandsberührung die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln - mit Schwerpunkt im familienrechtlichen Bereich - ermöglichen und als Arbeitshilfe dienen. Darüber hinaus soll den Bedürfnissen der Praxis dadurch Rechnung getragen werden, als Wege zur Durchsetzung von amerikanischen Titeln in Deutschland und umgekehrt aufgezeigt und Arbeitsformulare zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Beitrag soll angesichts der sich fortsetzenden grenzüberschreitenden Verflechtung Deutschlands mit den USA und Zunahme von Fällen mit Auslandsberührung die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln - mit Schwerpunkt im familienrechtlichen Bereich - ermöglichen und als Arbeitshilfe dienen. Darüber hinaus soll den Bedürfnissen der Praxis dadurch Rechnung getragen werden, als Wege zur Durchsetzung von amerikanischen Titeln in Deutschland und umgekehrt aufgezeigt und Arbeitsformulare zur Verfügung gestellt werden.

Es soll dabei weniger eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Meinungen erfolgen, sondern vielmehr deutschen und amerikanischen Juristen eine praxisorientierte Lösungshilfe an die Hand gegeben werden.

I. EINFÜHRUNG

Zur Beantwortung der Frage, wo und wie aus Streitigkeiten mit internationalem Bezug resultierende Titel zu vollstrecken sind kann man im Gegensatz zur Streitpunkte regelnden Materie kaum auf das Hilfsmittel der Vertragsgestaltung zurückgreifen.

Zur Disposition der Vertragsparteien steht nur, unter welchen Bedingungen jemand haftbar zu machen oder welches Recht von welchem Forum anzuwenden ist und die Wahl zwischen der Ordentlichen- und der Schiedsgerichtsbarkeit.

Daher ist auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaates und des Forums sowie auf zwischen diesen geltende Verträge und Abkommen zurückzugreifen.

Nun finden im Verhältnis USA - BRD kaum bi- oder multilaterale Abkommen Anwendung, so daß zum Großteil autonomes Landesrecht anzuwenden ist. Dieses wird teils durch case law, teils durch nationale Gesetze begründet.

Im Bereich der Familiengerichtsbarkeit spielen jedoch vereinzelt multilaterale Abkommen eine Rolle, so daß das Zusammenspiel der verschiedenen Normen zu einem verwirrenden Gesamtbild werden kann. Dieses Problem soll durch die nachfolgenden Erörterungen bewältigt werden.

II. INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT

Der Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit soll an dieser Stelle mehr Beachtung geschenkt werden, als dies gewöhnlich der Fall ist. Dies rechtfertigt sich daraus, daß sowohl nach § 328 Abs. I Nr. 1 ZPO / § 16 a Nr. 1 FGG für Deutschland als auch nach den in den US- Staaten zur Anwendung kommenden comitas Regeln - auf die weiter unten genauer eingegangen werden soll - der Internationalen Zuständigkeit im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln insoweit eine besondere Stellung zukommt, als die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den inländischen Gesetzen nicht zuständig gewesen sind.

1. Auslandsbezug

Der Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit bedarf es immer dann, wenn der Sachverhalt einen - wenn auch noch so geringen - Auslandsbezug aufweist, das heißt wenn Berührungspunkte mit dem Ausland vorliegen, die nicht ganz offensichtlich rechtlich völlig unerheblich sind. Solche sind zum Beispiel eine ausländische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt einer Person im Ausland, Belegenheit einer Sache oder eines Rechts im Ausland oder der Ort der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Ausland.

(1) Vgl. Rausch in NJW 1994, S. 2120

2. Anwendbares Recht

a) Internationale Zuständigkeit nach völkerrechtlichen Verträgen

Die kollisionsrechtliche Frage nach der Internationalen Zuständigkeit kann sich grundsätzlich nach Staatsverträgen, gesetzlichen oder ungeschriebenen Regelungen bestimmen lassen. Für Deutschland und die USA enthält das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961 / MSA ( im folgenden Haager Minderjährigen-schutzabkommen ) vorrangig zu beachtende Regelungen.

Zwar sind die USA dem Übereinkommen nicht wie Deutschland beigetreten, jedoch ist die Anwendbarkeit des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht von der Gegenseitigkeit abhängig. Es ist, da Deutschland den Vorbehalt nach Art. 13 Abs. III MSA nicht erklärt hat, auf alle Minderjährigen anwendbar, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Unerheblich ist, ob ihr Heimatstaat selbst Mitgliedstaat des MSA ist. Das MSA enthält die zentrale Regelung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit von Sorgerechtsentscheidungen.

Die sachliche Anwendbarkeit bestimmt sich nach Art. 1, die persönliche nach Art.12 MSA und die räumliche nach Art. 13 I MSA.

Die Internationale Zuständigkeit besteht nach Art. 1 MSA grundsätzlich am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen, es sei denn die Zuständigkeit wird eingeschränkt durch Art. 3 oder 4, 5 III MSA. Des weiteren kann sich die Internationale Zuständigkeit für den Erlaß von Sorgerechtsentscheidungen nach Art.4 oder Art.8 oder Art.9 MSA richten .Im Falle des Art. 1 MSA ist nach Art. 2 MSA innerstaatliches Recht, im Falle des Art. 4 MSA Heimatrecht und im Falle der Art. 8 und 9 MSA lex fori anzuwenden.

b) Internationale Zuständigkeit nach den autonomen Regelungen der BRD

Wenn der Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht eröffnet ist, muß auf die autonomen Regelungen der BRD beziehungsweise der USA zurückgegriffen werden. Hierzu sei angemerkt, daß es in Deutschland zum Internationalen Verfahrensrecht im Gegensatz zum Internationalen Privatrecht keine geschlossene kodifizierte Regelung gibt, sondern nur punktuelle Vorschriften innerhalb verschiedener nationaler Verfahrensordnungen.

Sollte eine bestimmte kollisionsrechtliche Frage weder in einem Staatsvertrag noch im kodifizierten autonomen Recht geregelt sein, gilt Gewohnheitsrecht.

Da eine allgemeine Regelung der Internationalen Zuständigkeit in den deutschen Prozeßordnungen für den zivilrechtlichen Bereich nicht existiert muß auf eine von der Rechtsprechung und Literatur erarbeitete Grundregel zurückgegriffen werden.

Diese besagt:

> Die örtliche Zuständigkeit indiziert die Internationale Zuständigkeit
Danach ist ein deutsches Gericht dann international für einen Rechtsstreit zuständig, wenn es für diesen die örtliche Zuständigkeit innehat.

Von dieser Regel werden hauptsächlich im familienrechtlichen Bereich durch die ZPO und das FGG Ausnahmen vorgesehen, welche nachfolgend aufgezeigt werden.

(2) BGBl. 1971 II, S. 219
(3) Soweit für ein Gebiet ein Staatsvertrag vorliegt, verdrängt dieser die autonomen Regelungen, sofern sein Anwendungsbereich eröffnet ist.
(4) Vgl. Palandt / Heinrich, 54. Auflage, 1995, Art. 24 EGBGB, Anhang , Rz. 13
(5) ies sind die Zivilprozeßordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
(6) Vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, 1993, Vorbemerkung zu § 1 Rn.6

- Ehesachen, § 606 a Abs. I ZPO -

Die kollisionsrechtliche Frage der internationalen Zuständigkeit für Ehesachen ( z.B. Scheidungsverfahren) ist in § 606 a Abs. I ZPO losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit geregelt. Dabei erschließt sich die internationale Zuständigkeit nach § 606 a Abs. I Nr. 1-3 ZPO unschwer aus dem Gesetzeswortlaut. Sowohl in Nr. 2,3 als auch Nr. 4 wird hierbei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abgestellt. Dieser wird als Daseinsmittelpunkt, d.h. als Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht besteht, definiert.

Mehr Schwierigkeiten machen die Fälle des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO , welcher für Ehesachen selbst dann eine internationale Zuständigkeit vorsieht, wenn beide Ehegatten Ausländer sind und nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, die zu fällende Entscheidung würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten, denen die Ehegatten angehören, anerkannt. An dieser Stelle ist das Anerkennungsrecht des Zweitstaates zu prüfen. Bei der Vorschrift des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO handelt es sich um eine Auffangvorschrift, welche nur dann zu prüfen ist, wenn keiner der in Nr.1- Nr.3 angesprochenen Fälle eingreift, denn mit dieser sollen " hinkende Scheidungen und damit hinkende Eherechtsverhältnisse" vermieden werden.

Je nach dem, welches Gericht zur Entscheidung international zuständig ist, beurteilen sich Verfahrensfragen nach dem jeweiligen Prozeßrecht des erkennenden Gerichts.

- Scheidungsfolgesachen, §§ 623 Abs. I i.V.m. 621 Abs. II S.1 i.V.m. 606 a ZPO -

Die Internationale Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen im Sinne von § 623 Abs. I ZPO beurteilt sich nach §§ 621 Abs. II i.V.m. 606 a Abs. I ZPO.

§ 621 Abs. II S. 1 ZPO regelt für sich gesehen zwar nur die örtliche Zuständigkeit, allerdings ist nach überwiegender Ansicht aus den Vorschriften der §§ 623 ff ZPO über den Scheidungsverbund und Folgesachen abzuleiten, daß die internationale Zuständigkeit für Ehesachen die Internationale Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen nach sich zieht. Dies gilt wegen des sachlichen Bezuges zwischen Scheidungsfolgesachen und der Scheidung selbst auch für isolierte Verfahren in Folgesachen.

Für Sorgerechtsentscheidung bestimmt jedoch - wie schon dargestellt- das Haager Minderjährigenschutzabkommen vorrangig das international zuständige Gericht.

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang , daß die Befugnis eines international für Sorgerechtsentscheidungen zuständigen Gerichts zur Entscheidungsfindung durch das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ - im folgenden Haager Übereinkommen) vom 25. Oktober 1980 - dem sowohl die USA als auch Deutschland beigetreten sind - zeitweise aufgehoben sein kann.

Bei dem Haager Übereinkommen handelt es sich um ein Rechtshilfeübereinkommen, welches sicherstellen will, daß schnell und mit wenigen Formalitäten die ursprünglichen Verhältnisse - sprich die Kindesrückführung in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts - wieder hergestellt werden. Der Antrag auf Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen muß dabei spätestens ein Jahr nach dem Entführungsfall bei der nach inländischem Recht hierfür bestimmten Behörde ( dies ist in Deutschland der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof) gestellt worden sein. Die Rückführungsentscheidung verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit.

Während eines laufenden Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen darf nach Art. 16 HKÜ ein Gericht des Staates, in den die Kinder im Sinne des Haager Übereinkommens widerrechtlich verbracht wurden oder zurückgehalten werden, zeitweilig nicht über das Sorgerecht neu entscheiden, sofern dem ersuchten Staat das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes mitgeteilt wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist hierbei, einander widersprechende Entscheidungen über den Ort des rechtmäßigen Verbleibes des Kindes zu vermeiden indem dem Haager Übereinkommen seiner Zwecksetzung nach der Vorrang eingeräumt wurde.

(7) siehe Anhang unter " I. Gesetzestexte"
(8) siehe BGH NJW 1975,1068
(9) vgl. BT-Dr. 10/5632, S.47; Reiner Hüßtege, Internationales Privatrecht,2.Auflage, 1995, S.45
(10) BGH NJW 1985/ S. 552 = MDR 1985/ S. 215
(11) solche sind z.B. Sorgerechtsentscheidungen, der Versorgungsausgleich ..
(12) BGHZ 75, 241 = NJW 1980,47
(13) BGBl. 1990 II, S. 207

- Kindschaftssachen, § 640 a Abs. II ZPO -

Für Kindschaftssachen sieht § 640 a Abs. II ZPO eine besondere Internationale Zuständigkeit vor, wobei die aufgeführten Tatbestände alternativ gelten.

- Vormundschaftssachen und Familiensachen nach dem FGG,
§§ 621 a Abs. I S. 1 ZPO i.V.m. 64 FGG -

Für Vormundschaftssachen und Familiensachen, die sich nach dem FGG - Verfahren richten enthält § 35 b FGG i.V.m. § 43 FGG -sofern der Anwendungsbereich des MSA nicht eröffnet ist - eine besondere internationale Zuständigkeitsregelung.

Für Ehelichkeitserklärungen ist auf § 43 a Abs. I FGG, für die Annahme eines Kindes auf § 43 b Abs. I FGG zurückzugreifen.

- Abänderungsklagen, § 323 ZPO -

Die deutschen Gerichte besitzen nach deutscher Rechtsprechung eine konkurrierende Zuständigkeit für die Abänderung von Entscheidungen, welche in Deutschland erlassen wurden, ohne Rücksicht darauf, ob eine inländische internationale Zuständigkeit gegeben ist. Auch die Abänderung eines ausländischen Urteils ist in der BRD zulässig, sofern hierfür nunmehr die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Außerdem existiert eine inländische Notzuständigkeit der deutschen Gerichte wenn keines der Gerichte der verschiedenen Staaten nach seinen autonomen Regelungen international zuständig ist.

c) Gerichtsstandsvereinbarungen / Rügeloses Einlassen , §§ 38, 39 ZPO

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann auch durch Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 ZPO begründet werden, soweit die Parteien zu dem darin beschriebenen Personenkreis gehören. Da es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um einen materiellrechtlichen Vertrag über ein Prozeßrechtsverhältnis handelt ( sogenannte Doppelnatur der Gerichtsstandsvereinbarung), findet hinsichtlich des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung das Recht des Vertragsstatutsund im Hinblick auf die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Übereinkunft das Recht des Gerichtsstaates ( lex fori ) Anwendung.

Wenn die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt, ohne die internationale Unzuständigkeit des mit der Sache befaßten Gerichts gerügt zu haben, obwohl eine dahingehende Belehrung durch das Gericht erfolgt ist ( sogenanntes rügeloses Einlassen ), wird hierdurch die internationale Zuständigkeit des Gerichts begründet.

d) Internationale Zuständigkeit nach autonomen Regelungen der USA

Die Prozeßnormen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten kennen aus deutscher Sicht im Wesentlichen 4 außerordentlich wichtige Zuständigkeiten.

Zum ersten eröffnen die Longarm Statutes eine Zuständigkeit aufgrund geschäftlicher Tätigkeit in dem betreffenden US-Bundesstaat. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist hierbei weit auszulegen und kann bereits durch eine Lieferung in die USA begründet werden.

(14) dies sind alle in § 621 a Abs. I S.1 ZPO aufgeführten Familiensachen - siehe Anhang unter "Gesetzestexte"
(15) BGH NJW 1983/ S. 1976
(16) siehe hierzu Rausch in NJW 1994/ S. 2120 ff
(17) vergleiche WM 1983 , S. 1078 ff ( 1081 f )

Zum zweiten eröffnet die Zustellung der Klageschrift im Gerichtssprengel ( transient jurisdiction ) die internationale Zuständigkeit.

Im Bereich der Streitigkeiten gegen Gesellschaften führt ein " Zuständigkeitsdurchgriff " wegen der Kapitalverflechtung mit einem am Prozeßort belegenen Unternehmen - meist einer Tochtergesellschaft - zur Begründung der internationalen Zuständigkeit.

Schließlich wird eine aus deutscher Sicht nicht gerade erwünschte internationale Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichte durch die sogenannten Impleaders begründet, in denen der Beklagte eines Prozesses gegen seinen potentiellen Regreßverpflichteten am Prozeßort Klage erheben kann.

Da jedoch die autonomen Zuständigkeitsregeln der BRD weiter gefaßt sind als jene der USA, ergeben sich hier keine Spannungspunkte oder gar Probleme. Es kann davon ausgegangen werden, daß eine internationale Zuständigkeit der deutschen oder amerikanischen Gerichte auch nach US-Recht gegeben ist, wenn sie nach den deutschen Vorschriften vorliegt.

III. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN IN FAMILIENSACHEN

ANERKENNUNG VON AMERIKANISCHEN URTEILEN IN DEUTSCHLAND

1.Vorbemerkungen

Grundsätzlich ist die Wirkung von Hoheitsakten auf den Erlaßstaat beschränkt ( sogenanntes Territorialitätsprinzip ). Es besteht jedoch aufgrund tatsächlicher Umstände und dem Bezug zum Ausland nicht immer die Möglichkeit, den erlangten Titel im Erlaßstaat durchzusetzen, sondern vielmehr die Notwendigkeit diesem im Ausland Geltung zu verschaffen. Die Rechtsinstitute der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln sollen diese "begrenzte Verwertbarkeit" eines inländischen Titels überwinden.

Es erfolgt dabei nur eine beschränkte Kontrolle des Titels dahingehend, ob dieser mit den elementaren Wertvorstellungen der inländischen Rechtsordnung vereinbar ist. Dieser Gesichtspunkt wird auch unter dem Stichwort des Verbotes der Gesetzmäßigkeitsprüfung abgehandelt.

Durch die Anerkennung eines Titels werden im wesentlichen die aus der materiellen Rechtskraft folgende Feststellungs- und Präklusionswirkung , die Gestaltungswirkung und verschiedene Drittwirkungen auf das Inland des ausländischen Staates erstreckt.

Anerkennungsfähig sind neben Sachentscheidungen klageabweisende Entscheidungen, die den materiellen Anspruch aberkennen. Ob es sich um ein Sachurteil handelt, beurteilt sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ( lex fori ).

Im allgemeinen erfolgt die Anerkennung von Urteilen ohne gesonderten Anerkennungsakt automatisch mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung im Erlaßstaat.

Im Gegensatz hierzu ist für die Vollstreckbarerklärung eines Titels meist ein erneutes förmliches Verfahren erforderlich, da hier die Vollstreckungswirkung im Vollstreckungsstaat nach dem Recht des Erlaßstaates begehrt wird.

(18) weitergehend hierzu Geimer in Geimer/Schütze, Bd. I/2, § 190 I

2. Anwendbares Recht

a) Völkerrechtliche Verträge

Im Prinzip gehen auch hier völkerrechtliche Verträge dem autonomen Recht vor. Ziel der staatsvertraglichen Regelungen in dem Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ist es jedoch, die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln im Ausland zu erleichtern. So ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, wonach die anerkennungsfreundlichere Regelung vorgeht, soweit sich der Vertrag nicht als abschließende Regelung versteht.

Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren sieht im Verhältnis USA - Deutschland lediglich das MSA für den Bereich der Sorgerechtsentscheidungen vor.

Da es kein allgemeines völkerrechtliches Anerkennungsgebot gibt, ist ansonsten auf die nationalen Rechtsordnungen zurückzugreifen.

b) Autonome Regelungen der BRD zur Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils

Für die Anerkennung eines Scheidungsurteils nach den autonomen Regeln Deutschlands ist in Ausnahme zur Regel ein förmliches Anerkennungsverfahren durch Art. 7 § 1 FamRÄndG vorgesehen. Dieses enthält ein Feststellungsmonopol mit Bindungswirkung für die Anerkennung einer Auslandsentscheidung im Anwendungsbereich der Vorschrift in Deutschland. Zweck dieses Verfahrens ist es, dem Bedürfnis nach allseitig bindenden, einheitlichen Statusfeststellungen gerecht zu werden.

Zur Entscheidung zuständig sind die Landesjustizverwaltungen der Länder dort, wo ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise die Landesjustizverwaltung Berlin. Für die Anerkennungsanträge gibt es speziell von den Landesjustizverwaltungen zu ordernde Formulare, aus denen auch ersichtlich ist, welche Unterlagen einzureichen sind. Ein Beispiel hierfür ist dem Anhang zu diesem Beitrag zu entnehmen.

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG angefochten werden. Zur Entscheidung berufen sind dabei die Oberlandesgerichte.

Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils steht mit der Rechtskraft der Entscheidung fest.

Im Anerkennungsverfahren vor den Landesjustizverwaltungen werden die Anerkennungsvoraussetzungen nach der Vorschrift des § 328 ZPO bzw. für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit des § 16 a FGG ( welcher § 328 ZPO nachgebildet und mit diesem fast identisch ist ) geprüft. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede in der Art der Anerkennungsvoraussetzungen zu allen übrigen Titeln - auch wenn da kein förmliches Anerkennungsverfahren vorgesehen ist.

(19) BGH 18.03.1987,IPRax 1989, 104,106
(20) vom 11.08.1961 / BGBl. I, 1221 - siehe Anhang unter "Gesetzestexte"
(21) der "gewöhnliche Aufenthalt" ist nach den zu § 606 a Abs. I ZPO aufgeführten Grundsätzen zu bestimmen
(22) vom 27.01.1877 / RGBl. S. 77

Ausnahmsweise werden Scheidungsurteile automatisch ohne förmliches Verfahren anerkannt, wenn beide Ehegatten nur Angehörige des Staates waren, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen hat.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzung sind, daß es sich bei der anzuerkennenden Materie um einen zivilrechtlichen Verfahrensgegenstand handelt, die Qualität des ausländischen Judikats als solche garantiert, die anzuerkennende Entscheidung rechtskräftig und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Außerdem darf keines der folgenden Anerkennungshindernisse eingreifen.

- Anerkennungshindernisse der §§ 328 ZPO / 16 a FGG -

Die Vorschriften der §§ 328 ZPO, 16 a FGG enthalten von Amts wegen zu prüfende, negativkatalogartig zusammengesetzte Anerkennungsvoraussetzungen.

Nach § 328 Abs. I Nr.1 ZPO bzw. § 16 a Nr.1 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Zu prüfen ist somit, ob das amerikanische Gericht aus deutscher Sicht zuständig zur Entscheidung war. Denn die internationale Zuständigkeit des der Gerichte des Erststaates muß nach den Regeln der Zuständigkeitsordnung des Zweitstaates gegeben sein.

Als weiteres Anerkennungshindernis sieht § 328 Abs. I Nr.2 ZPO bzw. § 16 a Nr.2 FGG vor, daß eine Anerkennung eines Urteils dann ausgeschlossen ist, wenn die unterlegene beklagte Partei sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, weil ihr die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zugestellt und die Verteidigung damit erschwert wurde. Für die Art und Weise der Zustellung im Ausland gibt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen Hilfestellung. Sowohl Deutschland als auch die USA sind Vertragsstaaten.

Weiter behandelt § 328 Abs. I Nr. 3 ZPO bzw. § 16 a Nr.3 FGG den Vorrang bei Kollision mehrerer Entscheidungen.

Nach § 328 Abs. I Nr. 4 ZPO bzw. § 16 a Nr. 4 FGG darf die ausländische Entscheidung nicht gegen den ordre public verstoßen. Die Anerkennung darf danach nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere den Grundrechten - offensichtlich unvereinbar ist. Die Vorschrift ist durch das IPR-Reformgesetz von 1986 neu formuliert worden und soll dann angewandt werden, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung die inländische Rechtsordnung elementar stören oder eine schlechthin unerträgliche Abweichung von grundlegenden Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen bedeuten würde.

Letztlich verlangt § 328 Abs. I Nr. 5 ZPO im Gegensatz zu § 16 a FGG für die Anerkennung ausländischer Urteile die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Diese Vorschrift ist durch die deutsche Rechtsprechung restriktiv dahingehend ausgelegt worden, daß nur eine teilweise Gegenseitigkeit verbürgt sein muß.

(23) weitergehende Ausführungen hierzu finden sich bei Geimer/ Schütze, Internationales Zivilprozßrecht, Bd. I/2 § 193 VII
(24) näheres zur "Spiegelbildtheorie" bei Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung,Kommentar,18. Auflage, 1993, § 328 Rn. 8
(25) Vom 15.11.1965 / BGBl. 1977 II, S. 1453
(26) vergleiche zu diesem Problemkreis die Abhandlung von Stiefel/ Stürner, VersR 1987, 829, welche auf ordre public Bedenken gegen die Vollstreckung US - Amerikanischer Urteile eingeht

c) Autonome Regelungen der BRD zur Anerkennung sonstiger US-amerikanischer familienrechtlicher Titel

Für die Anerkennung eines US-amerikanischen Titels im Bereich des Familienrechts gelten die oben genannten Voraussetzungen entsprechend. Lediglich das förmliche Verfahren nach Art.7 § 1 FamRÄndG entfällt hierfür. Die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens führt auch nicht automatisch zur Anerkennung aller in dem Titel über die Ehescheidung hinausgehenden Nebenentscheidungen. Diese sind nach den allgemeinen Regeln anerkennungsfähig.

VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUS DEN USA IN DEUTSCHLAND

1. Vorbemerkungen

Die Vollstreckbarerklärung bezweckt, wie schon an anderer Stelle ausgeführt, die Schaffung eines inländischen Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Um jedoch zu einem solchen inländischen Titel zu gelangen, muß ein Verfahren durchgeführt werden, in welchem dem vollstreckungsfähigen Ausspruch der ausländischen Entscheidung die Vollstreckbarkeit im Inland originär verliehen wird.

2. Anwendbares Recht

Da Staatsverträge für diese Materie zwischen den USA und Deutschland nicht zur Geltung gelangen, ist auf §§ 722, 723 ZPO beziehungsweise § 33 FGG für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückzugreifen.

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist zunächst immer die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung, ergänzt durch das speziellere Merkmal der vorläufigen oder endgültigen Vollstreckbarkeit im Erststaat. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der lex fori vorliegen. Zu beachten ist an dieser Stelle, daß Deutschland im Gegensatz zu den USA ein ausländisches Urteil dann als nicht vollstreckbar betrachtet, wenn gegen das ausländische Urteil noch ein Rechtsmittel gegeben ist.

Soweit ein Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist, kann nicht auf ein inländisches Zweitverfahren zurückgegriffen werden. Der Urteilsgläubiger muß vielmehr vorrangig einen Antrag nach §§ 722, 723 ZPO, gerichtet auf den Erlaß eines Vollstreckungsurteils, beantragen.

3. ZPO - Verfahren

Die §§ 722, 723 ZPO sehen für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile kein gesondertes Verfahren vor, so daß hierfür der normale Klageweg - mit all seinen Kosten und Zeitaufwand - zu beschreiten ist. Der Klageantrag ist dabei auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zu richten. Es handelt sich hierbei um eine Gestaltungsklage, welche einen neuen Titel zur Folge hat. Die Vollstreckung selbst erfolgt dann nur noch mit einem Titeln - dem des inländischen Vollstreckungsgerichts. Nur diesem wird die Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff ZPO erteilt.

Die Vollstreckungsklage im Sinne von § 722 ZPO muß innerhalb von 30 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Urteils erhoben sein.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen lassen sich nach den allgemeinen Regeln beurteilen. Auch hinsichtlich des Verfahrensablaufes ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Vollstreckung von Zahlungsurteilen erfolgt in der ausländischen Währung, so daß eine Umrechnung nicht notwendig ist. Der auf die ausländische Währung lautende Titel wird nach den §§ 803 ff ZPO vollstreckt.

(27) BGH 6.11.1985, RIW 1986, S. 554
(28) BGH, NJW 1986 S. 1440

4. FGG - Verfahren

Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ausländische Titel vollstreckt, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Es bestehen keine besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, vielmehr ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung eine im Rahmen des Verfahrens nach § 33 FGG zu prüfende Vorfrage, die keines selbständigen Ausspruchs bedarf. § 722 ZPO ist hier nicht anwendbar.

5. Vollstreckungsgegenklage , § 767 Abs. II ZPO

Ein ausländisches Urteil ist auch dann nicht vollstreckbar, wenn die beklagte Partei Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO geltend machen kann.

6. Besonderheit für Sorgerechtsentscheidungen

Dem Vollzug eines ausländischen Sorgerechtstitels kann die beklagte Partei damit entgegenwirken, als sie - soweit der Anwendungsbereich des MSA eröffnet ist - eine neue endgültige Sorgerechtsentscheidung herbeiführt. Denn nach dem MSA steht eine ausländische Sorgerechtsentscheidung einer neuen Sachentscheidung durch ein deutsches Gericht nicht entgegen, wenn die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben ( Art. 13 I MSA ).

Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte des Aufenthaltsortes der minderjährigen Kinder für Maßnahmen zum Schutz derer Person zuständig. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind auch Entscheidungen zum Sorgerecht.

Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß ein ausländisches Gericht eine Entscheidung in gleicher Sache getroffen hat. Wenn diese Entscheidung anzuerkennen ist, hat das lediglich zur Folge, daß eine inhaltlich übereinstimmende Entscheidung ergehen muß.

In Sorgerechtssachen ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung.

Sorgerechtssachen sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig.

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON DEUTSCHEN TITELN IN DEN USA

1. Vorbemerkungen

Auch hier muß mangels anwendbarer bilateraler oder multilateraler Abkommen auf das autonome Landesrecht zurückgegriffen werden.

Anders als in Deutschland existieren für diesen Fragenkreis weder ein Bundesgesetz mit entsprechenden Regelungen - noch im Bundesrecht verstreute Einzelnormen.

Anstelle dessen ist Anerkennungs - und Vollstreckungsgrundlage für die USA das von Richtern entwickelte Common Law.

(29) BGH, NJW 1977 S. 150
(30) siehe oben
(31) BGH, NJW 1973, S.950 ; Senat, NJW 1986, S. 2193
(32) BGHZ 64,19 (29)

Der Supreme Court hat auch nicht ausdrücklich entschieden, ob die Common Law Prinzipien als ein Gegenstand des Bundesrechts oder der einzelnen Bundesstaaten angesehen werden sollen.

Die Bundesgerichte der niederen Instanzen sind sich jedoch überwiegend darüber einig, daß in Abwesenheit eines Bundesgesetzes die Wirkung, die ausländischen Gerichtsurteilen zukommt, in den Zuständigkeitsbereich des Rechts der einzelnen Bundesstaaten und nicht des Bundesrechts fällt.

Allerdings kann dieses Recht der einzelnen Bundesstaaten durch bundesrechtliche Doktrinen, wie zum Beispiel die Doktrin der Immunität von Hoheitsträgern ( sovereign immunity doctrine ) begrenzt werden.

Auch wenn die Common Law Prinzipien Ausgangspunkt jeder rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in den USA sind, sind die verschiedenen Bundesstaaten zwei unterschiedliche Wege der Umsetzung gegangen. Die Mehrheit hat sich für den Einsatz des Common Law entschieden, ohne dieses zu spezifizieren.

16 Staaten haben Versionen des Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act (im folgenden Uniform Act) erlassen, der seinerseits auf die allgemeinen Prinzipien des Common Law gegründet ist. Der Uniform Act wurde durch die National Conference of Commissioners on Uniform State Laws und die American Bar Association 1962 beschlossen.

Am Rande bemerkt sei, daß US-amerikanische Gerichte grundsätzlich keine Urteile in einer ausländischen Währung erlassen. Sollte der geschuldete Geldbetrag nicht in Dollars ausgedrückt sein, wird das US-amerikanische Gericht den Betrag entsprechend umrechnen.

2. Anerkennungs - und Vollstreckungsgrundlagen für alle Bundesstaaten

Von der Grundlage her folgen alle Bundesstaaten der Aussage des Supreme Court in der Entscheidung Hilton v. Guyot, wonach ausländische Urteile dann anerkannt und vollstreckt werden sollen, wenn dies einerseits comitas gegenüber der fremden Nation zeigt und andererseits nicht wesentliche Interessen des vollstreckenden Forums opfert.

- Comitas Regeln ( principle of comity ) -

In der Entscheidung Hilton v. Guyot zeigt sich, daß ursprünglich das Prinzip der comitas Anlaß für US-amerikanische Gerichte für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile war.

Die comitas beinhalten im wesentlichen folgende Regeln:

Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckung ausländischer Urteile ist, daß

1. ein vollständiger und fairer Prozeß im Ausland vor dem zuständigen Gericht stattgefunden hat - die internationale Zuständigkeit ist hierbei nach dem ausländischen Recht zu bestimmen,
2. das Verfahren aufgrund üblicher Verfahrensgrundsätze nach dem Prozeßrecht des entscheidenden Staates durchgeführt wurde,
3. die beklagte Partei ordnungsgemäß geladen wurde oder freiwillig zum Verfahren erschienen ist,
4. der Prozeß unter einem Rechtssysthem abgehalten wurde, welches eine unparteiische Rechtsanwendung sowohl für die eigenen Staatsangehörigen als auch für Angehörige anderer Staaten sicherstellt
5. und der Grundsatz des res judica gewahrt wird - d.h., das ausländische Urteil muß in dem Erlaßstaat endgültig und zwischen den Parteien bindend geworden sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Recht des ausländischen Staates.

(33) so unter anderem North Dakota, Arizona, Arkansas, Louisiana, Pennsylvania, South Carolina und Idaho
(34) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(35) Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act, §§ 1-11, 13 U.L.A. 261 (1986)
(36) Schütze in JR 1988, S. 229
(37) zu den Problemen im Rahmen wechselnder Umrechnungskurse vergleiche Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988) S. 166

- Interessen Regeln -

Ein Urteilsschuldner kann der Vollstreckung eines Titels in den USA entgegenhalten, daß das Urteil mit unfairen Mitteln erschlichen wurde. Dabei kann er sich insbesondere stützen auf

1. Fehler bei der Klagezustellung ( auch hier ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung Gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zu Beachten ) ;
2. die fehlende Möglichkeit zum Erscheinen vor Gericht ;
3. die fehlende persönliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ;
4. die Voreingenommenheit und Unfairneß des ausländischen Rechtssysthems ,
5. den Umstand, das Urteil sei betrügerisch erschlichen worden .
Problematisch war in einigen Bundesstaaten lange das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Mittlerweile ist die Gegenseitigkeit überwiegend im Sinne von § 328 Abs. I Nr.5 ZPO allgemein verbürgt.

Einige Bundesstaaten ( z.B. Lousiana ) erwähnen das Gegenseitigkeitserfordernis nicht einmal.

Andere ( z.B. Virginia ) fordern es im Bereich des Unterhaltsrechts. Hier ermöglicht - soweit für die einzelnen Bundesstaaten anwendbar- die Anwendung des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsanprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandunterhaltsgesetz - AUG) vom 19.12.1986 die Gegenseitigkeitsverbürgung. Nach § 2 Abs. 2 AUG ist der Generalbundesanwalt die zuständige zentrale Behörde.

Soweit das AUG nicht zur Anwendung gelangt, muß aufgrund der oben beschriebenen allgemeinen Regeln anerkannt und vollstreckt werden.

Darüber hinaus müssen die Regeln der öffentlichen Ordnung der USA bzw. der einzelnen Bundesstaaten beachtet worden sein ( public policy - Ausnahme ).

Zu den oben bezeichneten Vollstreckungs - und Anerkennungsgrundlagen kam der allgemeine Wertgrundsatz der Finalität von Gerichtsentscheidungen hinzu .

(38) vgl. z.B. Uniform Act § 2 (1986): der Act findet nur Anwendung auf ausländische Urteile die " endgültig und abschließend und vollstreckbar im Erlaßstaat " sind. ; Restatement (Second) of Conflict of Law §§ 92, 98 (1971 und 1986 Revisions) : damit ein ausländisches Urteil vollstreckbar ist, muß es entsprechend dem Recht des Erlaßstaates endgültig sein. Die Tatsache, daß gegen ein ausländisches Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, hindert jedoch nicht daran, daß das Urteil für Zwecke der Vollstreckung in den USA als endgültig angesehen wird, wenn auch das US-amerikanische Gericht den Vollstreckungsakt noch hinausschieben kann.
(39) vergleiche hierzu Hollmann, Auslandszustellung in US-amerikanischen Zivil - und Verwaltungssachen, RIW / AWD 1985, S. 784 ff
(40) Siehe hierzu Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988), S. 163 f
(41) vergleiche Geimer / Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I, 2, 1984, S. 1921
(42) weiterführend hierzu Chrocziel / Westin, ZvglRWiss 87 (1988) ,S. 164 f

3. Verfahren in den einzelnen Bundesstaaten

Das Verfahren in den einzelnen Bundesländern richtet sich entweder nach den allgemeinen Grundsätzen des Common Law oder nach Abwandlungen des Uniform Act. Nur soweit eine der Materien im Uniform Act keine Regelung gefunden hat wird auf das Common Law zurückgegriffen.

a) Common Law Prinzipien

Die Anerkennung von ausländischen Urteilen erfolgt wie in Deutschland formlos.

Um die Vollstreckung des anerkannten Titels zu ermöglichen muß jedoch ein erneutes förmliches Verfahren durchgeführt werden. Es muß eine Klage bei dem zuständigen US-amerikanischen Gericht gestützt auf den ausländischen Titel eingereicht werden. Der Beklagte ist im Rahmen dieses summarischen Verfahrens in seinen Verteidigungsmöglichkeiten dahingehend beschränkt, als er die materiellen Gründe des Urteils nicht erneut zur Disposition des Gerichts stellen kann.

Den Common Law Prinzipien gehen in den Bundesstaaten North Dakota, Arkansas, Louisiana, Pennsylvania, South Carolina und Idaho die Grundsätze des Restatement 2 nd Conflict of Laws vor.

In Pennsylvania, South Carolina und Idaho werden außerdem die Grundsätze des Restatement 3 rd Foreign Relations angewandt.

Für Scheidungsurteile gelten keine Besonderheiten.

Auch Unterhaltsurteile werden grundsätzlich nach Common Law Prinzipien anerkannt und vollstreckt. Besonderheiten gelten jedoch für die Bundesstaaten Pennsylvania, New Hampshire, South Carolina und Idaho.

Diese Bundesstaaten haben den Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act ( RURESA ) in das innerstaatliche Recht übernommen und durch das AVG eine Basis für Gegenseitigkeitserklärungen geschaffen.

Darüber hinaus haben Pennsylvania, Mississippi und New Hampshire für Sorgerechtsentscheidungen den Uniform Child Custody Jurisdiction Act ( UCCJA ) in innerstaatliches Recht transformiert.

In beiden Regelungwerken finden sich Zuständigkeits - und Anerkennungsregelungen.

b ) Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act

In den Bundesstaaten, die den Uniform Act adaptiert haben, sieht dieser selbst vor, daß ausländische Urteile, die auf eine bestimmte Geldsumme lauten, im selben Wege vollstreckt werden sollen, wie dies für Urteile anderer US- amerikanischer Urteile vorgesehen ist.

Zwölf der Staaten, die den Uniform Act in das innerstaatliche Recht übernommen haben sehen vor, daß die Vollstreckbarerklärung allein durch die einfache Registrierung des ausländischen Urteils bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates erfolgt.

Illinois und Missouri haben die Version des Uniform Act aus dem Jahre 1948 erlassen, wonach ausländische Urteile wie solche der anderen Bundesstaaten lediglich beim Gericht zur Registrierung eingereicht werden.

(43) die meisten US-Bundesstaaten haben die Common Law Prinzipien übernommen
(44) zum summarischen Verfahren siehe Schurtmann / Walter, Der amerikanische Zivilprozeß, 1978, S. 54 f.
(45) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(46) Alaska, Colorado, Georgia, Illinois, Missouri, Minnesota, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington

Die übrigen 10 Bundesstaaten haben die Version des Uniform Act aus dem Jahre 1964 erlassen, die vorsieht, daß die ausländischen Titel ebenso wie Titel der anderen Bundesstaaten allein schon dadurch für vollstreckbar erklärt werden, als sie beim zuständigen Beamten des Trial Court eingereicht und dort registriert werden.

Eine Besonderheit ist für den Bundesstaat New York zu beachten. Hier ist in einer Vorschrift trotz des Uniform Act vorgesehen, daß für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldtitel eine erneute Klage beim zuständigen Gericht des Bundesstaates New York erforderlich ist.

In California, Maryland, Massachusetts und Michigan fehlen innerhalb der Umsetzung des Uniform Act Vorschriften hinsichtlich der Registrierung oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß auch hier eine neue Klage zur Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.

Für Sorgerechtsentscheidungen haben die Bundesstaaten Massachusetts und Minnesota den Uniform Child Custody Jurisdiction Act ( UCCJA ) in innerstaatliches recht transformiert.

Der Uniform Act sieht darüber hinaus für Unterhaltsurteile eine Öffnungsklausel vor, so daß sich die Anerkennung nach der comity doctrine beurteilt.

Nur in Minnesota ist der Uniform Reciprocal Enforcement of Sapport Act ( RURESA ) umgesetzt worden.

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN

Da die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln sowohl in Deutschland als auch in der USA mangels Verfahren vereinfachender Abkommen - wie aufgezeigt - ein meist nicht nur zeitintensives sondern auch Kosten verursachendes Verfahren erfordert, sollte in Bereichen welche dem Schiedsverfahren zugänglich sind, auf dieses zurückgegriffen und schon im Vorfeld eine vertragliche Regelung gesucht werden.

Für die Anerkennung und Vollstreckung von amerikanischen und deutschen Schiedssprüchen existiert ein auf beide Staaten anwendbares multinationales Abkommen - das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( UN - Übereinkommen ).

Im wesentlichen sieht diese Konvention vor, daß jeder Vertragsstaat Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat vollstrecken muß, wenn nicht die in Art. V des Abkommens abschließend aufgezählten Ausnahmen greifen.

Anerkennungs - und Vollstreckungsvoraussetzung ist danach :

1. Die Schiedsklausel darf nicht nach dem für den Vertrag geltenden Recht ungültig sein ( Art. V ( 1 ) a ). Egal ist hierbei der Grund der Ungültigkeit. So kann beispielsweise den Parteien die Fähigkeit Verträge zu schließen fehlen oder das auf den Schiedsvertrag anwendbare recht führt zu seiner Ungültigkeit.

2. Der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, muß ausreichend Gelegenheit gegeben worden sein, sich gegen den Anspruch zu verteidigen ( Art. V ( 1 ) b ). Dies betrifft sowohl das Zustellungserfordernis als auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

3. Der Schiedsspruch darf nicht außerhalb des Wirkungsbereiches der Schiedsklausel liegen ( Art. V ( 1 ) c ). Dies ist dann der Fall, wenn die erwähnten Punkte weder im Regelungsbereich des Schiedsvertrages liegen, noch innerhalb der Grenzen.

4. Die Schiedsrichter müssen sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes als auch der Bildung des Schiedsgerichtes an die Schiedsklausel gehalten haben ( Art. V ( 1 ) d ). Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, muß auf das Recht des Staates zurückgegriffen werden, in dem das Verfahren stattgefunden hat.

5. Der Schiedsspruch muß für die Parteien verbindlich geworden sein ( Art. V ( 1 ) e ). Die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung muß gegeben sein.

6. Der Rechtsstreit muß nach dem Recht des Staates, in dem dieser vollstreckt werden soll Gegenstand des Schiedsverfahrens sein ( Art. V ( 2 ) a ).

7. Der Schiedsspruch darf nicht im Widerspruch zur öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates stehen ( Art. V ( 2 ) b ).

(47) Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. 06.1958, BGBl. 1961 II S. 122

Situation in den USA

Die USA haben das Abkommen in den §§ 201 bis 208 des U.S. Code Titel 9 in ihre Gesetzeswerke aufgenommen. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch nur innerhalb von 3 Jahren nach Erlaß des Schiedsspruchs betrieben werden. Im Ergebnis erläßt das zuständige US-amerikanische Gericht einen bestätigenden Beschluß ( Confirmation Order ).

Sobald der Schiedsspruch bestätigt ist, wird er damit zu einem Gerichtsurteil und damit nach den üblichen Vorschriften der USA vollstreckbar.

Situation in Deutschland

Das UN- Abkommen ist für Deutschland durch Zustimmungsgesetz anwendbar geworden. Eine gesetzliche Regelung findet sich darüber hinaus in § 1044 ZPO. Generell regelt § 1044 ZPO, daß ausländische Schiedssprüche nach dem selben Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wie inländische Schiedssprüche auch. Nach den §§ 1042 ff ZPO muß ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Beschluß- oder Urteilsverfahren unter Beifügung der erforderlichen Abschriften des Schiedsspruchs gestellt werden. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sind entweder die Verfahrensvorschriften des UN-Übereinkommens oder die §§ 1042 ff BGB anwendbar , da weder kostenmäßig noch qualitativ große Unterschiede bestehen.

§ 1044 ( 2 ) ZPO stellt folgende Ablehnungsgründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung vor:

1. die Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs
2. ein Verstoß gegen den deutschen ordre public
3. fehlende, nicht nachträglich genehmigte ordnungsgemäße Vertretung im Schiedsverfahren
4. Nichtgewährung des Rechtlichen Gehörs im Verfahren.

IV. SCHLUßBEMERKUNG

Für den Bereich des Handelsrechts empfiehlt es sich danach schon im Stadium der Vertragsanbahnung über eine Schiedsklausel nachzudenken. Dies kann zwei langwierige Verfahren und Mehrkosten vermeiden.

Bei Familiensachen hingegen wird man nicht um den üblichen Verfahrensgang herumkommen. Erleichterung bringt nur das MSA im Rahmen seines Anwendungsbereiches.

(48) siehe zu alledem Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 1979, S. 416 ff
(49) Die USA haben von dem Vorbehalt gem. Art. I ( 3 ) Satz 2 Gebrauch gemacht und den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Schiedssprüche in Handelssachen beschränkt . Darüber hinaus haben die Vereinten Staaten von dem zweiten Vorbehalt in Art. I ( 3 ) Gebrauch gemacht und die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf solche Schiedssprüche begrenzt, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
(50) Ein Beispiel für ein Antragsformular findet sich im Anhang unter - Formulare -
(51) In Kraft getreten am 28. 9. 1961 ; kein Vorbehalt im Sinne des Art. I ( 3 ) Satz 2 erklärt

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Dieser Beitrag soll angesichts der sich fortsetzenden grenzüberschreitenden Verflechtung Deutschlands mit den USA und Zunahme von Fällen mit Auslandsberührung die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln - mit Schwerpunkt im familienrechtlichen Bereich - ermöglichen und als Arbeitshilfe dienen. Darüber hinaus soll den Bedürfnissen der Praxis dadurch Rechnung getragen werden, als Wege zur Durchsetzung von amerikanischen Titeln in Deutschland und umgekehrt aufgezeigt und Arbeitsformulare zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Beitrag soll angesichts der sich fortsetzenden grenzüberschreitenden Verflechtung Deutschlands mit den USA und Zunahme von Fällen mit Auslandsberührung die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln - mit Schwerpunkt im familienrechtlichen Bereich - ermöglichen und als Arbeitshilfe dienen. Darüber hinaus soll den Bedürfnissen der Praxis dadurch Rechnung getragen werden, als Wege zur Durchsetzung von amerikanischen Titeln in Deutschland und umgekehrt aufgezeigt und Arbeitsformulare zur Verfügung gestellt werden.

Es soll dabei weniger eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Meinungen erfolgen, sondern vielmehr deutschen und amerikanischen Juristen eine praxisorientierte Lösungshilfe an die Hand gegeben werden.

I. EINFÜHRUNG

Zur Beantwortung der Frage, wo und wie aus Streitigkeiten mit internationalem Bezug resultierende Titel zu vollstrecken sind kann man im Gegensatz zur Streitpunkte regelnden Materie kaum auf das Hilfsmittel der Vertragsgestaltung zurückgreifen.

Zur Disposition der Vertragsparteien steht nur, unter welchen Bedingungen jemand haftbar zu machen oder welches Recht von welchem Forum anzuwenden ist und die Wahl zwischen der Ordentlichen- und der Schiedsgerichtsbarkeit.

Daher ist auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaates und des Forums sowie auf zwischen diesen geltende Verträge und Abkommen zurückzugreifen.

Nun finden im Verhältnis USA - BRD kaum bi- oder multilaterale Abkommen Anwendung, so daß zum Großteil autonomes Landesrecht anzuwenden ist. Dieses wird teils durch case law, teils durch nationale Gesetze begründet.

Im Bereich der Familiengerichtsbarkeit spielen jedoch vereinzelt multilaterale Abkommen eine Rolle, so daß das Zusammenspiel der verschiedenen Normen zu einem verwirrenden Gesamtbild werden kann. Dieses Problem soll durch die nachfolgenden Erörterungen bewältigt werden.

II. INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT

Der Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit soll an dieser Stelle mehr Beachtung geschenkt werden, als dies gewöhnlich der Fall ist. Dies rechtfertigt sich daraus, daß sowohl nach § 328 Abs. I Nr. 1 ZPO / § 16 a Nr. 1 FGG für Deutschland als auch nach den in den US- Staaten zur Anwendung kommenden comitas Regeln - auf die weiter unten genauer eingegangen werden soll - der Internationalen Zuständigkeit im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln insoweit eine besondere Stellung zukommt, als die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den inländischen Gesetzen nicht zuständig gewesen sind.

1. Auslandsbezug

Der Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit bedarf es immer dann, wenn der Sachverhalt einen - wenn auch noch so geringen - Auslandsbezug aufweist, das heißt wenn Berührungspunkte mit dem Ausland vorliegen, die nicht ganz offensichtlich rechtlich völlig unerheblich sind. Solche sind zum Beispiel eine ausländische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt einer Person im Ausland, Belegenheit einer Sache oder eines Rechts im Ausland oder der Ort der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Ausland.

(1) Vgl. Rausch in NJW 1994, S. 2120

2. Anwendbares Recht

a) Internationale Zuständigkeit nach völkerrechtlichen Verträgen

Die kollisionsrechtliche Frage nach der Internationalen Zuständigkeit kann sich grundsätzlich nach Staatsverträgen, gesetzlichen oder ungeschriebenen Regelungen bestimmen lassen. Für Deutschland und die USA enthält das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961 / MSA ( im folgenden Haager Minderjährigen-schutzabkommen ) vorrangig zu beachtende Regelungen.

Zwar sind die USA dem Übereinkommen nicht wie Deutschland beigetreten, jedoch ist die Anwendbarkeit des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht von der Gegenseitigkeit abhängig. Es ist, da Deutschland den Vorbehalt nach Art. 13 Abs. III MSA nicht erklärt hat, auf alle Minderjährigen anwendbar, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Unerheblich ist, ob ihr Heimatstaat selbst Mitgliedstaat des MSA ist. Das MSA enthält die zentrale Regelung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit von Sorgerechtsentscheidungen.

Die sachliche Anwendbarkeit bestimmt sich nach Art. 1, die persönliche nach Art.12 MSA und die räumliche nach Art. 13 I MSA.

Die Internationale Zuständigkeit besteht nach Art. 1 MSA grundsätzlich am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen, es sei denn die Zuständigkeit wird eingeschränkt durch Art. 3 oder 4, 5 III MSA. Des weiteren kann sich die Internationale Zuständigkeit für den Erlaß von Sorgerechtsentscheidungen nach Art.4 oder Art.8 oder Art.9 MSA richten .Im Falle des Art. 1 MSA ist nach Art. 2 MSA innerstaatliches Recht, im Falle des Art. 4 MSA Heimatrecht und im Falle der Art. 8 und 9 MSA lex fori anzuwenden.

b) Internationale Zuständigkeit nach den autonomen Regelungen der BRD

Wenn der Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht eröffnet ist, muß auf die autonomen Regelungen der BRD beziehungsweise der USA zurückgegriffen werden. Hierzu sei angemerkt, daß es in Deutschland zum Internationalen Verfahrensrecht im Gegensatz zum Internationalen Privatrecht keine geschlossene kodifizierte Regelung gibt, sondern nur punktuelle Vorschriften innerhalb verschiedener nationaler Verfahrensordnungen.

Sollte eine bestimmte kollisionsrechtliche Frage weder in einem Staatsvertrag noch im kodifizierten autonomen Recht geregelt sein, gilt Gewohnheitsrecht.

Da eine allgemeine Regelung der Internationalen Zuständigkeit in den deutschen Prozeßordnungen für den zivilrechtlichen Bereich nicht existiert muß auf eine von der Rechtsprechung und Literatur erarbeitete Grundregel zurückgegriffen werden.

Diese besagt:

> Die örtliche Zuständigkeit indiziert die Internationale Zuständigkeit
Danach ist ein deutsches Gericht dann international für einen Rechtsstreit zuständig, wenn es für diesen die örtliche Zuständigkeit innehat.

Von dieser Regel werden hauptsächlich im familienrechtlichen Bereich durch die ZPO und das FGG Ausnahmen vorgesehen, welche nachfolgend aufgezeigt werden.

(2) BGBl. 1971 II, S. 219
(3) Soweit für ein Gebiet ein Staatsvertrag vorliegt, verdrängt dieser die autonomen Regelungen, sofern sein Anwendungsbereich eröffnet ist.
(4) Vgl. Palandt / Heinrich, 54. Auflage, 1995, Art. 24 EGBGB, Anhang , Rz. 13
(5) ies sind die Zivilprozeßordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
(6) Vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, 1993, Vorbemerkung zu § 1 Rn.6

- Ehesachen, § 606 a Abs. I ZPO -

Die kollisionsrechtliche Frage der internationalen Zuständigkeit für Ehesachen ( z.B. Scheidungsverfahren) ist in § 606 a Abs. I ZPO losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit geregelt. Dabei erschließt sich die internationale Zuständigkeit nach § 606 a Abs. I Nr. 1-3 ZPO unschwer aus dem Gesetzeswortlaut. Sowohl in Nr. 2,3 als auch Nr. 4 wird hierbei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abgestellt. Dieser wird als Daseinsmittelpunkt, d.h. als Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht besteht, definiert.

Mehr Schwierigkeiten machen die Fälle des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO , welcher für Ehesachen selbst dann eine internationale Zuständigkeit vorsieht, wenn beide Ehegatten Ausländer sind und nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, die zu fällende Entscheidung würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten, denen die Ehegatten angehören, anerkannt. An dieser Stelle ist das Anerkennungsrecht des Zweitstaates zu prüfen. Bei der Vorschrift des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO handelt es sich um eine Auffangvorschrift, welche nur dann zu prüfen ist, wenn keiner der in Nr.1- Nr.3 angesprochenen Fälle eingreift, denn mit dieser sollen " hinkende Scheidungen und damit hinkende Eherechtsverhältnisse" vermieden werden.

Je nach dem, welches Gericht zur Entscheidung international zuständig ist, beurteilen sich Verfahrensfragen nach dem jeweiligen Prozeßrecht des erkennenden Gerichts.

- Scheidungsfolgesachen, §§ 623 Abs. I i.V.m. 621 Abs. II S.1 i.V.m. 606 a ZPO -

Die Internationale Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen im Sinne von § 623 Abs. I ZPO beurteilt sich nach §§ 621 Abs. II i.V.m. 606 a Abs. I ZPO.

§ 621 Abs. II S. 1 ZPO regelt für sich gesehen zwar nur die örtliche Zuständigkeit, allerdings ist nach überwiegender Ansicht aus den Vorschriften der §§ 623 ff ZPO über den Scheidungsverbund und Folgesachen abzuleiten, daß die internationale Zuständigkeit für Ehesachen die Internationale Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen nach sich zieht. Dies gilt wegen des sachlichen Bezuges zwischen Scheidungsfolgesachen und der Scheidung selbst auch für isolierte Verfahren in Folgesachen.

Für Sorgerechtsentscheidung bestimmt jedoch - wie schon dargestellt- das Haager Minderjährigenschutzabkommen vorrangig das international zuständige Gericht.

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang , daß die Befugnis eines international für Sorgerechtsentscheidungen zuständigen Gerichts zur Entscheidungsfindung durch das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ - im folgenden Haager Übereinkommen) vom 25. Oktober 1980 - dem sowohl die USA als auch Deutschland beigetreten sind - zeitweise aufgehoben sein kann.

Bei dem Haager Übereinkommen handelt es sich um ein Rechtshilfeübereinkommen, welches sicherstellen will, daß schnell und mit wenigen Formalitäten die ursprünglichen Verhältnisse - sprich die Kindesrückführung in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts - wieder hergestellt werden. Der Antrag auf Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen muß dabei spätestens ein Jahr nach dem Entführungsfall bei der nach inländischem Recht hierfür bestimmten Behörde ( dies ist in Deutschland der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof) gestellt worden sein. Die Rückführungsentscheidung verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit.

Während eines laufenden Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen darf nach Art. 16 HKÜ ein Gericht des Staates, in den die Kinder im Sinne des Haager Übereinkommens widerrechtlich verbracht wurden oder zurückgehalten werden, zeitweilig nicht über das Sorgerecht neu entscheiden, sofern dem ersuchten Staat das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes mitgeteilt wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist hierbei, einander widersprechende Entscheidungen über den Ort des rechtmäßigen Verbleibes des Kindes zu vermeiden indem dem Haager Übereinkommen seiner Zwecksetzung nach der Vorrang eingeräumt wurde.

(7) siehe Anhang unter " I. Gesetzestexte"
(8) siehe BGH NJW 1975,1068
(9) vgl. BT-Dr. 10/5632, S.47; Reiner Hüßtege, Internationales Privatrecht,2.Auflage, 1995, S.45
(10) BGH NJW 1985/ S. 552 = MDR 1985/ S. 215
(11) solche sind z.B. Sorgerechtsentscheidungen, der Versorgungsausgleich ..
(12) BGHZ 75, 241 = NJW 1980,47
(13) BGBl. 1990 II, S. 207

- Kindschaftssachen, § 640 a Abs. II ZPO -

Für Kindschaftssachen sieht § 640 a Abs. II ZPO eine besondere Internationale Zuständigkeit vor, wobei die aufgeführten Tatbestände alternativ gelten.

- Vormundschaftssachen und Familiensachen nach dem FGG,
§§ 621 a Abs. I S. 1 ZPO i.V.m. 64 FGG -

Für Vormundschaftssachen und Familiensachen, die sich nach dem FGG - Verfahren richten enthält § 35 b FGG i.V.m. § 43 FGG -sofern der Anwendungsbereich des MSA nicht eröffnet ist - eine besondere internationale Zuständigkeitsregelung.

Für Ehelichkeitserklärungen ist auf § 43 a Abs. I FGG, für die Annahme eines Kindes auf § 43 b Abs. I FGG zurückzugreifen.

- Abänderungsklagen, § 323 ZPO -

Die deutschen Gerichte besitzen nach deutscher Rechtsprechung eine konkurrierende Zuständigkeit für die Abänderung von Entscheidungen, welche in Deutschland erlassen wurden, ohne Rücksicht darauf, ob eine inländische internationale Zuständigkeit gegeben ist. Auch die Abänderung eines ausländischen Urteils ist in der BRD zulässig, sofern hierfür nunmehr die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Außerdem existiert eine inländische Notzuständigkeit der deutschen Gerichte wenn keines der Gerichte der verschiedenen Staaten nach seinen autonomen Regelungen international zuständig ist.

c) Gerichtsstandsvereinbarungen / Rügeloses Einlassen , §§ 38, 39 ZPO

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann auch durch Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 ZPO begründet werden, soweit die Parteien zu dem darin beschriebenen Personenkreis gehören. Da es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um einen materiellrechtlichen Vertrag über ein Prozeßrechtsverhältnis handelt ( sogenannte Doppelnatur der Gerichtsstandsvereinbarung), findet hinsichtlich des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung das Recht des Vertragsstatutsund im Hinblick auf die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Übereinkunft das Recht des Gerichtsstaates ( lex fori ) Anwendung.

Wenn die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt, ohne die internationale Unzuständigkeit des mit der Sache befaßten Gerichts gerügt zu haben, obwohl eine dahingehende Belehrung durch das Gericht erfolgt ist ( sogenanntes rügeloses Einlassen ), wird hierdurch die internationale Zuständigkeit des Gerichts begründet.

d) Internationale Zuständigkeit nach autonomen Regelungen der USA

Die Prozeßnormen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten kennen aus deutscher Sicht im Wesentlichen 4 außerordentlich wichtige Zuständigkeiten.

Zum ersten eröffnen die Longarm Statutes eine Zuständigkeit aufgrund geschäftlicher Tätigkeit in dem betreffenden US-Bundesstaat. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist hierbei weit auszulegen und kann bereits durch eine Lieferung in die USA begründet werden.

(14) dies sind alle in § 621 a Abs. I S.1 ZPO aufgeführten Familiensachen - siehe Anhang unter "Gesetzestexte"
(15) BGH NJW 1983/ S. 1976
(16) siehe hierzu Rausch in NJW 1994/ S. 2120 ff
(17) vergleiche WM 1983 , S. 1078 ff ( 1081 f )

Zum zweiten eröffnet die Zustellung der Klageschrift im Gerichtssprengel ( transient jurisdiction ) die internationale Zuständigkeit.

Im Bereich der Streitigkeiten gegen Gesellschaften führt ein " Zuständigkeitsdurchgriff " wegen der Kapitalverflechtung mit einem am Prozeßort belegenen Unternehmen - meist einer Tochtergesellschaft - zur Begründung der internationalen Zuständigkeit.

Schließlich wird eine aus deutscher Sicht nicht gerade erwünschte internationale Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichte durch die sogenannten Impleaders begründet, in denen der Beklagte eines Prozesses gegen seinen potentiellen Regreßverpflichteten am Prozeßort Klage erheben kann.

Da jedoch die autonomen Zuständigkeitsregeln der BRD weiter gefaßt sind als jene der USA, ergeben sich hier keine Spannungspunkte oder gar Probleme. Es kann davon ausgegangen werden, daß eine internationale Zuständigkeit der deutschen oder amerikanischen Gerichte auch nach US-Recht gegeben ist, wenn sie nach den deutschen Vorschriften vorliegt.

III. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN IN FAMILIENSACHEN

ANERKENNUNG VON AMERIKANISCHEN URTEILEN IN DEUTSCHLAND

1.Vorbemerkungen

Grundsätzlich ist die Wirkung von Hoheitsakten auf den Erlaßstaat beschränkt ( sogenanntes Territorialitätsprinzip ). Es besteht jedoch aufgrund tatsächlicher Umstände und dem Bezug zum Ausland nicht immer die Möglichkeit, den erlangten Titel im Erlaßstaat durchzusetzen, sondern vielmehr die Notwendigkeit diesem im Ausland Geltung zu verschaffen. Die Rechtsinstitute der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln sollen diese "begrenzte Verwertbarkeit" eines inländischen Titels überwinden.

Es erfolgt dabei nur eine beschränkte Kontrolle des Titels dahingehend, ob dieser mit den elementaren Wertvorstellungen der inländischen Rechtsordnung vereinbar ist. Dieser Gesichtspunkt wird auch unter dem Stichwort des Verbotes der Gesetzmäßigkeitsprüfung abgehandelt.

Durch die Anerkennung eines Titels werden im wesentlichen die aus der materiellen Rechtskraft folgende Feststellungs- und Präklusionswirkung , die Gestaltungswirkung und verschiedene Drittwirkungen auf das Inland des ausländischen Staates erstreckt.

Anerkennungsfähig sind neben Sachentscheidungen klageabweisende Entscheidungen, die den materiellen Anspruch aberkennen. Ob es sich um ein Sachurteil handelt, beurteilt sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ( lex fori ).

Im allgemeinen erfolgt die Anerkennung von Urteilen ohne gesonderten Anerkennungsakt automatisch mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung im Erlaßstaat.

Im Gegensatz hierzu ist für die Vollstreckbarerklärung eines Titels meist ein erneutes förmliches Verfahren erforderlich, da hier die Vollstreckungswirkung im Vollstreckungsstaat nach dem Recht des Erlaßstaates begehrt wird.

(18) weitergehend hierzu Geimer in Geimer/Schütze, Bd. I/2, § 190 I

2. Anwendbares Recht

a) Völkerrechtliche Verträge

Im Prinzip gehen auch hier völkerrechtliche Verträge dem autonomen Recht vor. Ziel der staatsvertraglichen Regelungen in dem Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ist es jedoch, die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln im Ausland zu erleichtern. So ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, wonach die anerkennungsfreundlichere Regelung vorgeht, soweit sich der Vertrag nicht als abschließende Regelung versteht.

Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren sieht im Verhältnis USA - Deutschland lediglich das MSA für den Bereich der Sorgerechtsentscheidungen vor.

Da es kein allgemeines völkerrechtliches Anerkennungsgebot gibt, ist ansonsten auf die nationalen Rechtsordnungen zurückzugreifen.

b) Autonome Regelungen der BRD zur Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils

Für die Anerkennung eines Scheidungsurteils nach den autonomen Regeln Deutschlands ist in Ausnahme zur Regel ein förmliches Anerkennungsverfahren durch Art. 7 § 1 FamRÄndG vorgesehen. Dieses enthält ein Feststellungsmonopol mit Bindungswirkung für die Anerkennung einer Auslandsentscheidung im Anwendungsbereich der Vorschrift in Deutschland. Zweck dieses Verfahrens ist es, dem Bedürfnis nach allseitig bindenden, einheitlichen Statusfeststellungen gerecht zu werden.

Zur Entscheidung zuständig sind die Landesjustizverwaltungen der Länder dort, wo ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise die Landesjustizverwaltung Berlin. Für die Anerkennungsanträge gibt es speziell von den Landesjustizverwaltungen zu ordernde Formulare, aus denen auch ersichtlich ist, welche Unterlagen einzureichen sind. Ein Beispiel hierfür ist dem Anhang zu diesem Beitrag zu entnehmen.

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG angefochten werden. Zur Entscheidung berufen sind dabei die Oberlandesgerichte.

Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils steht mit der Rechtskraft der Entscheidung fest.

Im Anerkennungsverfahren vor den Landesjustizverwaltungen werden die Anerkennungsvoraussetzungen nach der Vorschrift des § 328 ZPO bzw. für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit des § 16 a FGG ( welcher § 328 ZPO nachgebildet und mit diesem fast identisch ist ) geprüft. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede in der Art der Anerkennungsvoraussetzungen zu allen übrigen Titeln - auch wenn da kein förmliches Anerkennungsverfahren vorgesehen ist.

(19) BGH 18.03.1987,IPRax 1989, 104,106
(20) vom 11.08.1961 / BGBl. I, 1221 - siehe Anhang unter "Gesetzestexte"
(21) der "gewöhnliche Aufenthalt" ist nach den zu § 606 a Abs. I ZPO aufgeführten Grundsätzen zu bestimmen
(22) vom 27.01.1877 / RGBl. S. 77

Ausnahmsweise werden Scheidungsurteile automatisch ohne förmliches Verfahren anerkannt, wenn beide Ehegatten nur Angehörige des Staates waren, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen hat.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzung sind, daß es sich bei der anzuerkennenden Materie um einen zivilrechtlichen Verfahrensgegenstand handelt, die Qualität des ausländischen Judikats als solche garantiert, die anzuerkennende Entscheidung rechtskräftig und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Außerdem darf keines der folgenden Anerkennungshindernisse eingreifen.

- Anerkennungshindernisse der §§ 328 ZPO / 16 a FGG -

Die Vorschriften der §§ 328 ZPO, 16 a FGG enthalten von Amts wegen zu prüfende, negativkatalogartig zusammengesetzte Anerkennungsvoraussetzungen.

Nach § 328 Abs. I Nr.1 ZPO bzw. § 16 a Nr.1 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Zu prüfen ist somit, ob das amerikanische Gericht aus deutscher Sicht zuständig zur Entscheidung war. Denn die internationale Zuständigkeit des der Gerichte des Erststaates muß nach den Regeln der Zuständigkeitsordnung des Zweitstaates gegeben sein.

Als weiteres Anerkennungshindernis sieht § 328 Abs. I Nr.2 ZPO bzw. § 16 a Nr.2 FGG vor, daß eine Anerkennung eines Urteils dann ausgeschlossen ist, wenn die unterlegene beklagte Partei sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, weil ihr die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zugestellt und die Verteidigung damit erschwert wurde. Für die Art und Weise der Zustellung im Ausland gibt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen Hilfestellung. Sowohl Deutschland als auch die USA sind Vertragsstaaten.

Weiter behandelt § 328 Abs. I Nr. 3 ZPO bzw. § 16 a Nr.3 FGG den Vorrang bei Kollision mehrerer Entscheidungen.

Nach § 328 Abs. I Nr. 4 ZPO bzw. § 16 a Nr. 4 FGG darf die ausländische Entscheidung nicht gegen den ordre public verstoßen. Die Anerkennung darf danach nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere den Grundrechten - offensichtlich unvereinbar ist. Die Vorschrift ist durch das IPR-Reformgesetz von 1986 neu formuliert worden und soll dann angewandt werden, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung die inländische Rechtsordnung elementar stören oder eine schlechthin unerträgliche Abweichung von grundlegenden Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen bedeuten würde.

Letztlich verlangt § 328 Abs. I Nr. 5 ZPO im Gegensatz zu § 16 a FGG für die Anerkennung ausländischer Urteile die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Diese Vorschrift ist durch die deutsche Rechtsprechung restriktiv dahingehend ausgelegt worden, daß nur eine teilweise Gegenseitigkeit verbürgt sein muß.

(23) weitergehende Ausführungen hierzu finden sich bei Geimer/ Schütze, Internationales Zivilprozßrecht, Bd. I/2 § 193 VII
(24) näheres zur "Spiegelbildtheorie" bei Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung,Kommentar,18. Auflage, 1993, § 328 Rn. 8
(25) Vom 15.11.1965 / BGBl. 1977 II, S. 1453
(26) vergleiche zu diesem Problemkreis die Abhandlung von Stiefel/ Stürner, VersR 1987, 829, welche auf ordre public Bedenken gegen die Vollstreckung US - Amerikanischer Urteile eingeht

c) Autonome Regelungen der BRD zur Anerkennung sonstiger US-amerikanischer familienrechtlicher Titel

Für die Anerkennung eines US-amerikanischen Titels im Bereich des Familienrechts gelten die oben genannten Voraussetzungen entsprechend. Lediglich das förmliche Verfahren nach Art.7 § 1 FamRÄndG entfällt hierfür. Die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens führt auch nicht automatisch zur Anerkennung aller in dem Titel über die Ehescheidung hinausgehenden Nebenentscheidungen. Diese sind nach den allgemeinen Regeln anerkennungsfähig.

VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUS DEN USA IN DEUTSCHLAND

1. Vorbemerkungen

Die Vollstreckbarerklärung bezweckt, wie schon an anderer Stelle ausgeführt, die Schaffung eines inländischen Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Um jedoch zu einem solchen inländischen Titel zu gelangen, muß ein Verfahren durchgeführt werden, in welchem dem vollstreckungsfähigen Ausspruch der ausländischen Entscheidung die Vollstreckbarkeit im Inland originär verliehen wird.

2. Anwendbares Recht

Da Staatsverträge für diese Materie zwischen den USA und Deutschland nicht zur Geltung gelangen, ist auf §§ 722, 723 ZPO beziehungsweise § 33 FGG für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückzugreifen.

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist zunächst immer die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung, ergänzt durch das speziellere Merkmal der vorläufigen oder endgültigen Vollstreckbarkeit im Erststaat. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der lex fori vorliegen. Zu beachten ist an dieser Stelle, daß Deutschland im Gegensatz zu den USA ein ausländisches Urteil dann als nicht vollstreckbar betrachtet, wenn gegen das ausländische Urteil noch ein Rechtsmittel gegeben ist.

Soweit ein Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist, kann nicht auf ein inländisches Zweitverfahren zurückgegriffen werden. Der Urteilsgläubiger muß vielmehr vorrangig einen Antrag nach §§ 722, 723 ZPO, gerichtet auf den Erlaß eines Vollstreckungsurteils, beantragen.

3. ZPO - Verfahren

Die §§ 722, 723 ZPO sehen für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile kein gesondertes Verfahren vor, so daß hierfür der normale Klageweg - mit all seinen Kosten und Zeitaufwand - zu beschreiten ist. Der Klageantrag ist dabei auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zu richten. Es handelt sich hierbei um eine Gestaltungsklage, welche einen neuen Titel zur Folge hat. Die Vollstreckung selbst erfolgt dann nur noch mit einem Titeln - dem des inländischen Vollstreckungsgerichts. Nur diesem wird die Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff ZPO erteilt.

Die Vollstreckungsklage im Sinne von § 722 ZPO muß innerhalb von 30 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Urteils erhoben sein.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen lassen sich nach den allgemeinen Regeln beurteilen. Auch hinsichtlich des Verfahrensablaufes ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Vollstreckung von Zahlungsurteilen erfolgt in der ausländischen Währung, so daß eine Umrechnung nicht notwendig ist. Der auf die ausländische Währung lautende Titel wird nach den §§ 803 ff ZPO vollstreckt.

(27) BGH 6.11.1985, RIW 1986, S. 554
(28) BGH, NJW 1986 S. 1440

4. FGG - Verfahren

Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ausländische Titel vollstreckt, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Es bestehen keine besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, vielmehr ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung eine im Rahmen des Verfahrens nach § 33 FGG zu prüfende Vorfrage, die keines selbständigen Ausspruchs bedarf. § 722 ZPO ist hier nicht anwendbar.

5. Vollstreckungsgegenklage , § 767 Abs. II ZPO

Ein ausländisches Urteil ist auch dann nicht vollstreckbar, wenn die beklagte Partei Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO geltend machen kann.

6. Besonderheit für Sorgerechtsentscheidungen

Dem Vollzug eines ausländischen Sorgerechtstitels kann die beklagte Partei damit entgegenwirken, als sie - soweit der Anwendungsbereich des MSA eröffnet ist - eine neue endgültige Sorgerechtsentscheidung herbeiführt. Denn nach dem MSA steht eine ausländische Sorgerechtsentscheidung einer neuen Sachentscheidung durch ein deutsches Gericht nicht entgegen, wenn die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben ( Art. 13 I MSA ).

Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte des Aufenthaltsortes der minderjährigen Kinder für Maßnahmen zum Schutz derer Person zuständig. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind auch Entscheidungen zum Sorgerecht.

Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß ein ausländisches Gericht eine Entscheidung in gleicher Sache getroffen hat. Wenn diese Entscheidung anzuerkennen ist, hat das lediglich zur Folge, daß eine inhaltlich übereinstimmende Entscheidung ergehen muß.

In Sorgerechtssachen ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung.

Sorgerechtssachen sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig.

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON DEUTSCHEN TITELN IN DEN USA

1. Vorbemerkungen

Auch hier muß mangels anwendbarer bilateraler oder multilateraler Abkommen auf das autonome Landesrecht zurückgegriffen werden.

Anders als in Deutschland existieren für diesen Fragenkreis weder ein Bundesgesetz mit entsprechenden Regelungen - noch im Bundesrecht verstreute Einzelnormen.

Anstelle dessen ist Anerkennungs - und Vollstreckungsgrundlage für die USA das von Richtern entwickelte Common Law.

(29) BGH, NJW 1977 S. 150
(30) siehe oben
(31) BGH, NJW 1973, S.950 ; Senat, NJW 1986, S. 2193
(32) BGHZ 64,19 (29)

Der Supreme Court hat auch nicht ausdrücklich entschieden, ob die Common Law Prinzipien als ein Gegenstand des Bundesrechts oder der einzelnen Bundesstaaten angesehen werden sollen.

Die Bundesgerichte der niederen Instanzen sind sich jedoch überwiegend darüber einig, daß in Abwesenheit eines Bundesgesetzes die Wirkung, die ausländischen Gerichtsurteilen zukommt, in den Zuständigkeitsbereich des Rechts der einzelnen Bundesstaaten und nicht des Bundesrechts fällt.

Allerdings kann dieses Recht der einzelnen Bundesstaaten durch bundesrechtliche Doktrinen, wie zum Beispiel die Doktrin der Immunität von Hoheitsträgern ( sovereign immunity doctrine ) begrenzt werden.

Auch wenn die Common Law Prinzipien Ausgangspunkt jeder rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in den USA sind, sind die verschiedenen Bundesstaaten zwei unterschiedliche Wege der Umsetzung gegangen. Die Mehrheit hat sich für den Einsatz des Common Law entschieden, ohne dieses zu spezifizieren.

16 Staaten haben Versionen des Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act (im folgenden Uniform Act) erlassen, der seinerseits auf die allgemeinen Prinzipien des Common Law gegründet ist. Der Uniform Act wurde durch die National Conference of Commissioners on Uniform State Laws und die American Bar Association 1962 beschlossen.

Am Rande bemerkt sei, daß US-amerikanische Gerichte grundsätzlich keine Urteile in einer ausländischen Währung erlassen. Sollte der geschuldete Geldbetrag nicht in Dollars ausgedrückt sein, wird das US-amerikanische Gericht den Betrag entsprechend umrechnen.

2. Anerkennungs - und Vollstreckungsgrundlagen für alle Bundesstaaten

Von der Grundlage her folgen alle Bundesstaaten der Aussage des Supreme Court in der Entscheidung Hilton v. Guyot, wonach ausländische Urteile dann anerkannt und vollstreckt werden sollen, wenn dies einerseits comitas gegenüber der fremden Nation zeigt und andererseits nicht wesentliche Interessen des vollstreckenden Forums opfert.

- Comitas Regeln ( principle of comity ) -

In der Entscheidung Hilton v. Guyot zeigt sich, daß ursprünglich das Prinzip der comitas Anlaß für US-amerikanische Gerichte für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile war.

Die comitas beinhalten im wesentlichen folgende Regeln:

Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckung ausländischer Urteile ist, daß

1. ein vollständiger und fairer Prozeß im Ausland vor dem zuständigen Gericht stattgefunden hat - die internationale Zuständigkeit ist hierbei nach dem ausländischen Recht zu bestimmen,
2. das Verfahren aufgrund üblicher Verfahrensgrundsätze nach dem Prozeßrecht des entscheidenden Staates durchgeführt wurde,
3. die beklagte Partei ordnungsgemäß geladen wurde oder freiwillig zum Verfahren erschienen ist,
4. der Prozeß unter einem Rechtssysthem abgehalten wurde, welches eine unparteiische Rechtsanwendung sowohl für die eigenen Staatsangehörigen als auch für Angehörige anderer Staaten sicherstellt
5. und der Grundsatz des res judica gewahrt wird - d.h., das ausländische Urteil muß in dem Erlaßstaat endgültig und zwischen den Parteien bindend geworden sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Recht des ausländischen Staates.

(33) so unter anderem North Dakota, Arizona, Arkansas, Louisiana, Pennsylvania, South Carolina und Idaho
(34) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(35) Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act, §§ 1-11, 13 U.L.A. 261 (1986)
(36) Schütze in JR 1988, S. 229
(37) zu den Problemen im Rahmen wechselnder Umrechnungskurse vergleiche Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988) S. 166

- Interessen Regeln -

Ein Urteilsschuldner kann der Vollstreckung eines Titels in den USA entgegenhalten, daß das Urteil mit unfairen Mitteln erschlichen wurde. Dabei kann er sich insbesondere stützen auf

1. Fehler bei der Klagezustellung ( auch hier ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung Gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zu Beachten ) ;
2. die fehlende Möglichkeit zum Erscheinen vor Gericht ;
3. die fehlende persönliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ;
4. die Voreingenommenheit und Unfairneß des ausländischen Rechtssysthems ,
5. den Umstand, das Urteil sei betrügerisch erschlichen worden .
Problematisch war in einigen Bundesstaaten lange das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Mittlerweile ist die Gegenseitigkeit überwiegend im Sinne von § 328 Abs. I Nr.5 ZPO allgemein verbürgt.

Einige Bundesstaaten ( z.B. Lousiana ) erwähnen das Gegenseitigkeitserfordernis nicht einmal.

Andere ( z.B. Virginia ) fordern es im Bereich des Unterhaltsrechts. Hier ermöglicht - soweit für die einzelnen Bundesstaaten anwendbar- die Anwendung des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsanprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandunterhaltsgesetz - AUG) vom 19.12.1986 die Gegenseitigkeitsverbürgung. Nach § 2 Abs. 2 AUG ist der Generalbundesanwalt die zuständige zentrale Behörde.

Soweit das AUG nicht zur Anwendung gelangt, muß aufgrund der oben beschriebenen allgemeinen Regeln anerkannt und vollstreckt werden.

Darüber hinaus müssen die Regeln der öffentlichen Ordnung der USA bzw. der einzelnen Bundesstaaten beachtet worden sein ( public policy - Ausnahme ).

Zu den oben bezeichneten Vollstreckungs - und Anerkennungsgrundlagen kam der allgemeine Wertgrundsatz der Finalität von Gerichtsentscheidungen hinzu .

(38) vgl. z.B. Uniform Act § 2 (1986): der Act findet nur Anwendung auf ausländische Urteile die " endgültig und abschließend und vollstreckbar im Erlaßstaat " sind. ; Restatement (Second) of Conflict of Law §§ 92, 98 (1971 und 1986 Revisions) : damit ein ausländisches Urteil vollstreckbar ist, muß es entsprechend dem Recht des Erlaßstaates endgültig sein. Die Tatsache, daß gegen ein ausländisches Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, hindert jedoch nicht daran, daß das Urteil für Zwecke der Vollstreckung in den USA als endgültig angesehen wird, wenn auch das US-amerikanische Gericht den Vollstreckungsakt noch hinausschieben kann.
(39) vergleiche hierzu Hollmann, Auslandszustellung in US-amerikanischen Zivil - und Verwaltungssachen, RIW / AWD 1985, S. 784 ff
(40) Siehe hierzu Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988), S. 163 f
(41) vergleiche Geimer / Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I, 2, 1984, S. 1921
(42) weiterführend hierzu Chrocziel / Westin, ZvglRWiss 87 (1988) ,S. 164 f

3. Verfahren in den einzelnen Bundesstaaten

Das Verfahren in den einzelnen Bundesländern richtet sich entweder nach den allgemeinen Grundsätzen des Common Law oder nach Abwandlungen des Uniform Act. Nur soweit eine der Materien im Uniform Act keine Regelung gefunden hat wird auf das Common Law zurückgegriffen.

a) Common Law Prinzipien

Die Anerkennung von ausländischen Urteilen erfolgt wie in Deutschland formlos.

Um die Vollstreckung des anerkannten Titels zu ermöglichen muß jedoch ein erneutes förmliches Verfahren durchgeführt werden. Es muß eine Klage bei dem zuständigen US-amerikanischen Gericht gestützt auf den ausländischen Titel eingereicht werden. Der Beklagte ist im Rahmen dieses summarischen Verfahrens in seinen Verteidigungsmöglichkeiten dahingehend beschränkt, als er die materiellen Gründe des Urteils nicht erneut zur Disposition des Gerichts stellen kann.

Den Common Law Prinzipien gehen in den Bundesstaaten North Dakota, Arkansas, Louisiana, Pennsylvania, South Carolina und Idaho die Grundsätze des Restatement 2 nd Conflict of Laws vor.

In Pennsylvania, South Carolina und Idaho werden außerdem die Grundsätze des Restatement 3 rd Foreign Relations angewandt.

Für Scheidungsurteile gelten keine Besonderheiten.

Auch Unterhaltsurteile werden grundsätzlich nach Common Law Prinzipien anerkannt und vollstreckt. Besonderheiten gelten jedoch für die Bundesstaaten Pennsylvania, New Hampshire, South Carolina und Idaho.

Diese Bundesstaaten haben den Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act ( RURESA ) in das innerstaatliche Recht übernommen und durch das AVG eine Basis für Gegenseitigkeitserklärungen geschaffen.

Darüber hinaus haben Pennsylvania, Mississippi und New Hampshire für Sorgerechtsentscheidungen den Uniform Child Custody Jurisdiction Act ( UCCJA ) in innerstaatliches Recht transformiert.

In beiden Regelungwerken finden sich Zuständigkeits - und Anerkennungsregelungen.

b ) Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act

In den Bundesstaaten, die den Uniform Act adaptiert haben, sieht dieser selbst vor, daß ausländische Urteile, die auf eine bestimmte Geldsumme lauten, im selben Wege vollstreckt werden sollen, wie dies für Urteile anderer US- amerikanischer Urteile vorgesehen ist.

Zwölf der Staaten, die den Uniform Act in das innerstaatliche Recht übernommen haben sehen vor, daß die Vollstreckbarerklärung allein durch die einfache Registrierung des ausländischen Urteils bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates erfolgt.

Illinois und Missouri haben die Version des Uniform Act aus dem Jahre 1948 erlassen, wonach ausländische Urteile wie solche der anderen Bundesstaaten lediglich beim Gericht zur Registrierung eingereicht werden.

(43) die meisten US-Bundesstaaten haben die Common Law Prinzipien übernommen
(44) zum summarischen Verfahren siehe Schurtmann / Walter, Der amerikanische Zivilprozeß, 1978, S. 54 f.
(45) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(46) Alaska, Colorado, Georgia, Illinois, Missouri, Minnesota, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington

Die übrigen 10 Bundesstaaten haben die Version des Uniform Act aus dem Jahre 1964 erlassen, die vorsieht, daß die ausländischen Titel ebenso wie Titel der anderen Bundesstaaten allein schon dadurch für vollstreckbar erklärt werden, als sie beim zuständigen Beamten des Trial Court eingereicht und dort registriert werden.

Eine Besonderheit ist für den Bundesstaat New York zu beachten. Hier ist in einer Vorschrift trotz des Uniform Act vorgesehen, daß für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldtitel eine erneute Klage beim zuständigen Gericht des Bundesstaates New York erforderlich ist.

In California, Maryland, Massachusetts und Michigan fehlen innerhalb der Umsetzung des Uniform Act Vorschriften hinsichtlich der Registrierung oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß auch hier eine neue Klage zur Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.

Für Sorgerechtsentscheidungen haben die Bundesstaaten Massachusetts und Minnesota den Uniform Child Custody Jurisdiction Act ( UCCJA ) in innerstaatliches recht transformiert.

Der Uniform Act sieht darüber hinaus für Unterhaltsurteile eine Öffnungsklausel vor, so daß sich die Anerkennung nach der comity doctrine beurteilt.

Nur in Minnesota ist der Uniform Reciprocal Enforcement of Sapport Act ( RURESA ) umgesetzt worden.

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN

Da die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln sowohl in Deutschland als auch in der USA mangels Verfahren vereinfachender Abkommen - wie aufgezeigt - ein meist nicht nur zeitintensives sondern auch Kosten verursachendes Verfahren erfordert, sollte in Bereichen welche dem Schiedsverfahren zugänglich sind, auf dieses zurückgegriffen und schon im Vorfeld eine vertragliche Regelung gesucht werden.

Für die Anerkennung und Vollstreckung von amerikanischen und deutschen Schiedssprüchen existiert ein auf beide Staaten anwendbares multinationales Abkommen - das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( UN - Übereinkommen ).

Im wesentlichen sieht diese Konvention vor, daß jeder Vertragsstaat Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat vollstrecken muß, wenn nicht die in Art. V des Abkommens abschließend aufgezählten Ausnahmen greifen.

Anerkennungs - und Vollstreckungsvoraussetzung ist danach :

1. Die Schiedsklausel darf nicht nach dem für den Vertrag geltenden Recht ungültig sein ( Art. V ( 1 ) a ). Egal ist hierbei der Grund der Ungültigkeit. So kann beispielsweise den Parteien die Fähigkeit Verträge zu schließen fehlen oder das auf den Schiedsvertrag anwendbare recht führt zu seiner Ungültigkeit.

2. Der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, muß ausreichend Gelegenheit gegeben worden sein, sich gegen den Anspruch zu verteidigen ( Art. V ( 1 ) b ). Dies betrifft sowohl das Zustellungserfordernis als auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

3. Der Schiedsspruch darf nicht außerhalb des Wirkungsbereiches der Schiedsklausel liegen ( Art. V ( 1 ) c ). Dies ist dann der Fall, wenn die erwähnten Punkte weder im Regelungsbereich des Schiedsvertrages liegen, noch innerhalb der Grenzen.

4. Die Schiedsrichter müssen sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes als auch der Bildung des Schiedsgerichtes an die Schiedsklausel gehalten haben ( Art. V ( 1 ) d ). Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, muß auf das Recht des Staates zurückgegriffen werden, in dem das Verfahren stattgefunden hat.

5. Der Schiedsspruch muß für die Parteien verbindlich geworden sein ( Art. V ( 1 ) e ). Die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung muß gegeben sein.

6. Der Rechtsstreit muß nach dem Recht des Staates, in dem dieser vollstreckt werden soll Gegenstand des Schiedsverfahrens sein ( Art. V ( 2 ) a ).

7. Der Schiedsspruch darf nicht im Widerspruch zur öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates stehen ( Art. V ( 2 ) b ).

(47) Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. 06.1958, BGBl. 1961 II S. 122

Situation in den USA

Die USA haben das Abkommen in den §§ 201 bis 208 des U.S. Code Titel 9 in ihre Gesetzeswerke aufgenommen. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch nur innerhalb von 3 Jahren nach Erlaß des Schiedsspruchs betrieben werden. Im Ergebnis erläßt das zuständige US-amerikanische Gericht einen bestätigenden Beschluß ( Confirmation Order ).

Sobald der Schiedsspruch bestätigt ist, wird er damit zu einem Gerichtsurteil und damit nach den üblichen Vorschriften der USA vollstreckbar.

Situation in Deutschland

Das UN- Abkommen ist für Deutschland durch Zustimmungsgesetz anwendbar geworden. Eine gesetzliche Regelung findet sich darüber hinaus in § 1044 ZPO. Generell regelt § 1044 ZPO, daß ausländische Schiedssprüche nach dem selben Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wie inländische Schiedssprüche auch. Nach den §§ 1042 ff ZPO muß ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Beschluß- oder Urteilsverfahren unter Beifügung der erforderlichen Abschriften des Schiedsspruchs gestellt werden. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sind entweder die Verfahrensvorschriften des UN-Übereinkommens oder die §§ 1042 ff BGB anwendbar , da weder kostenmäßig noch qualitativ große Unterschiede bestehen.

§ 1044 ( 2 ) ZPO stellt folgende Ablehnungsgründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung vor:

1. die Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs
2. ein Verstoß gegen den deutschen ordre public
3. fehlende, nicht nachträglich genehmigte ordnungsgemäße Vertretung im Schiedsverfahren
4. Nichtgewährung des Rechtlichen Gehörs im Verfahren.

IV. SCHLUßBEMERKUNG

Für den Bereich des Handelsrechts empfiehlt es sich danach schon im Stadium der Vertragsanbahnung über eine Schiedsklausel nachzudenken. Dies kann zwei langwierige Verfahren und Mehrkosten vermeiden.

Bei Familiensachen hingegen wird man nicht um den üblichen Verfahrensgang herumkommen. Erleichterung bringt nur das MSA im Rahmen seines Anwendungsbereiches.

(48) siehe zu alledem Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 1979, S. 416 ff
(49) Die USA haben von dem Vorbehalt gem. Art. I ( 3 ) Satz 2 Gebrauch gemacht und den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Schiedssprüche in Handelssachen beschränkt . Darüber hinaus haben die Vereinten Staaten von dem zweiten Vorbehalt in Art. I ( 3 ) Gebrauch gemacht und die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf solche Schiedssprüche begrenzt, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
(50) Ein Beispiel für ein Antragsformular findet sich im Anhang unter - Formulare -
(51) In Kraft getreten am 28. 9. 1961 ; kein Vorbehalt im Sinne des Art. I ( 3 ) Satz 2 erklärt

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