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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und den Voraussetzungen einer Kündigung, die Mutterschutzfristen und das Mutterschaftsgeld

Veröffentlicht am Montag, dem 23. Mai 2011 @ 13:45:27 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte

Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern besondere Schutzrechte ein. Der finanzielle Nachteil durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt wird durch das Mutterschaftsgeld abgefedert.

1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin

Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.

Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder

· dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war

oder

· der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.

Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.

Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn ihr Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.

2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin

Sie selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Beachten Sie aber mögliche Nachteile beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).

3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz

Während der Schwangerschaft brauchen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnten. Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel

· für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben
· für Arbeiten, bei denen Sie sich häufig beugen und strecken
· regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen)
· mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat).

Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat oder der Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten.

Wenn Ihre Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, werden Sie von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.

Grundsätzlich gilt, dass während der Arbeit auf ausreichende Erholungspausen geachtet werden muss. Auch muss Ihr Arbeitgeber Sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit müssen Sie nicht nacharbeiten.

4. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie dies selbst ausdrücklich wünschen. Sie können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.

Während der gesamten Mutterschutzfrist haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie Ihr letztes Nettoeinkommen. Wenn Sie wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausüben können, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht einfach kürzen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
Bredereck@recht-bw.de
030 4000 4999
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte

Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern besondere Schutzrechte ein. Der finanzielle Nachteil durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt wird durch das Mutterschaftsgeld abgefedert.

1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin

Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.

Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder

· dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war

oder

· der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.

Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.

Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn ihr Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.

2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin

Sie selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Beachten Sie aber mögliche Nachteile beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).

3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz

Während der Schwangerschaft brauchen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnten. Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel

· für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben
· für Arbeiten, bei denen Sie sich häufig beugen und strecken
· regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen)
· mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat).

Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat oder der Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten.

Wenn Ihre Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, werden Sie von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.

Grundsätzlich gilt, dass während der Arbeit auf ausreichende Erholungspausen geachtet werden muss. Auch muss Ihr Arbeitgeber Sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit müssen Sie nicht nacharbeiten.

4. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie dies selbst ausdrücklich wünschen. Sie können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.

Während der gesamten Mutterschutzfrist haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie Ihr letztes Nettoeinkommen. Wenn Sie wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausüben können, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht einfach kürzen.

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