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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Rechte der Arbeitnehmer bei Kündigungswellen großer Konzerne

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 07. März 2012 @ 10:40:41 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Hier die Schweizer Großbank UBS

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass die Schweizer Bank UBS einen weltweiten Abbau von 3500 Arbeitsplätzen angekündigt hat. Betroffen ist dem Bericht zufolge auch der Standort Deutschland. Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Arbeit auf die Betreuung sehr vermögender Kunden spezialisiert hatten, erhielten in Deutschland bereits die - wohl betriebsbedingte - Kündigung. Der Bericht lässt vermuten, dass nun Arbeitnehmer in der Investmentbank-Sparte betroffen seien würden. Der Spiegel zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Tochtergesellschaft von UBS, dass Kostensparmaßnahmen der Bank auch zu "Aufhebungen" - d.h. wohl zu betriebsbedingten Kündigungen - führen würden.

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann sich der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens zur Wehr setzen. Bei einem großen Unternehmen wie der UBS ist das Kündigungsschutzgesetz für diejenigen Mitarbeiter anwendbar, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl korrekt durchführen. Dies ist in der Praxis für den Arbeitgeber regelmäßig nicht unproblematisch. Sollte der Arbeitgeber hier, wie auch bei den anderen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung, Fehler begangen haben, eröffnet dies dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen wirksamen Hebel, um sich mit dem Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs auf eine möglichst hohe Abfindung zu einigen.

Im Wege eines Vergleichs hat der Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, ein sehr gutes Zeugnis zu erhalten. Während der Verhandlungen um eine Abfindungssumme fällt es dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß leichter, ein sehr gutes Arbeitszeugnis zuzusichern, als eine (noch) höhere Abfindungssumme zu zahlen. Besonders für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vorher nicht reibungslos verlaufen ist, eröffnet der Kündigungsschutzprozess eine gute Möglichkeit, zu einem exzellenten Zeugnis von einem weltweit bekannten Arbeitgeber zu gelangen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihr Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz angeboten haben, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage dennoch fast immer. Gerade bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird das Unternehmen regelmäßig deutlich mehr als die 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, die im § 1a Kündigungsschutzgesetz vorgesehen sind, zahlen. Und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Reihe weiterer Ansprüche - etwa Zeugnis, Urlaubsabgeltung - mit geltend zu machen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

4.10.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Hier die Schweizer Großbank UBS

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass die Schweizer Bank UBS einen weltweiten Abbau von 3500 Arbeitsplätzen angekündigt hat. Betroffen ist dem Bericht zufolge auch der Standort Deutschland. Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Arbeit auf die Betreuung sehr vermögender Kunden spezialisiert hatten, erhielten in Deutschland bereits die - wohl betriebsbedingte - Kündigung. Der Bericht lässt vermuten, dass nun Arbeitnehmer in der Investmentbank-Sparte betroffen seien würden. Der Spiegel zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Tochtergesellschaft von UBS, dass Kostensparmaßnahmen der Bank auch zu "Aufhebungen" - d.h. wohl zu betriebsbedingten Kündigungen - führen würden.

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann sich der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens zur Wehr setzen. Bei einem großen Unternehmen wie der UBS ist das Kündigungsschutzgesetz für diejenigen Mitarbeiter anwendbar, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl korrekt durchführen. Dies ist in der Praxis für den Arbeitgeber regelmäßig nicht unproblematisch. Sollte der Arbeitgeber hier, wie auch bei den anderen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung, Fehler begangen haben, eröffnet dies dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen wirksamen Hebel, um sich mit dem Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs auf eine möglichst hohe Abfindung zu einigen.

Im Wege eines Vergleichs hat der Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, ein sehr gutes Zeugnis zu erhalten. Während der Verhandlungen um eine Abfindungssumme fällt es dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß leichter, ein sehr gutes Arbeitszeugnis zuzusichern, als eine (noch) höhere Abfindungssumme zu zahlen. Besonders für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vorher nicht reibungslos verlaufen ist, eröffnet der Kündigungsschutzprozess eine gute Möglichkeit, zu einem exzellenten Zeugnis von einem weltweit bekannten Arbeitgeber zu gelangen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihr Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz angeboten haben, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage dennoch fast immer. Gerade bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird das Unternehmen regelmäßig deutlich mehr als die 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, die im § 1a Kündigungsschutzgesetz vorgesehen sind, zahlen. Und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Reihe weiterer Ansprüche - etwa Zeugnis, Urlaubsabgeltung - mit geltend zu machen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

4.10.2011

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Artikel-Titel: Weitere News: Rechte der Arbeitnehmer bei Kündigungswellen großer Konzerne

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