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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Insolvenzrisiko Franchisevertrag - Das gehört zwingend in einen Franchisevertrag!

Veröffentlicht am Freitag, dem 28. Januar 2011 @ 23:45:12 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(382 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Beim Einstieg in ein Franchisesystem schließt man als Franchisenehmer mit dem Franchisegeber einen Vertrag und bindet sich oft auf mehr als 5 Jahre an ein System, mit Einstiegsgebühren und laufenden Kosten. Leider ist der Franchisevertrag als Vertragsform juristisch nicht klar umrissen, regelt aber letztlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Einzelnen. Das hat immer dann extreme Auswirkungen, wenn es um Streitigkeiten zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber geht und der abgeschlossene Franchisevertrag durch das Gericht als Anspruchsgrundlage genommen wird. Oft haben Franchisenehmer das Gefühl, dass bspw. im Franchisevertrag versprochene Leistungen nicht erbracht werden, oder wollen vor Ablauf des Vertrags ausscheiden. Und dann wird es immer schwierig und sehr teuer bis zur Insolvenz, weiß Andreas Schilling, Franchiseprofi aus Görlitz zu berichten. Es gibt daher einige wichtige Punkte, die sowohl Franchisenehmer als auch Franchisegeber nicht außer Acht lassen sollten.

Görlitz, 28. Januar 2011 (sg) - Klar ist, dass der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und in Form eines Rahmenvertrages abgeschlossen wird. Dennoch kann das Franchiseverhältnis - je nach konkreter Ausgestaltung des Franchisevertrags - eher einem Kauf,- Miet-, Pacht- und/oder Lizenzvertrag (z.B. hinsichtlich der Marken) entsprechen. Daneben existieren oft auch Gebrauchsüberlassung und Geschäftsbesorgungselemente. Das macht es juristisch nicht einfacher im Streitfall Recht zu bekommen. Trotz zahlreicher Spezialisten für das Thema Franchisevertrag, liegt der Teufel im Detail. Die Erstellung eines Franchisevertrages durch einen Juristen kann zwischen 10.000 EUR bis 20.000 EUR kosten. Das heißt aber immer noch nicht, dass man im Streitfall Recht bekommt. Dennoch empfiehlt sich es für den Franchisegeber und auch Franchisenehmer den Franchisevertrag in jedem Fall anwaltlich prüfen zu lassen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Existenzgründer für ihren Start im Franchise oft ihr gesamtes Vermögen einsetzen beziehungsweise hohe Kredite aufnehmen, äußerst sinnvoll. Ein besonderes Augenmerk im Franchisevertrag verdienen die Themen nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Gebiets und Kundenschutz, Vorgaben bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebühren für Werbemaßnahmen, Gebühren für den Marketingpool, Verwendung der Gelder aus dem Marketingpool, Sonderkündigungsrechte, Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vertrages, Regelungen zur Vertragsübernahme, Laufzeit, detaillierte Auflistung der Leistungen für die Einstiegsgebühr, die vorvertraglicher Aufklärung und die Widerrufsbelehrung. Die Unterschriften unter den Franchisevertrag stellen in der Regel den offiziellen Abschluss eines gründlichen Prüfungsprozesses von beiden Seiten dar.

Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelungen können die Vertragsinhalte von Franchise-Verträgen in ihren Einzelheiten stark voneinander abweichen. Als feste Rahmenvereinbarung ist jedoch regelmäßig enthalten, dass der Franchisegeber unter Übertragung von Schutzrechten und Know-how sowie fortlaufenden Unterstützungsleistungen dem Franchisenehmer ein Absatzkonzept zum Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen gegen eine entsprechende Vergütung zur Verfügung stellt. Dabei macht der Franchisegeber gegenüber den Franchisenehmern einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung der Franchisebetriebe und der Art und Weise des Warenangebots, um einen gemeinsamen Außenauftritt des Systems zu erreichen.

Informationen über franchisetip.de und seine Leistungen unter www.franchisetip.de oder
telefonisch unter +49(0)3581.64 90 457

3.703 Zeichen mit Leerzeichen
Über franchisetip.de

Franchisegeber und Franchisenehmer gehen beide ein hohes Risiko durch den Abschluss des Franchisevertrags ein. Dies vor allen Dingen durch die asymmetrisch verteilten Informationen bezüglich der Wertigkeit des Franchisesystems und der Qualifizierung des Franchisenehmers. Die Plattform franchisetip.de informiert anschaulich über die unterschiedlichen Sichtweisen der Franchisegeber und Franchisenehmer und schafft so das notwendige Wissen und mehr Vertrauen für den Einstieg in ein Franchisesystem bzw. für den Start als Franchisegeber. Über die Partnerschaft mit einem bundesweit führenden Beraternetzwerk kann zudem jederzeit eine qualifizierte Vor-Ort-Franchise-Beratung sichergestellt werden. Neben der Unterstützung bei der Finanzierung wird insbesondere dem Franchisenehmer an den Beratungspunkten des Netzwerks immer auch neutrale Beratung zum Einstieg in Franchisesysteme angeboten.

franchisetip.de ist ein Service der
KEYNA GROUP GMBH
franchisetip.de / Ein Service der Keyna Group GmbH
Keyna Group GmbH
Parkstraße 3
02826 Görlitz
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www.franchisetip.de

Pressekontakt:
Keyna Group GmbH
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Görlitz
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http://keyna.de


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Beim Einstieg in ein Franchisesystem schließt man als Franchisenehmer mit dem Franchisegeber einen Vertrag und bindet sich oft auf mehr als 5 Jahre an ein System, mit Einstiegsgebühren und laufenden Kosten. Leider ist der Franchisevertrag als Vertragsform juristisch nicht klar umrissen, regelt aber letztlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Einzelnen. Das hat immer dann extreme Auswirkungen, wenn es um Streitigkeiten zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber geht und der abgeschlossene Franchisevertrag durch das Gericht als Anspruchsgrundlage genommen wird. Oft haben Franchisenehmer das Gefühl, dass bspw. im Franchisevertrag versprochene Leistungen nicht erbracht werden, oder wollen vor Ablauf des Vertrags ausscheiden. Und dann wird es immer schwierig und sehr teuer bis zur Insolvenz, weiß Andreas Schilling, Franchiseprofi aus Görlitz zu berichten. Es gibt daher einige wichtige Punkte, die sowohl Franchisenehmer als auch Franchisegeber nicht außer Acht lassen sollten.

Görlitz, 28. Januar 2011 (sg) - Klar ist, dass der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und in Form eines Rahmenvertrages abgeschlossen wird. Dennoch kann das Franchiseverhältnis - je nach konkreter Ausgestaltung des Franchisevertrags - eher einem Kauf,- Miet-, Pacht- und/oder Lizenzvertrag (z.B. hinsichtlich der Marken) entsprechen. Daneben existieren oft auch Gebrauchsüberlassung und Geschäftsbesorgungselemente. Das macht es juristisch nicht einfacher im Streitfall Recht zu bekommen. Trotz zahlreicher Spezialisten für das Thema Franchisevertrag, liegt der Teufel im Detail. Die Erstellung eines Franchisevertrages durch einen Juristen kann zwischen 10.000 EUR bis 20.000 EUR kosten. Das heißt aber immer noch nicht, dass man im Streitfall Recht bekommt. Dennoch empfiehlt sich es für den Franchisegeber und auch Franchisenehmer den Franchisevertrag in jedem Fall anwaltlich prüfen zu lassen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Existenzgründer für ihren Start im Franchise oft ihr gesamtes Vermögen einsetzen beziehungsweise hohe Kredite aufnehmen, äußerst sinnvoll. Ein besonderes Augenmerk im Franchisevertrag verdienen die Themen nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Gebiets und Kundenschutz, Vorgaben bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebühren für Werbemaßnahmen, Gebühren für den Marketingpool, Verwendung der Gelder aus dem Marketingpool, Sonderkündigungsrechte, Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vertrages, Regelungen zur Vertragsübernahme, Laufzeit, detaillierte Auflistung der Leistungen für die Einstiegsgebühr, die vorvertraglicher Aufklärung und die Widerrufsbelehrung. Die Unterschriften unter den Franchisevertrag stellen in der Regel den offiziellen Abschluss eines gründlichen Prüfungsprozesses von beiden Seiten dar.

Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelungen können die Vertragsinhalte von Franchise-Verträgen in ihren Einzelheiten stark voneinander abweichen. Als feste Rahmenvereinbarung ist jedoch regelmäßig enthalten, dass der Franchisegeber unter Übertragung von Schutzrechten und Know-how sowie fortlaufenden Unterstützungsleistungen dem Franchisenehmer ein Absatzkonzept zum Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen gegen eine entsprechende Vergütung zur Verfügung stellt. Dabei macht der Franchisegeber gegenüber den Franchisenehmern einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung der Franchisebetriebe und der Art und Weise des Warenangebots, um einen gemeinsamen Außenauftritt des Systems zu erreichen.

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